Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 42 C 16273/91

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

zu 1. und an die Klägerin zu 2. je 468,40 DM

nebst 4 % Zinsen seit 2.12.1991 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte

zu 21 %; die Kläger tragen die Kosten des Rechts-

streits zu 79 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung

seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in

Höhe von 500,-- DM abzuwenden und die Beklagte kann

die Vollstreckung seitens der Kläger durch Sicherheits-

leistung in Höhe von 1.200,-- DM abwenden, wenn nicht

die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit

in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbefristete

Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlich rechtlichen

Sparkasse erbracht werden.


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