Urteil vom Amtsgericht Essen - 11 C 258/09
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 423,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,54 € vorgerichtliche Gebühren gemäß VV 2300 RVG zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Auf die Erstellung eines Tatbestands wird gemäß § 495a ZPO verzichtet.
3Entscheidungsgründe:
4Die Klage ist zulässig und begründet.
5Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Geschädigten L einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 423,75 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit § 249 BGB.
6Die Beklagte hat – was zwischen den Parteien unstreitig ist – die unfallbedingten, ersatzfähigen Schäden des Geschädigten aus dem Unfallereignis vom 05.11.2007 an seinem Fahrzeug dem Grunde nach voll zu ersetzen.
7Die von der Klägerin dem Geschädigten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten sind in Höhe von insgesamt 766,50 € ersatzfähig.
8Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne von § 249 BGB. Hiernach darf der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten ersetzt verlangen.
9Zur Herstellung erforderlich sind dabei nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei – nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot – unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2006, 2618). Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten das er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2006, 2618).
10Zwar ist im allgemeinen davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne Weiteres erkennbar ist.
11Dieser Grundsatz kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, wovon unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs für den vorliegenden Fall auszugehen ist.
12Der Geschädigte mietete am 12.11.2007 ein Fahrzeug bei der Klägerin an. Hierbei stellte die Klägerin unter Zugrundelegung ihres Unfallersatztarifes mit Rechnung vom 21.11.2007 für 5 Tage 766,50 € in Rechnung. Nach der erfolgten Teilzahlung der Beklagten in Höhe von 342,72 € begehrt die Klägerin Zahlung der restlichen 423,78 €.
13Dieser Rechnungsbetrag entspricht weitgehend dem Normaltarif für das Postleitzahlengebiet des Klägers, der sich aufgrund der Schwacke-Mietpreisliste 2006 für das hier relevante Postleitzahlengebiet als Normaltarif ergibt. Das Gericht hält die Schwacke-Mietpreisliste trotz möglicher Fehler und Unwägbarkeiten in einzelnen Bereichen für eine insgesamt noch hinreichende leistungsfähige und tragfähige Schätzgrundlage. Es verkennt dabei nicht, dass es eine Vielzahl von Einwendungen gegen die Ermittlungsmethode des von der Firma Schwacke erhobenen Mietpreisspiegels gibt, welche umfassend von der Beklagten vorgetragen worden sind. Das Gericht hält die Schwacke-Liste mangels Vorliegens besserer Mietpreiserhebungen jedoch nach wie vor für eine hinreichende Schätzgrundlage. Die Mietpreisliste ist aufgrund ihrer lokalen Preiserhebung und der Vielzahl der ermittelten Preise der mittlerweile ebenfalls vorliegenden Mietpreisliste des Frauenhofer Institutes vorzuziehen, der zwar die realistischere Preiserhebungsmethodik zugute zu halten ist, die aber auf der anderen Seite die Vielzahl lokaler Autovermieter bei der Erhebung der Mietpreise vernachlässigt hat.
14Nach der Schwacke-Mietpreisliste 2006 im PLZ-Gebiet 448 zu Fahrzeugklasse 6 ergibt sich ein Anspruch auf 279,00 € für drei Tage sowie je 95,00 € für weitere zwei Tage. Darüber hinaus kann die Mietwagenfirma auch als Zusatzleistung die Aufwendungen für eine der Haftungsfreistellung entsprechende Vollkaskoversicherung ersetzt verlangen, mithin nach der Schwacke-Liste 207,00 €. Es ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 676,00 €, von dem kein 10 %-iger Abzug an ersparten Eigenaufwendungen zu berücksichtigen ist, da der Geschädigte ein klassentieferes Fahrzeug angemietet hat. Rechnet man die Kosten für Zustellung und Abholung von brutto 19,00 € sowie Winterreifen von 42,48 € hinzu, ergibt sich ein Betrag von 737,48 €.
15Dieser Betrag weicht nur derart unwesentlich von der in Rechnung gestellten brutto 766,50 € ab, dass es einer Diskussion über die Frage eines besonderen Aufschlags für Unfallersatztarife nicht bedarf.
16Hinsichtlich des Betrags der restlichen 423,75 € steht der Klägerin gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Zahlungsanspruch zu.
17Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 286, 288 BGB.
18Die Klägerin hat gegen die Beklagte weiter einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 €. Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von bis 600,00 € und einer sich daraus ergebenden 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VVRVG zzgl. Auslagenpauschale und Steuern kann die Klägerin die sich daraus ergebenden 83,54 € geltend machen.
19Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit § 249 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- NJW 2005, 51 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2005, 135 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2005, 1041 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2006, 2106 2x (nicht zugeordnet)
- NJW 2006, 2618 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x