Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 27 C 9755/03

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2004

den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 349,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von

fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.6.2002 zu

zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 7 % und der Beklagte zu

93 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Wiedergabe des Tatbestandes entfällt nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil ge-gen das Urteil ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO gegen Erstinstanzliche Urteile statthaft Berufung ist vorliegend nicht zulässig, weil der Wert der den Parteien durch dieses Urteil entstehenden Beschwer 600,00 EUR nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Berufung weder wegen einer grundsätzlichen Be-deutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO).


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