Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 254 F 250/22
Tenor
In dem Adoptionsverfahren
betreffend das minderjährige Kind F. X., geboren am 00.00.0000,
mit den Beteiligten:
1. Frau W., D.,
Annehmende und Antragstellerin,
2. Herr J., D.,
Annehmender und Antragsteller,
3. Bundesamt für Justiz, Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, Adenauerallee 99-103, 53131 Bonn,
4. LVR-Landesjugendamt Rheinland, Zentrale Adoptionsstelle, Zentrale Behörde für Auslandsadoption, Siegburger Straße 223, 50679 Köln,
5. Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Ratingen, Minoritenstraße 3, 40878 Ratingen,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 16.01.2024
durch die Richterin M.
beschlossen:
Der Antrag der Antragsteller W. und J., wohnhaft D., auf Feststellung der Wirksamkeit der Vertragsadoption vom 19.03.2022 betreffend das Kind F. X., geboren am 00.00.0000, wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten und Auslagen haben die Antragsteller zu tragen; die Erstattung außergerichtlicher Kosten und Auslagen wird nicht angeordnet.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsteller beantragen die Feststellung der Anerkennungsfähigkeit und der rechtlichen Wirkungen einer in Indien durchgeführten Vertragsadoption nach § 2 des Adoptionswirkungsgesetzes (AdWirkG).
4Es handelt sich um eine Verwandtenadoption. Die Angenommene, F. J. (vormals: X.), geboren am 00.00.0000, ist das Kind des Cousins der Antragstellerin und lebt seit ihrer Geburt durchgängig in Indien. Die leibliche Mutter des Kindes ist Frau C.. Der leibliche Vater des Kindes, Herr X., verstarb am 09.02.2015. Der Mitteilung der Antragsteller zufolge wurde das Kind nach der erneuten arrangierten Heirat der leiblichen Mutter vom neuen Ehemann nicht angenommen und lebt seitdem bei seinem Großvater.
5Die Annehmenden – die Antragsteller – sind miteinander verheiratet, haben beide die deutsche Staatsangehörigkeit und leben in D.. Sie haben zwei leibliche Kinder.
6Die Angenommene wurde von den Annehmenden am 19.03.2022 in Indien mittels eines Vertrages nach § 78 Hindu Adoptions and Maintenance Act 1956 (HAMA) adoptiert. Die vorgelegte Geburtsurkunde des Kindes vom 23.03.2022 weist die Antragsteller als Eltern aus. Mit Erklärungen vom 08.04.2022 versicherten sowohl die leibliche Mutter als auch der Großvater des Kindes an Eides statt, dass die Angenommene zur Adoption freigegeben wurde und Einverständnis darüber besteht, dass das Kind mit den Annehmenden nach Deutschland einreisen soll.
7Die Vertragsadoption wurde ohne die Beteiligung deutscher Fachstellen durchgeführt.
8Im vorliegenden Verfahren wurden das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, das Jugendamt und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes beteiligt.
9Wegen des Inhalts der Stellungnahmen wird auf die Schreiben der verfahrensbeteiligten Behörden vom 26.06.2023 (Bl. 122-123 d. A.), 12.07.2023 (Bl. 131-143 d. A.) und 11.09.2023 (Bl. 154-157 d. A.) Bezug genommen.
10II.
11Die am 19.03.2022 in Indien durchgeführte Vertragsadoption ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht wirksam.
121.
13Es kann dahingestellt bleiben, ob die von den Annehmenden vorgelegten Urkunden echt und inhaltlich richtig sind. Soweit diesbezüglich Bedenken bestehen könnten, weil indische Urkunden keinen Legalisationsvermerk der jeweils örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung enthalten (vgl. hierzu die Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 12.07.2023, Ziffer III.2.), kommt es hierauf nicht an, denn die Vertragsadoption ist schon aus den nachfolgenden Gründen nicht wirksam.
142.
15Es finden die Regelungen des AdWirkG in der Fassung vom 12.02.2021 Anwendung (vgl. § 9 AdWirkG). Die Adoptionsurkunde wurde am 19.03.2022 ausgestellt. Aus der vorgelegten Urkunde ergibt sich, dass zuvor keine zuständige Behörde mit dem Vorgang befasst war. Mithin ist davon auszugehen, dass das Adoptionsverfahren nach dem 01.04.2021 in Indien eingeleitet wurde.
16Auf Antrag stellt das Familiengericht nach § 2 Abs. 1 AdWirkG fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Abs. 1 AdWirkG anzuerkennen oder wirksam ist und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.
17Vorliegend bemisst sich die Wirksamkeitsprüfung des Adoptionsvertrages nach § 1 Satz 1 Alt. 2 AdWirkG.
18Bei der Vertragsadoption nach HAMA handelt es sich nicht um eine Entscheidung einer mit staatlicher Autorität bekleideten Stelle im Sinne des § 1 Satz 1 Alt. 1 AdWirkG. Vielmehr wird diese allein mit Vertragsschluss und entsprechender Registrierung wirksam.
