Urteil vom Amtsgericht Euskirchen - 104 C 197/22
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Klage ist gerichtet auf Zahlung von Schadensersatz.
3An der Immobilie K.-straße N01 in U. wurde im August 0000 der Hausanschluss für die Gasversorgung hergestellt. Der Anschluss wurde in der Folgezeit problemlos genutzt und es wurde mehrfach der Zähler ausgetauscht. In der Nacht vom 14.07.2021 auf den 15.07.2021 kam es u. a. im Kreis U. zu einer gravierenden Hochwasserkatastrophe. Die Parteien streiten darüber, ob dabei Wasser über den Gasanschluss in die Immobilie eindrang, über die Verantwortlichkeit der Beklagten dafür und ob den Klägern dadurch ein Schaden entstanden ist. Mit Schreiben vom 00.00.0000 forderten die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Haftpflichtversicherung der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 00.00.0000 erfolglos zur Leistung von Schadensersatz auf.
4Die Kläger behaupten, sie seien die Eigentümer der Immobilie K.-straße N01 in U.. Der Gasanschluss im Haus der Kläger sei von der damaligen Gasversorgung U. GmbH hergestellt worden. Der im Keller der Kläger befindliche Gasanschluss sei nicht ordnungsgemäß abgedichtet worden, sodass dadurch Wasser in den Keller eingetreten sei. Es sei immer mehr Wasser aus dem Anschluss ausgetreten und habe den Keller der Kläger geflutet. Das Wasser habe dann ca. 25-30 cm hoch in den Kellerräumen gestanden. Es seien mehrere Gegenstände der Kläger in den Kellerräumen durch das Wasser beschädigt worden. Im Einzelnen wird diesbezüglich verwiesen auf die Aufstellung der Klägerseite, Bl. 5-7 d. A. Die Kläger hätten dann 36 Stunden benötigt, um das Wasser aus dem Keller zu beseitigen, wofür ihnen 15 Euro pro Stunde zustünden. Insgesamt sei den Klägern durch den Wassereintritt im Keller ein Schaden von 2.396,44 Euro entstanden. Der Wassereintritt in den Keller sei ausschließlich über den angeblich defekten Gasanschluss erfolgt. Es sei für die Kläger nicht möglich gewesen, vor der Flutkatastrophe vom 14.07.2021 den fehlerhaften Einbau des Gasanschlusses zu erkennen. Die Beklagte sei dafür verantwortlich, dass der Gasanschluss nicht nach den Regeln der Technik eingebaut worden sei.
5Die Kläger beantragen,
61. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 2.396,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 00.00.0000 an die Kläger als Gesamtgläubiger zu zahlen;
72. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, die Kläger als Gesamtgläubiger von den ihnen entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 446,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte behauptet, der Gasnetzanschluss sei am 00.00.0000 durch die Firma A. entsprechend der anerkannten Regeln der Technik erstellt worden. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass sich der Außenbereich und die Abdichtung noch im Zustand von damals befinden würden. Die Beklagte bestreitet auch die Eigentümerstellung der Kläger an der Immobilie. Die Beklagte bestreitet, dass der Gasanschluss nicht ordnungsgemäß abgedichtet worden sei, die geltend gemachten Schadenpositionen und die Schadenshöhe. Die Kläger hätten zudem einen Abzug Neu für Alt vorzunehmen. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger setze ein Verschulden der Beklagten voraus, welches nicht gegeben sei. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Kläger müssten zudem differenzieren zwischen dem Hausanschluss und der Hauseinführung. Die Beklagte sei allenfalls für den Hausanschluss verantwortlich. Hier sei die Hauseinführung in Form der eingeführten Leitung betroffen, für welche die Kläger selbst verantwortlich seien.
11Entscheidungsgründe:
12Die zulässige Klage ist unbegründet.
13Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.396,44 Euro gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB. Ein solcher Schadensersatzanspruch der Kläger besteht auch nicht gem. § 823 Abs. 1 BGB und unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.
14Nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes fehlt es jedenfalls an einer rechtswidrigen und schuldhaften Handlung der Beklagten für den geltend gemachten Schaden. Die Beklagte hat den behaupteten Schaden der Kläger nicht zu vertreten, sodass die behauptete Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht besteht. Demnach können die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen, u. a. der behaupteten Schadenhöhe und der Verjährung der behaupteten Schadensersatzansprüche der Kläger und damit der Durchsetzbarkeit derselben, dahinstehen.
15Denn es fehlt jedenfalls an dem notwendigen Vertretenmüssen der Beklagten. Für die geltend gemachten Schäden durch die behauptete Überflutung des Kellers der Kläger haftet die Beklagte nämlich nicht verschuldensunabhängig. Es ist bereits nicht ersichtlich, welche schuldhafte und rechtswidrige Handlung der Beklagten insoweit konkret angelastet werden soll. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die fragliche Hauseinführung in die angeblich den Klägern gehörende Immobilie vorgenommen hätte. Die Kläger wären als Eigentümer für die Beschaffenheit der Immobilie einschließlich der Außenwände auch grundsätzlich selbst verantwortlich. Dies schließt nach dem Verständnis des Gerichtes auch die Bereiche in den Außenwänden mit ein, in denen Versorgungsleitungen eingeführt werden. Die Hauseinführung kann dabei nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist bezüglich ihrer Beschaffenheit mit dem betreffenden Teil der Außenwand zu betrachten. Dies gilt gerade in dem hier zu beurteilenden Fall, da die Kläger ja die angeblich unzureichende Abdichtung des Hausanschlusses bemängeln. Die Beklagte ist aber für die Beschaffenheit des Bauwerkes, also des Gebäudes und dessen Verbindung zu den Versorgungsleitungen nicht verantwortlich. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Kläger keinerlei Differenzierung vornehmen zwischen einem möglichen Fehler des Hausanschlusses und der Hauseinführung in das Gebäude. Aus den genannten Gründen fehlt es bereits an der Verantwortlichkeit der Beklagten für die Beschaffenheit der Hauseinführung.
16Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist aber auch nicht erkennbar, dass die Beklagte einen angeblichen Fehler in Form einer unzureichenden Abdichtung des Hausanschlusses zu verantworten hätte. Es fehlt auch diesbezüglich jedenfalls an einem schuldhaften, also vorsätzlichen oder zumindest fahrlässigen Verhalten der Beklagten. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte die angeblich unzureichende Abdichtung aus dem Jahr 0000 hätte erkennen und vermeiden sollen. Denn erstens ist nicht erkennbar, dass der Beklagten bei der Auswahl der ausführenden Fachfirma ein Fehler unterlaufen wäre. Es liegt kein Fall des sog. Auswahlverschuldens vor. Zweitens hat die Klägerseite aber auch nicht dargetan, welcher mögliche Fehler der ausführenden Fachfirma denn unterlaufen sein soll. Die Flutkatastrophe im Juli 2021 war sicherlich ein gravierendes, außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis. Die Kläger tragen hierzu selbst vor, sie hätten vor dieser Flutkatastrophe vom 14.07.2021 den fehlerhaften Einbau des Gasanschlusses nicht erkennen können. Dann stellt sich aber die Frage, wie die Beklagte bzw. die ausführende Fachfirma dies hätten erkennen und vermeiden können. Denn die Flutkatastrophe und die damit einhergehenden außergewöhnlichen Belastungen für die Gebäudesubstanz und dessen Außenhülle waren für alle Beteiligten gleichermaßen unvorhersehbar und versteckt. Dementsprechend kann auch unter diesem Gesichtspunkt keine Haftung der Beklagten für das Schadensereignis im Sinne eines Vertretenmüssen im Rechtssinne festgestellt werden.
17Mangels einer begründeten Hauptforderung stehen den Klägern auch die als Nebenforderungen geltend gemachten Zinsansprüche und der Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten in Höhe von 446,49 Euro nicht zu.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
19Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x