Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 506 C 2377/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht gegeben ist.
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist unbegründet.
4A.
5Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 508,30 EUR zu. Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 346 Abs. 1, 651h Abs. 1 S. 2 BGB.
6I.
7Zwar verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, wenn der Reisende vom Vertrag zurücktritt. Gemäß § 651h Abs. 1 S. 3 BGB kann der Reiseveranstalter jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Abweichend von § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, § 651h Abs. 3 S. 1 BGB. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich in diesem Sinne, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
8II.
9In Bezug auf die Corona-Krise kommt es für die Beurteilung darauf an, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren sind. Hier verbietet sich jede schematische Betrachtung, maßgeblich bleiben vielmehr die Geschehnisse des konkreten Einzelfalles. In diesem Zusammenhang ist für die Bewertung der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts maßgeblich. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung ankommt. Im Falle eines „übereilten“ Rücktritts fällt in aller Regel eine Entschädigung gemäß § 651h Abs. 1 S. 3 BGB an. Daran ändert sich nichts, wenn sich im Nachhinein eine Betroffenheit der späteren Reise von außergewöhnlichen Ereignissen ergibt und sich der Rücktritt ex-post darauf stützen ließe (vgl. dazu: Staudinger/Achilles-Puyol in: Schmidt, COVID-19, 2. Aufl. 2020, § 7 Reiserecht, Rn. 24; Staudinger/Ruks in: DAR 2020, 314, beck-online). Die entrichteten Stornogebühren kann der Kunde nicht zurückverlangen. Es vermag nämlich nicht zu überzeugen, dass der Kunde möglichst frühzeitig vom Vertrag zurücktritt und dann auf die Fortdauer der Krise bis zu einem späteren Zeitpunkt spekuliert. Die Prognose und die Tatsachenlage im Zeitpunkt der Gestaltungserklärung wird durch nachträgliche Veränderungen nicht erschüttert (vgl. Staudinger/Achilles-Puyol in: Schmidt, COVID-19, 2. Aufl. 2020, § 7 Reiserecht, Rn. 24).
10Liegen zum Zeitpunkt des Rücktritts keine amtlichen Reisewarnungen vor und ist das Zielgebiet (noch) nicht von dem Ausbruch betroffen, schließt das die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes i.S.d § 651h Abs. 3 BGB nicht generell aus. Vielmehr genügt zur dahingehenden Einordnung bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung (vgl. Staudinger/Achilles-Puyol in: Schmidt, COVID-19, 2. Aufl. 2020, § 7 Reiserecht, Rn. 26).
11Was den Grad der Gefahr anbelangt, dass ein Reisender hiervon betroffen wird, genügt es, wenn hierfür eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht; es muss nicht überwiegend wahrscheinlich sein, dass sich das Risiko verwirklicht. Gerade bei Ereignissen, von denen im Ernstfall die Gefahr des Todes oder erheblicher Gesundheitsschäden ausgehen, genügt es, dass bei unvoreingenommener Betrachtung ein konkretes Risiko besteht. Bei Epidemien kann man hiervon schon dann ausgehen, wenn am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Reisenden und der Zeit der Reisebuchung ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht (vgl. Harke in: BeckOGK, 1.8.2020, BGB § 651h Rn. 46).
12Reisehinweise des Auswärtigen Amtes können je nach Einschätzung der Sicherheitslage die Empfehlung enthalten, Reisen einzuschränken oder auf sie zu verzichten. Auch solche Reisehinweise können als Indizien für einen Rücktritt ohne Entschädigung angesehen werden, denn auch sie geben Hinweise darauf, ob mit erheblichen Einschränkungen oder einer höheren Ansteckungsgefahr im Urlaubsgebiet als im Inland zu rechnen ist. Behördliche Einreiseverbote und Quarantänemaßnahmen des Ziellandes oder Deutschlands bei der Rückkehr, Hotelschließungen, Ausgangssperren, massenweise behördlich angeordnete Flugausfälle, geschlossene Restaurants oder touristische Attraktionen, die Teil der Reiseleistung sind, und weitere Beschränkungen des öffentlichen Lebens sind als hoheitliche Eingriffe als solche schon unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände und daher auch ein weiteres Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung der geplanten Reiseleistungen durch die Covid-19-Pandemie. Entscheidend ist auch hier die Lagebeurteilung durch Reisehinweise des Auswärtigen Amtes beziehungsweise der Staaten des Zielgebiets (vgl. Führich, NJW 2020, 2137, 2138).