19Zwar können auch gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, mit denen ein zuvor geschlossener Adoptionsvertrag genehmigt wird, unter den Begriff der Dekretadoption fallen, wenn der Entscheidungsträger eine eigenständige inhaltliche Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen vornimmt und die Entscheidung für die Wirksamkeit konstitutiven Charakter hat (vgl. Weitzel/Grünewald in: Reinhardt/Kemper/Grünewald, Adoptionsrecht, 4. Auflage 2021, § 1 AdWirkG, Rn. 2). Die zur Akte gelangte Prüfbescheinigung der Central Adoption Resource Authority (CARA) nach § 78 HAMA in Verbindung mit dem Bericht über den familiären Hintergrund stellt jedoch keine Genehmigung im oben genannten Sinne dar. In dem Anschreiben von CARA, datierend auf den 31.08.2022, ist der gesetzlich vorgeschriebene Ablauf eines Adoptionsverfahrens nach dem Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) und den Adoption Regulations von 2021 beschrieben. Mithin ist davon auszugehen, dass die Dokumente durch CARA an das Bundesamt für Justiz gesendet wurden, um den Anforderungen des Abkommens zu entsprechen. Gemäß Artikel 5 bzw. 17 HAÜ kann eine Adoption aber nur durchgeführt werden, wenn die zuständige Behörde des Aufnahmestaates die Adoptionsvoraussetzungen ebenfalls geprüft und diese befürwortet hat. Dies ist bislang nicht erfolgt.
20Demzufolge ist nicht die Anerkennung, sondern die Wirksamkeit nach Maßgabe des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB festzustellen (vgl. Weitzel/Grünewald in: Reinhardt/Kemper/Grünewald, Adoptionsrecht, 4. Auflage 2021, § 1 AdWirkG, Rn. 3).
21Der Anwendungsbereich des § 4 AdWirkG ist ausschließlich gegenüber einer ausländischen Adoptionsentscheidung, bei der die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung vorgenommen worden ist, eröffnet. Hier liegt indes schon keine Entscheidung in diesem Sinne vor.
22Mangels Vorliegens einer Entscheidung ist auch eine Anerkennung nach §§ 108, 109 FamFG nicht möglich.
23Trotz des eröffneten Anwendungsbereiches des Haager Adoptionsübereinkommens nach Art. 2, 14 HAÜ kann eine Anerkennung auch nicht nach Art. 23, 24 HAÜ erfolgen. Es hat keine Überprüfung der Voraussetzungen nach Art. 4, 5 HAÜ stattgefunden und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach Kapitel IV HAÜ sind nicht eingehalten worden. Insbesondere wurde die Zentrale Behörde Deutschlands erst nach Abschluss der Adoption beteiligt, sodass keine Konformitätsbescheinigung nach Art. 23 HAÜ vorgelegt werden kann.
24Gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB (i.d.F. vom 31.03.2020) unterliegt die Annahme als Kind dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende zum Zeitpunkt der Annahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB stellt nach dem Grundsatz des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB eine Gesamtnormverweisung dar.
25Das indische internationale Privatrecht geht als zentralen Anknüpfungspunkt von dem sogenannten Domizil-Prinzip aus, wonach eine Zuständigkeit indischer Gerichte nur bei entsprechendem Domizil in Indien besteht. Dabei richtet sich das Domizil Minderjähriger grundsätzlich nach demjenigen des leiblichen Vaters (Ursprungsdomizil) und ändert sich mit der Adoption des Kindes (Wahldomizil) (vgl. Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Indien S. 44, Stand 01.10.2022).
26Vorliegend ist es sachgerecht, auf das Domizil nach der Adoption, das heißt auf das „Domicile of choice“ des Antragstellers abzustellen. Da die Vertragsadoption nach HAMA keine weitere Beteiligung indischer Gerichte oder Fachstellen vorsieht – nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn anstelle der Kindeseltern ein Vormund das Kind zur Adoption freigeben will (vgl. Art. 9 Abs. 4 HAMA), muss diese Freigabe durch ein Gericht genehmigt werden; in allen anderen Fällen wird die Adoption ohne Beteiligung eines Gerichts vollzogen – gilt sie allein mit Vertragsschluss und entsprechender Registrierung als wirksam. Mithin ist das Domizil des Kindes nun dasjenige des Adoptivvaters. Zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte der Antragsteller sein Domizil in der Bundesrepublik Deutschland (Wahldomizil).
27In diesem Fall weist das indische Kollisionsrecht auf das deutsche, internationale Privatrecht zurück, wodurch gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die deutschen Sachvorschriften zur Anwendung kommen und die Wirksamkeit der Adoption nach §§ 1741 ff. zu bemessen ist. Nach § 1752 Abs. 1 BGB kann die Annahme als Kind nur durch das Familiengericht ausgesprochen werden. Die vorliegende Adoption wurde jedoch rein privatrechtlich geschlossen und ist somit nach den deutschen Sachvorschriften unwirksam.
