Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 37 C 755/19
Tenor
In dem Rechtsstreit
der C-GmbH
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D
gegen
die Stadt
Beklagte,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 28.05.2021
durch den Richter am Amtsgericht T
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Rechnung der Beklagten vom (…), Kassenzeichen (…), in Höhe des Rechnungsbetrags von 3864,89 Euro zu bezahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Umlagen von Kosten für die Entsorgung des den einzelnen Marktteilnehmern nicht zuzuordnenden Abfalls auf dem Großmarktgelände der Beklagten. Die Klägerin ist als Lebensmittelhändlerin seit rund 20 Jahren auf dem Großmarkt ansässig. Zuletzt mit Bescheid vom 28.01.2014 wurden der Klägerin Flächen in verschiedenen Hallen des Großmarkts zugewiesen. Im Zuweisungsbescheid vom 28.01.2014 heißt es unter Nummer 6, das monatlich zu zahlende Netto-Entgelt richte sich nach der Marktentgeltordnung in der jeweils geltenden Fassung. Bei dieser handelt es sich um eine vom Rat der Beklagten beschlossenen städtische Satzung. Unter Nummer 10 heißt es, der Nutzer könne die Flächen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs kündigen, was schriftlich erfolgen müsse. In § 2 Abs. 1 der Marktentgeltordnung heißt es, die Zahlungspflicht entstehe mit Beginn der Benutzung, der Leistung oder der Überlassung von Räumen und Flächen. In § 1 Abs. 1 der Marktentgeltordnung heißt es hinsichtlich der Abfallentsorgung: "Ebenso werden neben dem im Tarif festgelegten Entgelten die umlagefähigen Kosten für die Entsorgung von verbotswidrigen Abfallablagerungen auf dem Großmarktgelände auf die Standinhaber/innen und Mieter/innen umgelegt, sofern sie nicht einer Verursacherin/einem Verursacher zugeordnet werden können. Diese Umlage erfolgt im prozentualen Verhältnis der jeweils zugewiesenen oder gemieteten Flächen sowie quartalsweise für die vergangenen drei Monate. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus den aktuell gültigen Entsorgungskosten, die die Stadt an das von ihr beauftragte Entsorgungsunternehmen zu entrichten hat."
3Der grundsätzliche Weg der Abfallentsorgung ist es, dass die Marktteilnehmer anfallenden Abfall zu einer auf dem Marktgelände befindlichen Großwaage fahren, wo der Abfall gewogen und dem jeweiligen Marktteilnehmer individuell in Rechnung gestellt wird. Für das 3. Quartal (…) berechnete die Beklagten der Klägerin mit Rechnung vom (…) für die Beseitigung verbotswidriger Abfallablagerungen einen Gesamtbetrag von brutto 3864,89 Euro. Zur Vermeidung eines Widerrufs der Zuweisung eines Marktstands zahlte die Klägerin diesen Betrag unter Vorbehalt. Dabei fielen in August (…) für die Gesamtheit der Marktteilnehmer Kosten der Beseitigung wild gelagerten Abfalls in Höhe von 30348,37 Euro und im September (…) von 35825,60 Euro an.
4Die Klägerin beantragt,
5festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Rechnung der Beklagten vom (…), Kassenzeichen (…), in Höhe des Rechnungsbetrags von 3864,89 Euro zu bezahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C.
9Entscheidungsgründe:
10Die Klage ist zulässig und begründet.
11Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Dies folgt nicht aus einer möglichen Wirkung des Feststellungstenors gegenüber anderen Marktteilnehmern, weil eine solche Wirkung nicht besteht. Auch ein Feststellungsurteil entfaltet materielle Rechtskraft nur zwischen den Parteien. Dennoch liegt das Feststellungsinteresse vor. Bei der Beklagten als öffentlich-rechtliche Körperschaft kann davon ausgegangen werden, dass sie einem rechtskräftigen Feststellungsbegehren Folge leisten wird, auch ohne dass ein vollstreckungsfähiger Zahlungstitel vorliegt. Bereits der Feststellungsantrag ist daher geeignet, den Rechtsstreit der Parteien endgültig beizulegen.
