Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - HRB 3291
Tenor
wird der Antrag der Antragstellerin auf Bestellung eines Versammlungsleiters für die am 22.06.2023 stattfindende Hauptversammlung der Antragsgegnerin auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 60.000,00 € festgesetzt.
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HRB 3291 |
Erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 20.06.2023 … Justizamtsinspektorin |
Amtsgericht Duisburg
3Beschluss
4In dem unternehmensrechtlichen Verfahren
5… AG
6Beteiligte:
71. |
… - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: … |
2. |
… . - Antragsgegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: … |
wird der Antrag der Antragstellerin auf Bestellung eines Versammlungsleiters für die am 22.06.2023 stattfindende Hauptversammlung der Antragsgegnerin auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
10Der Verfahrenswert wird auf 60.000,00 € festgesetzt.
11Gründe:
12I.
13Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 16./17.07.2015 beschloss die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die …. und die …. sowie die jeweiligen Obergesellschaften … im Zusammenhang mit einer Hoteltransaktion. Zudem wurde im Zusammenhang mit einer weiteren Hoteltransaktion die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die damaligen Mitglieder des Vorstands sowie gegen die damaligen Mitglieder des Aufsichtsrats … Zugleich wurde die Bestellung von … als Besonderer Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 AktG beschlossen.
14In der Hauptversammlung vom 21.07.2016 stimmte die Hautpaktionärin …trotz Vorliegens eines Stimmverbots gemäß § 136 Abs. 1 Alt. 3 AktG über einen Antrag, den Besonderen Vertreter abzuberufen, ab; der Versammlungsleiter zählte die von der Hauptaktionärin abgegebenen Stimmen und kam so zu einer Mehrheit für die Abberufung. Dieser Beschluss ist im Nachgang gerichtlich für nichtig erklärt worden.
15Auf der Tagesordnung für die am 22.06.2023 stattfindenden Hauptversammlung findet sich unter TOP 7 der Vorschlag, den Beschluss der Hauptversammlung vom 16.07.2015 zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aufzuheben, den Besonderen Vertreter abzuberufen und Ersatzansprüche gegen diesen geltend zu machen.
16Mit Anwaltsschreiben vom 26.05.2023 begehrte die Antragstellerin, die Tagesordnung um die Punkte 8 (Bericht des Besonderen Vertreters) und 9 (Erneute Beschlussfassung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen sowie über die Bestellung eines Besonderen Vertreters) zu ergänzen. Die Antragsgegnerin kam dem Verlangen fristgerecht nach. Wegen der Einzelheiten wird auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 05.06.2023 Bezug genommen.
17Mit per beA am 09.06.2023 bei Gericht eingegangenem Antrag vom selben Tag beantragt die Antragstellerin die Bestellung eines Versammlungsleiters für die gesamte Hauptversammlung, hilfsweise für die TOP 7 bis 9, weiter hilfsweise für die TOP 8 und 9, höchst hilfsweise für TOP 9.
18Die Antragstellerin befürchtet, der satzungsmäßige Versammlungsleiter werde zu TOP 7 dem Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zum Erfolg verhelfen, indem er trotz Stimmverbots abgegebene Stimmen berücksichtige. Zu den TOP 8 und 9 bestehe die Befürchtung, dass der Versammlungsleiter den einheitlichen Beschlussantrag in mehrere Gegenstände aufsplitte, um Stimmverbote zu unterlaufen. Insgesamt bestehe die Gefahr einer parteiischen Versammlungsleitung.
19Die Antragsgegnerin hat zu dem Antrag der Antragstellerin Stellung genommen. Sie beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen,
20hilfsweise nur für die TOP 8 und 9 einen Versammlungsleiter zu bestellen.
21Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 09.06.2023 und die Antragserwiderung vom 16.06.2023, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
22II.
23Der Antrag ist unzulässig.
24Zwar ist er formgerecht gestellt; auf die Frage der Zulässigkeit einer Ersatzeinreichung gemäß § 14b Abs. 1 S. 2 FamFG kommt es deshalb nicht an. Lediglich durch noch zu klärende gerichtsinterne Probleme ist es dazu gekommen, dass der Antrag vom 09.06.2023 dem zuständigen Richter erst am 16.06.2023 – nachdem er am 15.06.2023 (auch) in Schriftform eingegangen ist – vorgelegt worden ist.
25Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist gegeben, da sie unstreitig über die gemäß § 122 Abs. 2 AktG vorgesehene Beteiligung verfügt.
26Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil eine gänzlich isolierte Bestellung eines Versammlungsleiters vom Gesetz nicht vorgesehen ist.
27Nach dem Wortlaut des § 122 Abs. 3 S. 2 AktG kann das Gericht zugleich mit der Entscheidung über ein Verlangen auf Einberufung der Hauptversammlung oder Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 3 S. 1 AktG) den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Eine gerichtliche Bestellung des Versammlungsleiters ist demnach ausgeschlossen, wenn es nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung über ein Verlangen nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG gekommen ist.
28Mit der herrschenden Meinung hält das Gericht eine gerichtliche Bestellung des Versammlungsleiters auch dann für zulässig, wenn sie nicht zugleich mit der Entscheidung über die Einberufung der Hauptversammlung oder über die Ergänzung der Tagesordnung ergeht. Denn in ganz engen Ausnahmefällen und nur dann, wenn die Einberufung bzw. Ergänzung nur unter dem Druck des gerichtlichen Verfahrens erfolgte, kann auch eine „isolierte“ Bestellung eines Versammlungsleiters erfolgen (vgl. Kocher in: Wachter, AktG, 4. Auflage 2022, § 122 Rn. 32; Reger in: Bürgers/Körber/Lieder, AktG, 5. Auflage 2020, § 122 Rn. 20; Ziemons in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Auflage 2020, § 122 Rn. 63; Herrler in: Grigoleit, AktG, 2. Auflage 2020, § 122 Rn. 18; Rieckers in: beckOGK § 122 Rn. 72; Kubis in: MüKo AktG 5. Auflage 2022, § 122 Rn. 73). Kommt der Vorstand hingegen dem Ergänzungsverlangen auch ohne den Druck eines gerichtlichen Verfahrens nach, fehlt es an der für eine Analogie notwendige Vergleichbarkeit der Interessenlage. Die von dem gerichtlichen Verfahren zur Einberufung der Hauptversammlung oder zur Ergänzung der Tagesordnung gänzlich losgelöste Bestellung eines Versammlungsleiters gibt der Wortlaut des Gesetzes nicht her.
29Eine solche ist auch nicht erforderlich. Denn zum einen hat sich die Antragsgegnerin zu Stimmverboten rechtlich beraten lassen. Zum anderen steht der Antragstellerin wie allen Aktionären im Fall unrichtiger Sachbehandlung durch den satzungsmäßig bestellten Versammlungsleiter die Möglichkeit aktienrechtlicher Rechtsbehelfe offen. Auch in Bezug auf die Umsetzung und Folgen etwaiger Hauptversammlungsbeschlüsse kann die Antragstellerin erforderlichenfalls die vorgesehenen Möglichkeiten des zivilgerichtlichen – auch vorläufigen – Rechtsschutzes ergreifen.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Da § 122 Abs. 4 AktG nur im Fall der Stattgabe des Antrags abweichende Vorschrift im Sinne des § 81 Abs. 5 FamFG ist, war über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Aufgrund des Unterliegens der Antragstellerin entspricht es vorliegend billigem Ermessen, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, auch wenn ein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG nicht gegeben ist (vgl. dazu Frank in: Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 81 Rn. 6).
31Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat ihre Grundlage in § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG.
32Rechtsmittelbelehrung
33Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (§ 122 Abs. 3 S. 4 AktG).
34Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Registergericht, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
35Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130 a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
36Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats, beginnend mit der Zustellung dieses Beschlusses bei dem Amtsgericht - Registergericht - Duisburg, eingegangen sein. Dies gilt auch, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
37Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
38Duisburg, 19.06.2023
39Amtsgericht
40…
41Richter am Amtsgericht
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Referenzen
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 1x
- AktG § 147 Geltendmachung von Ersatzansprüchen 1x
- AktG § 136 Ausschluß des Stimmrechts 1x
- § 14b Abs. 1 S. 2 FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- AktG § 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit 6x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 3x
- § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)