Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 18 C 682/20
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 09.01.2023 durch die Richterin H.
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Höhe der im Rahmen der privaten Krankenversicherung des Klägers vereinbarten Selbstbeteiligung.
3Der Kläger ist seit dem 01.04.1973 bei der Beklagten privat krankenversichert. Im Oktober 2014 ließ sich der Kläger hinsichtlich eines Wechsels zu einem günstigeren Krankenversicherungstarif durch Frau R. von der X.-Wirtschaftsberatung beraten. Die bis dato gültigen Tarife des Klägers bei der Beklagten umfassten jene mit den Nummern X, Y und Z. In dem Tarif X war ein Selbstbehalt von 10%, maximal 900,00 € pro Jahr zwischen den Parteien vereinbart. Frau R. schlug den – im Vergleich zu den bisherigen Krankenversicherungstarifen des Klägers – günstigeren Tarif G der Beklagten vor, für welchen der Kläger sich auch entschied. Für die Einzelheiten der Vergleichsanalyse von Frau R. wird auf Anlage K1, Bl. 13 ff. der Akte, verwiesen. Im Tarif G der Beklagten ist grundsätzlich eine Selbstbeteiligung von 10 %, max. 500,00 € pro Jahr versichert.
4Am 20.10.2014 unterzeichnete der Kläger eine Kundeninformation zum Tarifwechsel von den Tarifen X, Y, Z in die Tarife G, in der unter „Allgemeine Hinweise“ Folgendes gelistet ist:
5„Tarife G: Tarifübergreifende Selbstbeteiligung von 10 %, max. 500 € pro Person/Kalenderjahr“.
6Der letzte Absatz dieser unterzeichneten Kundeninformation vor der Unterschriftenzeile lautet:
7„Ich bin darauf hingewiesen worden, dass mit dem Wechsel von der X, Y, Z-Serie in die Tarife der G-Serie Leistungseinschränkungen verbunden sind. Mir ist bewusst, dass die L. bei einem späteren Wechsel in einen Tarif mit höheren oder umfassenderen Leistungen Risikozuschläge und/oder Leistungsausschlüsse und Wartezeiten verlangen kann.“
8Es wird auf die Kundeninformation als Anlage K2, dort Bl. 30 f. der Akte, verwiesen.
9Zudem informierte Frau R. die Beklagte am 20.10.2014, dass der Kläger auf Mehrleistungen verzichtet und bat um Ausstellung einer Mehrleistungsverzichtserklärung. Es wird hierzu auf die Anlage 1, Bl. 112 der Akte, verwiesen. Daraufhin schickte die Beklagte eine vorbereitete Erklärung, welche der Kläger am 23.10.2014 unterzeichnete. Darin heißt es unter anderem:
10„Für die nachstehend beschriebenen Leistungen besteht nach dem Wechsel von Tarif X, Y, Z in Tarif G ein Leistungsanspruch aus den neuen Tarifen nur insoweit, als die Leistungen nicht höher oder umfassender sind als der Leistungsumfang des bisherigen Versicherungsschutzes. […]
11Der neue Tarif umfasst gegenüber dem alten Tarif folgende Mehrleistungen:
12[…]
13Selbstbeteiligung von 10 %, max. 500 € (der VN bekommt von Anfang an Leistungen, zudem geringerer max. SB - Tarif X: 900 € absoluter SB)“.
14Wegen der Einzelheiten der Erklärung vom 23.10.2014 wird auf die Anlage 3, Bl. 118 der Akte, verwiesen.
15Am 29.10.2014 erhielt der Kläger von der Beklagten den neuen Versicherungsschein mit Geltung ab dem 01.10.2014, in dem es unter „Tarif/Leistungsumfang“ lautet:
16„G
17[…]
18Selbstbeteiligung 10%, max. 500 EUR
19genereller Mehrleistungsausschluss“
20Wegen weiterer Einzelheiten des Versicherungsscheins wird auf die Anlage K3, Bl. 32 ff. der Akte, verwiesen. Dem Versicherungsschein waren zudem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen beigefügt, wegen derer auf Anlage K12, Bl. 55 ff. der Akte, verwiesen wird.