12Die Klage ist auch aus § 812 Abs. 1 S.1 BGB - unter Korrektur des unzutreffend angegebenen Kassenzeichens der Rechnung - begründet, weil für die Beklagte kein Rechtsgrund besteht, die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen der Klägerin dauerhaft zu behalten. Als Rechtsgrund kommt lediglich der Marktstandnutzungsvertrag zwischen den Parteien in Frage, der jedoch hierfür nicht genügt. Zwischen den Parteien besteht über die Nutzung eines Stands auf dem Marktgelände der Beklagten unstreitig eine zivilrechtliche Vereinbarung, für deren näheren Inhalt auf die öffentlich-rechtliche Marktentgeltordnung Bezug genommen wird. Es handelt sich damit um einen Vertrag mit überwiegend mietrechtlichen Elementen, wobei die Marktentgeltordnung als AGB der Beklagten anzusehen ist. Trotz des öffentlich-rechtlichen Charakters der Marktentgeltordnung kann eine vertragliche Einbeziehung durch AGB in Betracht kommen, wenn es sich bei der städtischen Satzung nicht um eine unmittelbar geltende Rechtsnorm handelt (vgl. MüKoBGB/Basedow, 8. Aufl. 2019, BGB § 305 Rn. 5). An dieser unmittelbaren Außenwirkung fehlt es bei der Marktentgeltordnung. Sie zielt auf die Bestimmung privatrechtlicher Entgelte für die Benutzung der Märkte im Wege allgemeiner Geschäftsbedinungen ab, deren Geltung sich allein aus den im jeweiligen Einzelfall abzuschließenden Verträgen zwischen den Marktteilnehmern und der Beklagten ergibt (so OVG Münster, 25 D 81/19.NE, das mit dieser Begründung einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die Marktentgeltordnung der Stadt Düsseldorf als unzulässig verworfen hat). Der privat-rechtliche Charakter des Nutzungsverhältnisses, über den zwischen den Parteien Einigkeit besteht, ergibt sich aus den Nummern 6 und 10 des Zuweisungsbescheids sowie der Formulierung in § 2 Abs. 1 der Marktentgeltordnung. Es finden sich hierbei Begrifflichkeiten (Entgelt, Kündigung durch den Marktnutzer), die für ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis typisch sind.
13Gegen die Regelung der Marktentgeltordnung zur Umlage von Müllbeseitigungskosten auf die Marktteilnehmer bestehen AGB-rechtlich keine Bedenken, insbesondere ist kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB ersichtlich. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass verbotswidrige Ablagerungen, die einzelnen Verursachern nicht zugeordnet werden können, der Gesamtheit der Marktteilnehmer nach dem Verhältnis der zugewiesenen bzw. gemieteten Flächen in Rechnung gestellt werden. Der Sache nach regelt die AGB die Umlage der allgemeinen Abfallentsorgung als Teil der Betriebskosten. Diesbezüglich besteht im Gewerbemietrecht ein weiter Regelungsspielraum, insbesondere gelten die §§ 556ff. BGB nicht als gesetzliches Leitprinzip, da diese lediglich im Bereich des Wohnungsmietrechts gelten. Die Regelung in § 1 Abs. 1 der Marktentgeltordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Beklagte zumutbare effektive Maßnahmen zur individuellen Zuordnung wild gelagerten Abfalls zu treffen hat. Das ergibt sich daraus, dass die Verteilung der Kosten auf alle Marktteilnehmer nur dann erfolgen soll, wenn eine individuelle Zuordnung nicht möglich ist. Die Regelung entfaltet ihren Sinn daher nur, wenn die Beklagte ausreichende Bemühungen ergreift, um wild abgelagerten Abfall den jeweiligen Verursachern zuzuordnen.
14Im Bereich der Wohnungsmiete hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es zur ordnungsgemäßen Pflege der Außenanlagen gehört, dass von unbekannten Mietern oder Dritten gelagerter Müll vom Vermieter zu entsorgen ist und daher die Entsorgungskosten wild gelagerten Mülls auf alle Mieter umgelegt werden können (BGH NZM 2016, 353). Indes ist die Lage auf einem Großmarkt nicht mit den Gemeinschaftsflächen einer Mietwohnungsanlage vergleichbar. Die Gemeinschaftsflächen einer Mietwohnungsanlage sind typischerweise nicht nur für die Mieter, sondern auch für Dritte frei zugänglich. Eine Überwachung durch den Vermieter, wer auf den Gemeinschaftsflächen Müll lagert, um sodann dem Verursacher anstelle der Gesamtheit der Mieter die Kosten auferlegen zu können, wäre nicht nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für den Vermieter, sondern auch mit unzumutbaren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht der Wohnungsmieter verbunden. Der Vermieter könnte nämlich die Verursacher wilden Mülls auf Gemeinschaftsflächen nur durch eine permanente Überwachung durch Sicherheitspersonal vor Ort oder per Videoüberwachung zuverlässig ermitteln. Eine derart intensive Überwachung der in unmittelbarer Wohnungsnähe gelegenen Außenanlagen würde aber einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Wohnungsmieter darstellen. Diese Situation ist jedoch nicht mit derjenigen auf einem geschlossenen Marktgelände vergleichbar. Bereits die grundsätzliche Abgegrenztheit und die kontrollierte Zufahrt an überwachten Eingängen unterscheidet einen Großmarkt grundlegend von der Gemeinschaftsfläche einer Mietwohnungsanlage. Hinzu