13Ist indes weder eine Reisewarnung ausgesprochen noch das Zielgebiet von der Epidemie betroffen und mangelt es auch an einer gewissen Wahrscheinlichkeit, so stellen rein subjektive Unwohl- oder Angstgefühle des Reisenden vor einer Krankheit keinen außergewöhnlichen Umstand nach § 651h Abs. 3 BGB dar. Gleiches gilt, wenn der Kunde selbst mit dem Corona-Virus infiziert ist und seinen Urlaub nicht antreten kann, das Reiseziel aber weiterhin nicht betroffen ist (vgl. Staudinger/Achilles-Puyol in: Schmidt, COVID-19, § 7 Reiserecht, Rn. 25).
14III.
15Legt man diese Voraussetzungen zugrunde, geht das Gericht nicht davon aus, dass der Kläger hinreichend dargelegt hat, dass bei Ausübung des Rücktrittsrechts am 12.03.2020 bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass am Reiseziel des Klägers während der Reisezeitraums vom 20.03.2020 bis 08.04.2020 unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten würden, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen würden.
16Wie bereits oben ausgeführt, war die Situation im Zeitpunkt der Stornierung, also am 12.03.2020 maßgeblich. Sofern der Kläger Umstände vorgetragen hat, die erst nach dem 12.03.2020 eingetreten sind, waren diese bei der Prognoseentscheidung nicht zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für die Stornierung sämtlicher Flüge zwischen Deutschland und der Türkei am 13.03.2020 sowie für amtliche Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vom 13.03.2020.
17Sofern der Kläger, insbesondere im Schriftsatz vom 05.11.2020 Ausführungen zur Verbreitung des Corona-Virus ab Januar 2020 macht, begründen diese keine unvermeidbaren, außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort (Side, Türkei) oder in dessen unmittelbarer Umgebung. Denn diese beziehen sich weitgehend nicht auf die Situation in der Türkei, geschweige denn auf die Situation in der Urlaubsregion Side. Zur Situation in der Türkei führt der Kläger aus: „Am 11.03.2020 berichtet der Tagesspiegel über das Infektionsgeschehen in der Türkei. Es heißt: „Warum ist das Corona-Virus es nicht schafft in der Türkei anzukommen? Ist schnell erklärt: Es sind die Testverfahren, die man in der Türkei sein lässt."
18Aber auch dies lässt keinen Schluss auf das Infektionsgeschehen in der Türkei zu. Der Kläger trägt nicht vor, wie sich das Corona-Virus bis zum 12.03.2020 in der Türkei verbreitet hat. Auch auf den Hinweis des Gerichts hat der Kläger nichts Konkretes zur Verbreitung des Corona-Virus in der Türkei vorgetragen, sondern lediglich ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Kündigung am 12.03.2020 das gesamte Staatsgebiet bereits von der Corona-Pandemie betroffen war. Dieser pauschale Hinweis reicht für die Annahme eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands am Bestimmungsort nicht aus. Auch der Vortrag des Klägers, wonach das Flugverbot vom 13.03.2020 auf eine langwierige, pandemische Entwicklung zurückzuführen sei, reicht nicht aus. Denn auch dieser Vortrag des Klägers bleibt äußerst vage, sodass das Gericht auf Grundlage dieses Vortrages keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort hat. Zwar gehören der Kläger und seine Mitreisende aufgrund ihres Alters zur Risikogruppe. Dies allein reicht jedoch nicht, wenn aus dem Vortrag des Klägers weder das konkrete Infektionsgeschehen noch sonstige Einschränkungen in Side hervorgehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des klägerischen Vortrags das Gericht nicht feststellen kann, dass am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Klägers und der Zeit der Reisebuchung bei der Rücktrittserklärung am 12.03.2020 ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko bestand.
19IV.
20Die Beklagte war daher berechtigt, gemäß § 651h Abs.1 S. 3 BGB eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
21Die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung einer Stornokostenpauschale in Höhe von 942,30 EUR ergibt sich aus den Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten i.V.m. § 651 h Abs.2 BGB, wonach die Beklagte Stornokosten in Höhe von 45% des Reisepreises von den Reisenden verlangen kann.
22Gemäß § 651h Abs. 2 BGB können durch den Reiseveranstalter, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen bemessen. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht.
23Die allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten sind nach dem unbestrittenen Vortrage der Beklagten wirksam in den Reisevertrag einbezogen worden.
24Mangels Hauptforderung steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Nebenforderungen, d.h. auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, zu.
25B.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
27Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
28C.
29Es besteht kein Anlass zur Zulassung der Berufung im Sinne von § 511 Abs. 4 ZPO. Die Angelegenheit hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts.
30Der Streitwert wird auf 508,30 EUR festgesetzt.
31Rechtsbehelfsbelehrung:
32A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
331. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
342. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
35Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
36Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
37Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
38Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
39B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
40Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
41Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
42Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
43Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
44Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
45B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
46Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
47Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
48Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 346 Wirkungen des Rücktritts 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 2x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 651h Zulässige Haftungsbeschränkung 10x