21Die Beklagte behielt in den Jahren 2015 bis einschließlich 2022 immer einen Selbstbehalt von bis zu 900,00 € pro Jahr ein. Über den zwischen den Parteien streitigen Selbstbeteiligungsbetrag leitete der Kläger ein Verfahren vor dem „Ombudsmann Private Kranken und Pflegeversicherung“ ein, in welchem der Ombudsmann dem Kläger mit Schreiben vom 06.09.2019 (Anlage K 14) mitteilte, dass wegen der Vereinbarung vom 23.10.2014 seiner Beschwerde nicht abgeholfen werden kann. Die vom Kläger unterzeichnete Erklärung vom 23.10.2014 schickte der Ombudsmann dem Kläger auf dessen Nachfrage mit Schreiben vom 19.09.2019. Mit Schreiben vom 25.09.2019 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten „die Anfechtung gemäß § 119 BGB der angeblichen Vereinbarung vom 23.10.2014, betreffend eine Selbstbeteiligung von 10 %, max. 900,00 € pro Jahr“. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 25.09.2019 wird auf die Anlage K 17, Bl. 66 der Akte, verwiesen. Daraufhin bot die Beklagte an, wieder zu dem früheren, höheren Tarif zurückzukehren, was der Kläger ablehnte.
22Der Kläger ist der Ansicht, mit dem Wechsel in den G-Tarif sei eine Selbstbeteiligung von 10 %, maximal aber i.H.v. 500,00 € pro Jahr wirksam vereinbart worden. Der frühere Betrag der Selbstbeteiligung i.H.v. 900,00 € pro Jahr sei komplett durch den neuen Tarif ersetzt worden. Eine rechtsverbindliche Erklärung, in der er einer jährlichen Selbstbeteiligung von 900,00 € zugestimmt haben soll, habe er nicht unterzeichnet. Maßgeblich sei die Formulierung „Selbstbeteiligung von 10 %, max. 500 €“ gewesen.
23Ursprünglich hat der Kläger hinsichtlich des Klageantrags zu 2) angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.285,68 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu erstatten und hilfsweise, für den Fall der teilweisen Verjährung, dem Kläger die Aufrechnung bzw. Verrechnung mit den monatlichen Beträgen der Beklagten zu gestatten.
24Mit Schriftsatz vom 27.12.2022 hat der Kläger den obigen ursprünglichen Klageantrag zu 2) aufgrund weiterer, einbehaltener Beträge seitens der Beklagten für die Jahre 2021 und 2022 wie folgt erweitert und beantragt nunmehr,
251) festzustellen, dass die jährliche Selbstbeteiligung des Klägers an den jährlichen Versicherungsleistungen der Beklagten nach dem vereinbarten Tarif G seit 01.10.2014 10 %, max. 500,00 € beträgt;
262) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.085,68 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen,
27hilfsweise für den Fall der teilweisen Verjährung, dem Kläger die Aufrechnung bzw. Verrechnung mit den monatlichen Beiträgen der Beklagten zu gestatten.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Die Beklagte ist der Ansicht, bei der Selbstbeteiligung i.H.v. 900,00 € handele es sich bei der im Vergleich zu vorher geringeren Selbstbeteiligung um eine Mehrleistung, welche ausgeschlossen gewesen sei. Der Inhalt der Erklärung vom 23.10.2014 sei eindeutig, sodass die Anfechtungserklärung ins Leere gehe. Sie beruft sich hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich 2017 zudem auf die Einrede der Verjährung.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe
33I.
34Die Klage ist (bis auf den gestellten Hilfsantrag) zulässig, aber unbegründet.
351.
36Die Klage ist hinsichtlich der gestellten Hauptanträge zulässig.
37Das Amtsgericht Düsseldorf ist nach § 215 VVG zur Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit aufgrund des Wohnsitzes des Klägers örtlich zuständig.
38Der Feststellungsantrag, Klageantrag zu 1), ist auch gem. § 256 Abs. 2 ZPO als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Denn bei der Feststellung der Höhe der jährlichen Selbstbeteiligung handelt es sich um eine rechtliche Vorfrage für den streitgegenständlichen Rückforderungsanspruch, Klageantrag zu 2). Vorgreiflichkeit ist gegeben, wenn ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht (BeckOK ZPO/Bacher, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 256 Rn. 43). Dies ist hier der Fall, da es für einen Erstattungsanspruch gemäß der §§ 812 ff. BGB maßgeblich darauf ankommt, ob eine Selbstbeteiligung in einer Höhe, die über 500,00 € hinausgeht, mit oder ohne Rechtsgrund von der Beklagten veranschlagt wurde (s.u.). Die Zwischenfeststellungsklage muss sich außerdem auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht (BGH NJW 2007, 82 Rn. 12; BAG NZA-RR 2017, 199 Rn. 10). Das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien muss noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnen können (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 26). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der Krankenversicherungsvertrag zwischen den Parteien weiterhin fortbesteht und damit die Frage, in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, nicht nur Bedeutung für den vorliegend bis zum Jahr 2022 geltend gemachten Erstattungsanspruch hat, sondern auch das über diesen Zeitpunkt hinausgehende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sowie etwaige zukünftige, derzeit noch nicht bezifferte und bezifferbare Ansprüche, betrifft.