tritt, dass es sich um eine gewerbliche Nutzung handelt, sodass die kontinuierliche Überwachung anders als im unmittelbaren Umfeld einer privat genutzten Mietwohnung keinen unzumutbaren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Marktnutzer darstellt. Die Regelung in § 1 Abs. 1 der Marktentgeltordnung verpflichtet die Beklagte daher, durch Einsatz von Personal oder technischen Mitteln die Zuordnung von Abfallablagerungen zu den jeweiligen Marktteilnehmern im Rahmen des Zumutbaren zu ermöglichen. Dass die Bemühungen der Beklagten evident unzureichend sind und gegen das im Rahmen des im Betriebskostenrecht geltende Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, ist angesichts der Bekundungen der Zeugin C, der Sachgebietsleitung Marktmanagement der Beklagten, evident. Die Zeugin C, deren Büro sich auf dem Großmarktgelände befindet und die nach ihren Angaben von ihrem Büro Blick auf das Marktgelände hat, hat bekundet, dass vor 3 Jahren der Anteil nicht zuzuordnenden Mülls bei 50% gelegen habe und nunmehr noch bei 33%. Diese Quoten sind nicht nachvollziehbar hoch und führen dazu, dass die grundsätzlich vorgesehene Abrechnung des Mülls nach Verursachungsanteilen wirtschaftlich in erheblichem Umfang nicht praktiziert wird. Ein Verstoß gegen das Wirtschaftsgebot ergibt sich insbesondere daraus, dass durch den hohen Anteil nicht zuzuordnenden Mülls kein Anreiz für die Marktteilnehmer begründet wird, abfallsparend zu agieren, sondern die Abfallbeseitigungskosten für die Gesamtheit der Marktteilnehmer in die Höhe getrieben werden. Aus welchen nachvollziehbaren Gründen die Beklagte in derart hohem Umfang Müllablagerungen nicht zuordnen kann, ist aus den Angaben der Zeugin C nicht ersichtlich. Insbesondere konnte die Zeugin ausschließen, dass es sich bei dem wild abgelagerten Müll um Abfall externer Dritter handelt, die unbefugt das Marktgelände betreten, denn die Zeugin hat bekundet, dass es sich um markttypische Abfälle wie Paletten und verdorbene Lebensmittel handelt und einfahrende Fremdfahrzeuge auf die Einbringung von Abfällen kontrolliert werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der wild gelagerte Abfall durch einzelne Marktteilnehmer verursacht wird. Nach den Bekundungen der Zeugin stehen auf dem Marktgelände mit 33 zugewiesenen Händlern und Standgrößen zwischen 200qm und 500 qm ständig zwei Marktaufsichten zur Verfügung, wobei die Händler innerhalb der Hallen tätig sind, der wild gelagerte Müll sich jedoch auf dem freien Gelände befindet und dort bestimmte markante Bereiche existieren, an denen sich Müllablagerungen finden. Eine Beobachtung dieser Flächen sei auch von einem Hallendach aus möglich. Angesichts dieser Situation, insbesondere der Müllablagerung ausschließlich auf den Freiflächen und dort noch an bestimmten markanten Punkten, bleibt unklar, wieso trotz der ständigen Überwachung durch Personal dennoch 33% bis 50% des gesamten anfallenden Abfalls nicht zugeordnet werden kann. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Marktteilnehmer letztlich auch die Kosten der Marktaufsicht über die Höhe der Marktgebühren zu tragen haben, ist eine derart hohe Quote wild gelagerten Abfalls nicht nur für die Beklagte unwirtschaftlich, sondern auch sich ordnungsgemäß verhaltenden Marktteilnehmern unzumutbar, weil sie einen Anreiz dafür bietet, regelwidrig Abfall wild zu entsorgen. Ferner konnte die Zeugin C auch nicht hinreichend begründen, warum eine Videoüberwachung nicht stattfindet. Da es sich bei den Müllablagerungsflächen um Freiflächen handelt, an denen kein unmittelbarer Marktbetrieb stattfindet und zudem die Nutzung des Geländes ausschließlich gewerblich ist, bestehen aus dem Blickwinkel des Persönlichkeitsschutzes heraus keine Bedenken gegen eine Videoüberwachung dieser Flächen. Der Verweis auf die hohen Kosten der Anschaffung genügt angesichts des evident unzureichenden und unwirtschaftlichen Entsorgungskonzepts der Beklagten, das letztlich die Entsorgung des Mülls auf Kosten der übrigen Marktteilnehmer in erheblichem Umfang - immerhin werden mehr als 30 000 Euro pro Monat umgelegt - ermöglicht, nicht.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
16Der Streitwert wird auf 3.315,00 EUR festgesetzt entsprechend 90% eines Zahlungsantrags.
17Rechtsbehelfsbelehrung:
18Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
191. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
202. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
21Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
22Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
23Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
24Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
25Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
26Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Referenzen
- BGB § 556f Ausnahmen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- VwGO § 47 1x
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 1x
- 25 D 81/19 1x (nicht zugeordnet)