Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 52 C 3753/17
Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Duisburg vom 27.02.2018 – Az. 52 C 3753/17 – wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Der Beklagte ist Gründerverein für die Rasse Dachshund mit Sitz in Duisburg. Der Beklagte versteht sich als Rassehundezuchtverein und ist Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. Dabei handelt es sich um den Dachverband der deutschen Rassehundezuchtvereine für kontrollierte Hundezucht. Gemäß § 4 Ziffer 2 der Satzung des Beklagten gliedert sich der Verein in Landesverbände, in denen Gruppen bzw. Sektionen zusammengeschlossen sind. Wegen der näheren Einzelheiten der Satzung wird auf die als Anlage K2 vorgelegte Ablichtung [Blatt 12 ff. d.A.] Bezug genommen.
3Die Landesverbände stellen die mittlere Ebene im Aufbau des Beklagten dar. Es handelt sich dabei um Untergliederungen des Beklagten, § 9 Ziffer 1 der Ordnung für die Landesverbände vom 10.05.1997, die gemäß § 4 Ziffer 6 S. 2 der Satzung des Beklagten Bestandteil der Satzung ist. Wegen des näheren Inhalts der Ordnung für die Landesverbände wird auf die als Anlage K3 vorgelegte Ablichtung [Blatt 23 ff. d.A.] Bezug genommen.
4Der Kläger zu 1) wurde am 21.05.2017 durch die Kläger zu 2)-10), Mitglieder der Gruppe … (benannt nach …) und der Gruppe …, gegründet und am 10.11.2017 unter der Nr. … in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen. Beide vorgenannten Gruppen gehörten ursprünglich dem Landesverband Berlin-Brandenburg e.V. des Beklagten an. Die vorgenannten Gruppen traten jedoch aus dem Landesverband Berlin-Brandenburg e.V. aus. Die von den Gruppen anschließend begehrte Aufnahme in den Landesverband „Brandenburg 2000“ scheiterte durch Ablehnung der Aufnahme bei der Mitgliederversammlung des Landesverbands vom 14.05.2017.
5Der Kläger zu 1) begehrt von dem Beklagten die Anerkennung als Landesverband des Beklagten. Die vorgerichtliche begehrte „satzungsgemäße Zustimmung (vgl. Ordnung für die Landesverbände Abs. 1.2)“ [E-Mail vom 27.07.2017, Anlage K8, Blatt 37 d.A.] erteilte der Beklagte nicht.
6Die Kläger sind der Ansicht, die Weigerung des Beklagten, den Kläger zu 1) als Landesverband anzuerkennen und organisatorisch einzugliedern, sei durch die Satzung nicht gedeckt und rechtswidrig. Dem Umstand, dass bereits zwei Landesverbände die Bereiche Berlin und Brandenburg abdeckten, rechtfertige keine Bestandsgarantie. Dies würde dazu führen, dass die Gruppen „auf ewig“ an die jeweiligen Landesverbände angebunden seien. Dies widerspreche der durch Art. 9 GG geschützten Vereinigungsfreiheit. Den Klägern zu 2) – 10) müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, nachdem sie in ihrem Landesverband undemokratische Strukturen festgestellt hätten, ihren Landesverband zu verlassen. Die vereinsrechtliche Fürsorgepflicht gebiete es, den Gruppen die Möglichkeit zu eröffnen, einen Landesverband zu finden bzw. aufzubauen, in dessen Rahmen die Vereinszwecke des Beklagten optimal verwirklicht werden könnten.
7Mit ihrer am 31.01.2018 erhobenen Klage haben die Kläger ursprünglich beantragt, „den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zu 1) als Landesverband des DTK 1888 anzuerkennen“.
8Am 27.02.2018 erließ das Amtsgericht Duisburg antragsgemäß ein Versäumnisurteil, das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 03.03.2018 und dem Beklagten am 06.03.2018 zuging. Mit einem am 20.03.2018 bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.
9Der Beklagte beantragt,
10das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Duisburg vom 27.02.2018 – Az.52 C 3753/17 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.
11Die Kläger beantragen,
12das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Duisburg vom 27.02.2018 – Az.52 C 3753/17 –aufrechtzuerhalten.
13Ferner beantragen sie hilfsweise,
14festzustellen, dass der Kläger zu 1) berechtigt ist, für die von ihm vertretenen Gruppen … und … sämtliche Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die sich aus § 7 der Ordnung für Landesverbände des Beklagten sowie der Satzung und allen anderen Ordnungen des Beklagten für seine Landesverbände ergeben.