392.
40Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
41a.
42Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da infolge eines wirksamen Mehrleistungsausschlusses anlässlich des Tarifwechsels keine maximale Selbstbeteiligung von jährlich (nur) 500,00 € vereinbart wurde und auch die klägerische Zustimmung zum Ausschluss von Mehrleistungen nicht im Wege der Anfechtung gem. § 142 BGB rückwirkend anfänglich nichtig wurde.
43aa.
44Eine jährliche Selbstbeteiligung i.H.v. 10 %, maximal aber 500,00 €, haben die Parteien bei Veränderung des Versicherungsvertragsverhältnisses zwischen ihnen mit Wirkung zum 01.10.2014 nicht vereinbart. Denn die Parteien haben anlässlich des Tarifwechsels wirksam einen Mehrleistungsausschluss vereinbart, welcher eine jährliche Selbstbeteiligung des Klägers von 10 %, max. 900,00 €, zur Folge hatte.
45Gemäß § 204 Abs. 1 Nr.1, 2. und 3. HS VVG kann der Versicherer bei einem Tarifwechsel, soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart. Zu Mehrleistungen in diesem Sinne zählt auch der Wegfall eines Selbstbehalts oder ein geringerer Selbstbehalt im Zieltarif gegenüber dem Herkunftstarif (BGH, Urteil vom 20.7.2016 – IV ZR 45/16 = NJW 2017, 169 Rn. 13, beck-online m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). So liegt der Fall hier. Im früheren Tarif des Klägers, dort in Tarif X, war unstreitig eine Selbstbeteiligung i.H.v. 10 %, max. 900,00 € jährlich, vereinbart. Der neue Zieltarif G des Klägers sieht grundsätzlich eine maximale Selbstbeteiligung i.H.v. nur 500,00 € vor. Indem also ein Versicherungsnehmer nach einem Wechsel aus dem Tarif X nunmehr im Tarif G zu einem geringeren Betrag an Selbstbeteiligung verpflichtet wäre, würde zwangsläufig die Pflicht des Versicherers, für die Krankenkosten des Versicherungsnehmers aufzukommen eher eintreten, nämlich in einem Wert von 400,00 €. Der Versicherungsnehmer würde damit bei Vergleich dieser beiden Tarife im Zieltarif G letztendlich eine finanzielle Mehrleistungen i.H.v. 400,00 € von dem Versicherer – zusätzlich zu dem ohnehin monatlich deutlich günstigeren Zieltarif – erhalten.
46Da infolgedessen die Leistungen im Zieltarif G höher sind als im bisherigen Tarif, konnte die Beklagte gemäß § 204 Abs. 1 Nr.1, 2. HS VVG den Ausschluss von Mehrleistungen durch Unterzeichnung der Erklärung vom 23.10.2014 von dem Kläger verlangen. Mit der entsprechenden Vereinbarung des Ausschlusses von Mehrleistungen hat der Kläger sich am 23.10.2014 auch einverstanden erklärt, sodass die Vereinbarung wirksam zustande gekommen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers war auch der Inhalt der Vereinbarung hinreichend klar und verständlich. Dort heißt es ausdrücklich:
47„Für die nachstehend beschriebenen Leistungen besteht nach dem Wechsel von Tarif X, Y, Z in Tarif G ein Leistungsanspruch aus dem neuen Tarif nur insoweit, als die Leistungen nicht höher oder umfassender sind als der Leistungsumfang des bisherigen Versicherungsschutzes. Darüber hinausgehende Leistungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dieser Ausschluss umfasst auch den Anspruch auf solche Leistungen des neuen Tarifs, die im alten Tarif nicht vorhanden sind.
48Der neue Tarif umfasst gegenüber dem alten Tarif folgende Mehrleistungen:
49[…]
50Sonstige Leistungen:
51Selbstbeteiligung von 10 %, max. 500 EUR (der VN bekommt von Anfang an Leistungen, zudem geringerer max. SB – Tarif X: 900 EUR absoluter SB)
52[…]
53Für die ausgeschlossenen Mehrleistungen wird das jeweils niedrigere Leistungsspektrum zugrunde gelegt.“
54[Hervorhebungen erfolgten diesseits.]