28Selbst wenn jedoch das Ursprungsdomizil für maßgeblich erachtet würde, führte dies im Ergebnis zu keiner abweichenden Entscheidung. Zwar wäre die Adoption in diesem Fall am Maßstab des indischen materiellen Adoptionsrechts zu überprüfen mit der Folge, dass die Adoption nach HAMA allein mit Vertragsschluss und entsprechender Registrierung – ohne Beteiligung eines Gerichts – wirksam wäre.
29Gemäß Art. 6 Satz 1 EGBGB ist die Rechtsnorm eines anderen Staates jedoch nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Maßgeblicher Grundsatz des deutschen Adoptionsrechts ist, dass eine Adoption dem Kindeswohl dienen muss (§ 1741 Abs. 1 BGB). Dabei erfordert eine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlprüfung, dass ein (Auslands-)Adoptionsbedürfnis für das Kind vorliegt, die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist und dass eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden oder ihre Entstehung zu erwarten ist.
30Vorliegend fehlt es schon an einem Nachweis, dass ein (Auslands-)Adoptionsbedürfnis geprüft wurde. Insbesondere müsste – auch im Falle einer Verwandtenadoption – der Feststellung eines Adoptionsbedürfnisses die Prüfung anderweitiger Unterbringungsmöglichkeiten für das Kind im Heimatstaat nach Art. 21 lit. b) der UN-Kinderrechtskonvention vorausgegangen sein. Ein indisches Gericht war mit der Angelegenheit jedoch zu keinem Zeitpunkt betraut. Auch in der vorgelegten Prüfbescheinigung gemäß § 78 HAMA ist keine Prüfung zu der Frage des (Auslands-)Adoptionsbedürfnis aufgeführt.
31Gleiches gilt hinsichtlich der kindeswohlrelevanten Aspekte der Elterneignung der Annehmenden und des Bestehens oder des erwarteten Entstehens einer Eltern-Kind-Beziehung. Auch diesbezüglich liegen keine Prüfnachweise vor.
32Ausweislich der Stellungnahme des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt D. vom 26.06.2023 seien die Annehmenden dort lediglich aus zwei persönlichen Terminen bekannt und ohne ein adäquates Prüfungsverfahren, welches nicht nur die Kriterien der finanziellen und wohnräumlichen Situation sowie gesundheitliche Aspekte erfasse, könne keine ausreichende Einschätzung zur Eignung der Annehmenden abgegeben werden. Wegen des Aufenthalts der Angenommenen in Indien könne auch keine fachliche Einschätzung des Kindeswohls erfolgen. Eine Eltern-Kind-Beziehung liege nicht vor, da Kontakte zwischen den Annehmenden und dem anzunehmenden Kind fast ausschließlich digital stattfinden würden. Es habe zu keiner Zeit ein gemeinsames Zusammenleben im Rahmen eines familiären Alltags mit all seinen Verpflichtungen und Herausforderungen über einen notwendigen Zeitraum bestanden, sodass auch nicht prognostiziert werden könne, ob eine Eltern-Kind-Beziehung zu erwarten sei.
33Nach alledem verstößt der Abschluss der Adoption ohne vorherige Prüfung der aufgezeigten kindeswohlrelevanten Aspekte gegen den deutschen ordre public, sodass die Adoption selbst bei Zugrundelegung des Ursprungsdomizils in der Bundesrepublik Deutschland unwirksam ist.
34Das Gericht hat von einer persönlichen Anhörung des Kindes gemäß § 159 FamFG abgesehen, weil die Versagung der Wirksamkeitsfeststellung der durchgeführten Vertragsadoption auf rechtlichen Erwägungen beruht, die durch einen persönlichen Eindruck von der Anzunehmenden nicht hätten ausgeräumt werden können.
35III.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
37Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 3 FamGKG.
38Rechtsbehelfsbelehrung:
39Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
40Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen M., einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
41Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
42Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
43Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
44Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
45M.
46Richterin
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Referenzen
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- 11 Die am 19.03 1x (nicht zugeordnet)
- AdWirkG § 9 Übergangsvorschrift 1x
- AdWirkG § 2 Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung 1x
- AdWirkG § 1 Anwendungsbereich 5x
- Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB 3x (nicht zugeordnet)
- AdWirkG § 4 Unbegleitete Auslandsadoptionen 1x
- FamFG § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen 1x
- FamFG § 109 Anerkennungshindernisse 1x
- Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 1741 ff. zu bemessen ist. Nach § 1752 Abs. 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 6 Satz 1 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1741 Zulässigkeit der Annahme 1x
- FamFG § 159 Persönliche Anhörung des Kindes 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamGKG § 42 Auffangwert 1x