15Der Beklagte beantragt auch im Hinblick auf den Hilfsantrag,
16die Klage abzuweisen.
17Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Die Kläger seien gemäß § 23 Ziffer 2.1 i.V.m. Ziffer 11 der Satzung des Beklagten verpflichtet gewesen, zunächst den satzungsmäßig vorgeschriebenen Ehrengerichtszweig zu beschreiten. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die begehrte Zustimmung zur Gründung eines Landesverbandes. Zwar sei das Verfahren bei Neugründung eines Landesverbandes nicht satzungsmäßig geregelt. Das Zustimmungserfordernis ergebe sich jedoch aus § 4 Ziffer 5 der Satzung des Beklagten. Die von dem Beklagten versagte Neugründung sei darüber hinaus nicht rechtswidrig. Da im Raum Berlin-Brandenburg bereits zwei Landesverbände existierten, bestehe kein Bedürfnis für einen weiteren Landesverband. Im Übrigen bestehe das eigentliche Motiv der Kläger in Partikularinteressen, die hinter dem Zweck eines Landesverbandes zurückstehen müssten.
1819
Entscheidungsgründe
20I.
21Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 27.02.2018 hat Erfolg. Durch den statthaften und zulässigen, insbesondere fristgerecht erhobenen Einspruch des Beklagten ist der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
22II.
23Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
241.
25Die Klage ist zulässig.
26Es ist unschädlich, dass die Kläger den vereinsinternen Rechtsweg vor Klageerhebung nicht erschöpft haben.
27Gemäß § 23 Ziffer 11 der Satzung des Beklagten muss das Mitglied vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts die satzungsmäßigen Rechtsmittel fristgerecht ausgeschöpft haben. Satzungsmäßiges Rechtsmittel ist gem. § 23 der Satzung die Anrufung der Ehrengerichtsbarkeit. Dies haben die Kläger unstreitig nicht getan.
28Grundsätzlich kann die Satzung eines Vereins bestimmen, dass über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Verein ein Vereins- oder Schiedsgericht anstelle des ordentlichen Gerichts zu entscheiden hat. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einem “echten Schiedsgericht”, dessen Entscheidungen von den staatlichen Gerichten nur in engen Grenzen überprüft werden können und einem Vereinsorgan, das angerufen werden muss, bevor der Weg zum staatlichen Gericht bestritten werden kann. Ein Vereinsgericht ist nur dann als Schiedsgericht i. S. d. §§ 1025 ff. ZPO anzuerkennen, wenn es sich um eine Streitentscheidung durch einen neutralen Dritten handelt, das Gericht also satzungsmäßig als vom Verein unabhängige und unparteiische Stelle organisiert ist. Sind hingegen in der Satzung Abhängigkeiten angelegt oder läuft das “Schiedsverfahren” gar auf ein Richten des Vereins in eigener Sache hinaus, handelt es sich in Wahrheit um das Handeln des Vereinsorgans, dessen Entscheidungen von einem staatlichen Gericht unbeschränkt überprüft werden können (vgl. hierzu: Sauter/Schweyer/Walcher, Der eingetragene Verein, 20. Auflg. 2016 Rdnr. 316).
29Nach den vorgenannten Erwägungen stellt die durch den Beklagten in § 23 der Satzung bestimmte Ehrengerichtsbarkeit kein “echtes” Schiedsgericht, sondern ein besonderes Vereinsorgan dar, da es satzungsmäßig nicht als unabhängige und unparteiische Stelle organisiert ist (vgl. hierzu: BGH, Urt. vom 26.02.1959, Az.: II ZR 137/57). Das “Ehrengericht” des Beklagten hat jedoch allgemeine Verfahrensgrundsätze zu beachten und seine Entscheidungen sind vollumfänglich gerichtlich überprüfbar.
30Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht mit Erfolg darauf berufen, es bestehe für die im hiesigen Rechtsstreit zu beantwortenden Rechtsfragen ein Vorrang der Ehrengerichtsbarkeit. Dem stehen schon die in § 23 Nr. 4 genannten, in ihrem Ausmaß limitierten Möglichkeiten zur „Disziplinierung“ entgegen. Denn keine der unter Ziffer 4 genannten Rechte der Ehrengerichtbarkeit, die in „erster Instanz“ gemäß § 1 Ziffer 1 der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit [Blatt 134 ff. d.A.] durch den Disziplinarausschuss ausgeübt werden, hätte den Klägern zum Erfolg ihres Begehrens verhelfen können. Ihr Anliegen, als Landesverband anerkannt zu werden, liegt damit ersichtlich außerhalb des Anwendungs- und Zuständigkeitsbereichs dieses Vereinsorgans.