55Hieraus geht hinreichend eindeutig hervor, dass Mehrleistungen, also solche, die - wie in der Erklärung dargelegt - höher oder umfassender sind als der bisherige Versicherungsschutz, ausgeschlossen sind. Danach sind die folglich ausgeschlossenen Mehrleistungen des neuen Tarifs explizit aufgelistet. In dieser Liste findet sich die Selbstbeteiligung von max. 500,00 € das Zieltarifs, welche ausdrücklich als Mehrleistung gelistet und damit ausgeschlossen ist. Der dahinter stehende Klammerzusatz konkretisiert, weshalb es sich dabei um eine Mehrleistung handelt, nämlich weil der absolute Selbstbehalt des vorherigen Tarifs X stattdessen 900,00 € beträgt. Die von der Beklagten für den Kläger vorbereitete Erklärung vom 23.10.2014 ist hinreichend verständlich, kurz und übersichtlich sowie bei Lektüre des Dokuments auch logisch aufgebaut.
56Die auf den Zieltarif bezogene und stets verwendete Formulierung „Selbstbeteiligung von 10 %, max. 500 EUR“ war auch nicht irreführend, denn diese Formulierung wurde auch nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nie alleine und losgelöst verwendet, sondern immer in Zusammenhang mit einem Hinweis auf den Mehrleistungsausschluss, so etwa auf dem Versicherungsschein, auf welchen sich direkt unter dieser Formulierung die Einschränkung „genereller Mehrleistungsausschluss“ findet oder auf dem jeweils für 2019 und 2021 vorgelegten „Nachtrag zum Versicherungsschein Kranken- und Pflegeversicherung“, auf welchen unmittelbar unter dem Hinweis auf die Selbstbeteiligung der Satz „Es ist ein Teil-Leistungsausschluss vereinbart“ findet. Darüber hinaus war es der Kläger, der den Wechsel in einen unstreitig insgesamt günstigeren Tarif anstrebte und laut der mit Frau R. ausgefüllten Unterlagen ausdrücklich (und dort handschriftlich vermerkt) einen Mehrleistungsausschluss gewünscht hat, vgl. Anlage K1, Bl. 25 der Akte. Weiterhin hat der Kläger am 20.10.2014, d. h. wenige Tage vor Unterzeichnung der Vereinbarung eines Mehrleistungsausschlusses, mit Unterzeichnung der „Kundeninformation zum Tarifwechsel“ (Anlage K2) bestätigt, darauf hingewiesen worden zu sein, dass der Versicherer bei einem Wechsel in einen Tarif mit höheren oder umfassenderen Leistungen Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse verlangen kann. Daraus folgt, dass sich der Kläger auch nicht auf eine für ihn überraschende oder intransparente Regelung berufen kann.
57bb.
58Die Vereinbarung zum Ausschluss von Mehrleistungen ist auch nicht gemäß §§ 142, 119 Abs. 1, 1. Fall BGB infolge der Anfechtungserklärung des Klägers vom 25.09.2019 als von Anfang an nichtig anzusehen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er eine Erklärung des Inhalts, wonach er der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung von 900,00 € im Jahr zugestimmt habe, nicht abgeben wollte.
