Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 51 C 580/24
Tenor
In dem Rechtsstreit
der K.,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N.,
gegen
P.,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 20.03.2025
durch den Richter am Amtsgericht V.
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
3Entscheidungsgründe:
4Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
51. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückerstattung des von ihr an die Beklagte gezahlten Honorars für deren außergerichtliche Tätigkeit in dem Mandat W. in Höhe von 526,58 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG.
6a. Die Klägerin kann nicht mit dem an die Beklagte gerichteten Vorwurf verfangen, dass diese im Rahmen der rechtlichen Vertretung des vorgenannten Mandats vorgerichtlich tätig geworden ist, obwohl eine solche Tätigkeit erkennbar aussichtslos gewesen sei und der streitgegenständliche Motor EA288 nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge.
7b. Die Beklagte hat für ihren Mandanten bei der F., bei der dieser damals eine Rechtsschutzversicherung unterhielt, unter dem 03.07.2019 für ihre vorgerichtliche Tätigkeit um Deckungszusage gebeten. Diese hat die Klägerin, die seitens der Versicherung mit der Leistungsbearbeitung als selbständiges Schadenregulierungsunternehmen beauftragt war, unter dem 13.11.2019 erteilt hat.
8aa. Bei einer Deckungszusage handelt es sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, welches spätere Einwendungen und Einreden des Rechtsschutzversicherers grundsätzlich ausschließt, die er zum Zeitpunkt der Abgabe erheben konnte und zumindest aufgrund der ihm vorliegenden Schilderung des Sachverhalts hätte kennen müssen (Piontek in Prölls/Martin, 34. Aufl., VVG, ARB 2010 § 17 Rn. 10 mwN).
9Etwas anders gilt nur, wenn die Deckungszusage insoweit unter Vorbehalt erfolgt. Die Klägerin führt in der Replik aus sich in der Deckungszusage ausdrücklich weitere Einwendungen vorbehalten und keinen generellen Verzicht auf Einwendungen erklärt zu haben (aao).
10bb. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass die Klägerin bei dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt, welcher zu einer Vielzahl von Klagen gegen die Y. geführt hat, nicht intensiv geprüft haben könnte, ob sie eine Deckungszusage erteilen muss oder nicht.
11Diese Prüfung führte damals offenbar dazu die Deckungszusage zu erteilen: Die Deckungszusage erfolgte in Kenntnis aller Aspekte, auf die die Klägerin nunmehr die behauptete anwaltliche Pflichtverletzung der Beklagten stützt.
12In Bezug auf die behauptete Aussichtslosigkeit einer vorgerichtlichen Tätigkeit hatte bereits am 12.09.2019 eine Pressekonferenz der Volkswagen AG stattgefunden. Dort wurde verlautbart: "Das Instrument der Musterfeststellungsklage ändert nichts an unserer Position: Es gibt keine Rechtsgrundlage für kundenseitige Klagen im Zusammenhang mit der Diesel-Thematik in Deutschland"
13Das gleiche gilt für die Behauptung, dass die Motoren EA288 nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügten. Insoweit erfolgte ebenfalls bereits im September 2019 eine dies verneinende Stellungnahme durch das Bundesministerium für Verkehr und Digitales.
14Hätte die Klägerin ihre nunmehrige Rechtsauffassung schon zum Zeitpunkt der ereilten Deckungszusage vertreten, hätte sie diese (ihrem Versicherungsnehmer) nicht erteilen dürfen bzw. ist sie auch heute daran gebunden.
15Auf den erklärten Vorbehalt hinsichtlich bezüglich etwaiger künftiger Einwendungen kommt es hier wegen des Zeitmoments nicht an.
16Colorandi causa: Die Klägerin glich sogar noch unter dem 21.06.2021 ohne Einwände die Rechnung der Beklagten mit der streitgegenständlichen Forderung aus.
17c. Aber auch bei Außerachtlassung des Aspekts der erteilten Deckungszusage ergibt sich keine anwaltliche Pflichtverletzung der Beklagten.
18Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung besteht unabhängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht. Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung aufzuklären, endet nicht mit deren Einleitung; verändert sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufklären (BGH, IX ZR 165/19).
19aa. In Bezug auf die von der Klägerin behaupte offenbare Erfolgslosigkeit einer außergerichtlichen Tätigkeit, hat die Beklagte eine Bestätigung des Mandanten vom 12.12.2024 vorgelegt, in der er erklärt umfassend zu diesem Aspekt aufgeklärt worden zu sein und dennoch eine außergerichtliche Tätigkeit der Beklagten gewünscht habe.
20bb. In Bezug auf die Rechtsfrage, ob der von Motor EA288 über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt, gab es zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Tätigkeit der Beklagten keine dies negierende abschließende höchstgerichtliche Entscheidung.
21c. Mangels eines Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die zugleich geltend gemachten Zinsen.
222. Der Anspruch auf die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
24Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
25Der Streitwert wird festgesetzt auf 526,58 €.
26Rechtsbehelfsbelehrung:
27Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
281. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
292. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
30Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
31Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
32Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
33Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
34V.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung 1x
- IX ZR 165/19 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x