Urteil vom Amtsgericht Essen - 41 Ds-39 Js 1914/21-106/22
Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten kostenpflichtig verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Dem Angeklagten wird für die Dauer von 6 Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Vor Ablauf von 2 Jahren darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Angewendete Vorschriften: §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 44, 69 Abs. 1, 69a StGB.
1
Gründe:
2Dem Urteil gegen den Angeklagten ist keine Verständigung gemäß § 257c StPO zum Strafmaß vorausgegangen.
3I.
4Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in B. geboren, er ist irakischer Staatsangehöriger. Der Angeklagte ist verheiratet und hat keine Kinder. Zurzeit hat er monatliche Einkünfte von ca. 500,00 – 600,00 € netto.
5Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang elfmal in Erscheinung getreten.
6II.
7Bezüglich des Tatgeschehens konnte folgender Sachverhalt durch das Gericht im Hauptverhandlungstermin vom 08.12.2022 festgestellt werden:
8Der Angeklagte befuhr am 00.00.0000 gegen 23:45 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke BMW mit dem Kennzeichen N01 unter anderem die U.-straße in Y.. Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war - nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.
9III.
10Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten. Der festgestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Protokoll vom 08.12.2022 ergibt, fest.
11IV.
12Auf Grund dieser Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht.
13Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
14V.
15Ausgangspunkt der Strafrahmenwahl war vorliegend § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, der eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.
16Zur Festlegung der konkreten Einzelstrafe waren gemäß § 46 StGB die jeweilige Schuld des Angeklagten sowie die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Dabei war eine Gesamtbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen.
17Bei der Strafzumessung wurde zu Gunsten des Angeklagten seine geständige Einlassung berücksichtigt.
18Diesem Gesichtspunkt standen jedoch gewichtige Strafschärfungsgesichtspunkte gegenüber. Insbesondere ist der Angeklagte mehrfach einschlägig vorbestraft.
19Unter Abwägung der vorgenannten Umstände hat das Gericht eine
20Freiheitsstrafe von vier Monaten
21für tat- und schuldangemessen erachtet.
22Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten derzeit eine positive Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass sich der Angeklagte auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe allein deren Ausspruch hinreichend zur Warnung dienen lassen und keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.
23VI.
24Das Gericht hat zudem gemäß § 69a Abs. 1 S. 3 StGB eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Dauer von zwei Jahren bestimmt. Darüber hinaus ist ein sechsmonatiges Fahrverbot gemäß § 44 StGB neben der Hauptstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, entspricht seiner Schuld sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und führt zu keiner unangemessen harten Sanktion der Tat.
25VII.
26Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StVG § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis 3x
- StGB § 44 Fahrverbot 2x
- StGB § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis 1x
- StGB § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis 2x
- StPO § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 1x
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 1x
- StGB § 56 Strafaussetzung 1x