59Während bereits fraglich ist, ob es sich bei dem behaupteten Irrtum über die Tragweite seiner Erklärung um einen rechtlich erheblichen Irrtum gem. § 119 BGB handelt, ist jedenfalls die erforderliche Ursächlichkeit des Irrtums zu verneinen. Anfechtbar wegen Irrtums ist eine Erklärung gemäß § 119 Abs. 1 BGB nur, wenn der Irrtum für die Erklärung ursächlich war. Es genügt hierfür nicht, dass der Erklärende die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht oder nicht so abgegeben hätte (Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 119 Rn. 31). Erforderlich ist vielmehr, dass der Erklärende die Erklärung bei Kenntnis der wirklichen Sachlage bei verständiger Würdigung, also frei von Eigensinn, subjektiven Launen und törichten Anschauungen (BGH NJW 1991, 2723 (2726); 1988, 2597 (2599)), nicht oder so nicht abgegeben hätte (BeckOK BGB/Wendtland, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 119 Rn. 45). Eine objektive Erheblichkeit eines etwaigen Irrtums ist danach regelmäßig zu verneinen, wenn der Erklärende infolge seines Irrtums wirtschaftlich nicht schlechter steht und keine wirtschaftlichen Nachteile erleidet, sodass ein Einfluss des Irrtums auf die Abgabe der Erklärung bei verständiger Würdigung zu verneinen ist (MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 119 Rn. 152; BeckOK BGB/Wendtland, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 119 Rn. 45; Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 119 Rn. 31). So liegt der Fall aber hier. Der Kläger steht sich insgesamt wegen des (unstreitig) deutlich günstigeren monatlichen Tarifbeitrags trotz „höherer“ Selbstbeteiligung von 900,00 € anstatt 500,00 € wirtschaftlich besser. Hierfür spricht auch, dass die Beklagte dem Kläger nach Erhalt seiner Anfechtungserklärung angeboten hat, wieder in seinen alten (höher prämierten) Tarif zurückzukehren, was der Kläger jedoch ablehnte. Bei verständiger Würdigung, in Zusammenschau der Gesamtumstände sowie auch des Umstands, dass der Kläger nach der (Kosten-)Vergleichsanalyse von Frau R. ausweislich der von ihm zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen ausdrücklich einen Mehrleistungsausschluss (wohl zum Ausschluss von Wartezeiten, vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG, auszuschließen) wünschte, ist davon auszugehen, dass der Kläger eine Erklärung dieses Inhalts gleichwohl abgegeben hätte. Denn hätte der Kläger die Erklärung vom 23.10.2014 nicht abgegeben, wäre die Beklagte auch nicht zum Umstellen auf den nunmehr günstigeren Tarif verpflichtet gewesen, § 204 Abs.1 VVG. Die Rückabwicklung des Tarifwechsels kann bei verständiger, wirtschaftlicher Würdigung objektiv nicht gewollt sein. Eine Anfechtung ist überdies und damit einhergehend trotz Irrtums auch dann ausgeschlossen, wenn der Erklärende zur Abgabe der angefochtenen Willenserklärung verpflichtet war (MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 119 Rn. 152). Vorliegend hatte die Beklagte aufgrund des Wechsels in einem günstigeren Tarif gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1, 2. HS VVG das Recht, einen Mehrleistungsausschluss zu verlangen. Die Kenntnis von diesem Umstand bestätigte der Kläger auch bereits mit seiner Unterschrift vom 20.10.2014.
60b.
61Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von einbehaltenen Selbstbeteiligungsbeträgen in Höhe von insgesamt 3.085,68 €. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB.
62Ein Anspruch auf Erstattung das Anteils der Selbstbeteiligung, welcher jeweils über 500,00 € hinausging, würde gemäß §§ 812 ff. BGB jedenfalls voraussetzen, dass die Beklagte etwas ohne Rechtsgrund erlangt bzw. einbehalten hat. Die Beklagte hat jedoch jeweils eine Selbstbeteiligung von bis zu 900,00 € jährlich gerade mit Rechtsgrund einbehalten, da im Wege des Mehrleistungsausschlusses wirksam vereinbart wurde, dass es bei der bisherigen Selbstbeteiligung in Höhe von max. 900,00 € jährlich verbleibt und die Vereinbarung auch nicht infolge einer Anfechtung unwirksam wurde. Es wird auf die Begründung zur Ablehnung des insoweit vorgreiflichen Feststellungsbegehrens verwiesen.
63Über die streitige Frage der Verjährung sowie in der Folge auch über den hilfsweise gestellten Antrag, dem Kläger die Aufrechnung zu gestatten, war (mangels Bedingungseintritts) nicht mehr zu entscheiden. Überdies wäre der hilfsweise gestellte Antrag bereits nicht zulässig, da es ihm an einem hinreichend bestimmten und vollstreckungsfähigen Inhalt fehlt, worauf das Gericht bereits mit der Einleitungsverfügung vom 10.05.2021 hingewiesen hat.
643.
65Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Ein Anspruch auf Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 BGB besteht mangels Bestands der Hauptforderung bereits nicht.
66II.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
68Der Streitwert wird auf 3.435,68 EUR festgesetzt.
69Rechtsbehelfsbelehrung:
70Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
711. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
722. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
73Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
74Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
75Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
76Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
77Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
78Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
79Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
80H.
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Referenzen
- §§ 812 ff. BGB 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums 2x
- § 215 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 142 Wirkung der Anfechtung 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 204 Abs.1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 45/16 1x (nicht zugeordnet)