312.
32Die Klage ist jedoch unbegründet.
33a)
34Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Anerkennung als Landesverband.
35Die Parteien gehen zutreffend und übereinstimmend davon aus, dass das Verfahren zur Gründung eines Landesverbandes weder in der Satzung des Beklagten noch in der Ordnung für die Landesverbände ausdrücklich geregelt wurde.
36Daraus folgt jedoch nicht, wie die Kläger meinen, dass die Gründung und Anerkennung eines Landesverbandes des Beklagten lediglich davon abhängig zu machen ist, dass die Satzung des zu gründenden Landesverbandes vollinhaltlich der Satzung des Beklagten entspricht, vgl. § 1 Ziffer 2 der Ordnung für die Landesverbände. Ein solches Verständnis widerspräche dem sowohl aus der Satzung des Beklagten als auch dem aus der Ordnung für die Landesverbände hervorgehenden Sinn und Zweck eines Landesverbandes. Vielmehr ergibt die ergänzende Auslegung der Satzung des Beklagten, dass zur Gründung eines Landesverbandes nicht lediglich das in § 4 Ziffer 4 f. der Satzung für Gruppen geregelte Verfahren einzuhalten, sondern darüber hinaus zumindest der in Ziffer 1.1. der Ordnung für die Landesverbände zum Ausdruck gelangenden regionalen Zweck eines Landesverbandes zu berücksichtigen ist.
37Im Einzelnen:
38aa)
39Die ergänzende Auslegung der Satzung ist zulässig.
40Grundsätzlich ist die Satzung eines eingetragenen Vereins einer ergänzenden Auslegung zugänglich, soweit sie Lücken aufweist, die durch das dispositive Recht nicht geschlossen werden können (BGH, Urteil vom 13. April 2016 – XII ZR 146/14, Staudinger/Günter Weick BGB [2005] § 25 Rn. 16; vgl. BGH NJW-RR 1990, 226, 227 zur Satzung einer GmbH). Aufgrund ihres körperschaftlichen Charakters muss die entscheidungserhebliche Satzungsbestimmung objektiv, d.h. aus sich heraus einheitlich und gleichmäßig unter Berücksichtigung von Zusammenhang und erkennbarem Zweck ausgelegt werden (BGH NJW 1997, 3368, 3369 m.w.N.). Die Satzung des Beklagten ist bzgl. der Voraussetzungen für die Gründung eines Landesverbandes des Beklagten lückenhaft. Eine Schließung der Lücke kann alleine durch dispositives Recht nicht erfolgen.
41bb)
42Grundsätzlich ist den Klägern darin zuzustimmen, dass die Gründung eines Verbandes, mithin eines Vereins, dem Schutz von Art. 9 GG unterliegt. Dieses Recht wird von dem Beklagten jedoch nicht in nicht gerechtfertigter Weise dadurch verletzt, dass sie den Kläger zu 1) nicht als eigenen Landesverband anerkennen.
43Der Kläger zu 1) ist gemäß der Vorschriften des Vereinsrechts ordnungsgemäß gegründet worden. Daraus folgt jedoch kein Anspruch auf Anerkennung als Landesverband des Beklagten. Bei den Landesverbänden handelt es sich schon nach eigenem Vortrag der Kläger um die mittlere Ebene im Aufbau des Beklagten. Daraus ergibt sich, dass es sich um eine im Vergleich zu den Gruppen bzw. Sektionen (deutlich) größere Verwaltungseinheit handelt, die gänzlich andere Zwecke verfolgt. Im Unterschied zu den Gruppen findet das eigentliche Vereinsleben nicht in den Landesverbänden statt. Zweck der Landesverbände ist es vielmehr, innerhalb eines Bundeslandes bzw. anderer Gebietseinteilung (§ 1.1. der Ordnung für die Landesverbände) die Interessen der Gruppen wahrzunehmen.
44Eine derartige regionale Bedeutung des Klägers zu 1) haben die Kläger schon nicht dargelegt. Vielmehr haben sie vorgetragen, der Kläger zu 1) bestehe aus zwei Gruppen mit insgesamt 154 Mitgliedern. Sein Vereinsgebiet erstrecke sich über die Landschaft des Niederen und Hohen Fläming und die Mittelmark. Eine Berührung mit Gruppen aus den Landesverbänden Brandenburg 2000 sowie Berlin-Brandenburg sei nicht zu befürchten. Dieser Vortrag steht in Widerspruch zu dem Vortrag des Beklagten, wonach örtliche Vakanzen im Gebiet Berlin / Brandenburg nicht bestünden. Dass im Falle einer Gruppenneugründung in der Landschaft des Niederen und Hohen Fläming und der Mittelmark keine Zugehörigkeit zu einem der bereits bestehenden Landesverbände entstünde, ist auch nicht ersichtlich.
45cc)
46Dass die Kläger die Anerkennung des Klägers zu 1) tatsächlich auf das Erfordernis einer (weiteren) regionalen Einheit zur sinnvollen Wahrnehmung der Rechte der vorhandenen und zukünftig zu gründenden Gruppen im vorbezeichneten Bezirk stützen, ist ohnehin nicht erkennbar. Vielmehr ist nach dem eigenen Vortrag der Kläger die Notwendigkeit der Gründung eines Landesverbandes offensichtlich darauf zurückzuführen, dass die Gruppen „Raben“ und „Berlin III“ aufgrund eigener Entscheidung aus ihrem „zuständigen“ Landesverband ausgeschieden sind und eine Aufnahme in den weiteren regionalen Landesverband scheiterte. Zur Verhinderung der Konsequenzen eines gewillkürten Austritts aus der bestehenden Organisationsstruktur des Beklagten – hier durch Austritt aus einem Landesverband – können die Kläger jedoch nicht ohne Weiteres die Möglichkeiten zur Gründung eines Landesverbandes in Anspruch nehmen. Denn eine Anerkennung von Landesverbänden ohne ein besonderes regionales Bedürfnis ist dazu geeignet, den Vereinszweck des Beklagten nachhaltig zu gefährden. Durch eine unbeschränkte Möglichkeit des Zusammenschlusses von zwei (auch örtlich zusammenhängenden) Gruppen zu einem Landesverband bestünde die erhebliche Gefahr der Zersplitterung der mittleren Ebene im Aufbau des Beklagten. Im Hinblick auf den Zweck der Landesverbände ist die Weigerung des Beklagten, den Kläger zu 1) als eigenen Landesverband anzuerkennen, mithin nicht nur nicht willkürlich, sondern auch gerechtfertigt.
47Dies stellt auch nicht aus anderen Gründen eine Verletzung einer vereinsrechtlichen Pflicht zur Fürsorge dar. Denn die Kläger sind nicht schutzlos gestellt. Zur Klärung der nach eigenem Vortrag gravierenden Missstände in dem Landesverband Berlin Brandenburg e.V. standen den Klägern die durch Satzung des Beklagten zur Verfügung gestellten Maßnahmen der Ehrengerichtsbarkeit bzw. des ordentlichen Rechtsweges zu. Dies gilt ebenfalls für die verweigerte Aufnahme in den Landesverband Brandenburg 2000.
483.
49Der mit Schriftsatz vom 14.04.2018 hilfsweise gestellte Antrag der Kläger ist unbegründet.
50Voraussetzung für die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten aus den Satzungen und Ordnungen des Beklagten wäre eine Anerkennung des Klägers zu 1) als Landesverband des Beklagten. Diese Anerkennung hat der Beklagte jedoch mit nachvollziehbarer Begründung verweigert (s.o.).
51III.
52Die Kosten des Rechtsstreits waren vollumfänglich den Klägern als Gesamtschuldner aufzuerlegen. Dies gilt auch für die nach § 344 ZPO zu treffende Kostenentscheidung aufgrund der Säumnis des Beklagten. Da die Klage schon nicht schlüssig war und es mithin an einer Voraussetzung des § 331 Abs. 1 ZPO fehlte, ist das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen. Von einer Auflegung der Kosten der Säumnis zu Lasten des Beklagten war mithin abzusehen.
53IV.
54Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
55V.
56Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
5758
Rechtsbehelfsbelehrung:
59A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
601. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
612. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
62Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
63Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
64Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
65Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
66B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
67Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
68Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
69Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Referenzen
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- ZPO § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs 1x
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- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- XII ZR 146/14 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 1025 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 344 Versäumniskosten 1x
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