Urteil vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 3a C 58/16
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gemäß §§ 104 a, 105 UrhG in Verbindung mit § 6 ZFGGZuVO Rheinland-Pfalz, § 23 Nr. 1 GVG örtlich, sachlich und funktionell ausschließlich zuständig.
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Der Kläger als wirtschaftlicher Verein, § 22 BGB, hat gegen die beklagte Ortsgemeinde keinen Anspruch auf Zahlung urheberrechtlicher Lizenzgebühren gemäß § 97 Abs. 1, Abs. 2 bzw. 52 Abs. 1 Satz 2 UrhG, da die Beklagte sich mit Erfolg auf § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG berufen kann.
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Laut § 52 Abs. 1 UrhG ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes kraft Gesetzes - also ohne dass es einer vertraglichen Erlaubnis bedarf - zulässig, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler eine besondere Vergütung erhält (Satz 1). Für die Wiedergabe ist allerdings grundsätzlich eine angemessene Vergütung zu zahlen (Satz 2). Die Vergütungspflicht entfällt aber regelmäßig für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen und erzieherischen Zweckbestimmung nur einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind (Satz 3). Bei der Auslegung des für das Urheberrecht nicht gesetzlich definierten Begriffs der Veranstaltung ist von dem in der Rechtsprechung anerkannten Auslegungsgrundsatz auszugehen, dass die das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers einschränkenden Bestimmungen einen Ausnahmecharakter haben und daher grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. BGH Urteil vom 12.12.1991 - I ZR 210/89 „Altenwohnung II“). Die Regelung des § 52 Abs. 1 UrhG enthält eine Ausnahme in doppelter Hinsicht. Satz 1 schränkt das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe insofern ein, als die Erlaubnisfreiheit begründet wird, in Satz 2 aber grundsätzlich die Vergütungspflicht bestehen lässt. Satz 3 bringt die den Urheber wirtschaftlich treffende weitere Einschränkung, dass unter den dort genannten Voraussetzungen auch die Vergütungspflicht entfällt. Mit der Vergütungsfreiheit wird eine Ausnahme von dem das Urheberrecht tragenden Leitgedanken begründet, dass der Urheber tunlichst angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligten ist (BGHZ 97, 37, 43 „Filmmusik“). Die Herrschaft des Urhebers über sein Werk, auf die sich sein Anspruch auf einen gerechten Lohn für eine Verwertung seiner Leistung durch Dritte gründet, wird ihm dabei nicht erst durch den Gesetzgeber verliehen, sondern folgt aus der Natur der Sache, nämlich aus seinem geistigen Eigentum, das durch die positive Gesetzgebung nur seine Anerkennung und Ausgestaltung findet. Auch bei der Auslegung einer das geistige Eigentum einschränkenden Gesetzesbestimmung ist daher der Gedanke zu berücksichtigen, dass das Urheberrecht gleichsam die Tendenz hat, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben. Eine solche Ausnahmebestimmung ist deshalb grundsätzlich in einem engen Sinne auszulegen, es sei denn, es liegen eindeutige Anhaltspunkte vor, die eine extensive notwendigerweise auch verfassungskonforme Auslegung rechtfertigen. Derartige Anhaltspunkte lassen sich weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 52 Abs. 1 UrhG entnehmen. Bei dem streitgegenständlichen „Tag der älteren Mitbürger“ der Ortsgemeinde S... am 27.10.2013 um 12:00 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus erfolgte die Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke innerhalb eines Rahmenprogramms in Form von sechs Liedern, ohne dass die Wiedergabe einem Erwerbszweck des Veranstalters diente. Daneben wurden die Teilnehmer, alle über 65jährigen Bürger nebst einem Begleiter ohne Entgelt zugelassen, ohne dass die die Aufführung der Werke ausübenden Künstler eine besondere Vergütung erhielten. Bei den Besuchern des „Tages der älteren Mitbürger“ sowie einer Begleitperson handelt es sich auch um einen von § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG geforderten abgegrenzten Personenkreis, die Veranstaltung selbst diente dem privilegierten Zweck der Altenpflege, dabei waren lediglich interessierte Dritte von der Veranstaltung im Dorfgemeinschaftshaus ausgeschlossen. Die privilegierten Veranstaltungen müssen nach ihrer sozialen und erzieherischen Zweckbestimmung nur einem abgegrenzten Bereich von Personen zugänglich sein. Durch das Erfordernis der Abgegrenztheit wird sichergestellt, dass die Vergütungsfreiheit den an sich öffentlichen Veranstaltungen gemäß § 52 Abs. 1 S. 3 UrhG nur dann zugute kommt, wenn sich die Veranstaltung an die Betreuten, die Betreuer und einzelne Besucher richtet, die in persönlichen Beziehungen zu den Betreuten stehen. Sind Besuchergruppen teilnahmeberechtigt, entfällt die Privilegierung (Wandtke/Bullinger/Lüft UrhG, § 52 Rn.1-18). Ob eine Veranstaltung einem abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich ist, ist jeweils unter Berücksichtigung des Zwecks der Einrichtung zu ermitteln.
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Der im Dorfgemeinschaftshaus durchgeführte „Tag der älteren Mitbürger“ erfüllt diese Voraussetzungen, da lediglich Mitbürgerinnen und Mitbürger, die bis Ende 2013 das 65. Lebensjahr vollendet haben, mit ihrem Ehe-/Lebenspartner oder einer anderen Begleitperson eingeladen worden sind. Die Veranstaltung dient offensichtlich sozialen Zwecken, denn den älteren Mitbürger-(innen) soll ein Zusammentreffen und der kommunikative Austausch ermöglicht werden.
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Ob diese Zweckbestimmung im Ergebnis dem Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (BeckOK GG/Huster/Rux GG Art. 20 Rn. 210-212.1 m.w.N.; BVerfG (2. Senat ), Beschluss vom 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 „Solange I“ m.w.N.) und mithin der Sozialpflichtigkeit des Eigentums, Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG, oder der öffentlichen Daseinsfürsorge als Anspruch der Bürger gegen Kommunen/Gebietskörperschaften (vgl. BeckOK GG/Kischel GG Art. 3 Rn. 88-90 m.w. N.) verortet wird, kann dabei dahinstehen. Der Kreis derer, die letztlich als Teilnehmer der Veranstaltung der Ortsgemeinde S... in Betracht kommen, ist jedenfalls in hinreichendem Maße abgrenzbar. Der Kläger ist dem Tatsachenvortrag der Beklagten jedenfalls nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten, dass es sich einerseits um eine einmalig jährlich durchgeführte Veranstaltung (vgl. BGH Urteil vom 12.12.1991 - 1 ZR 210/89) handelt und andererseits der Kreis der zum Zwecke der kommunikativen Kontaktaufnahme eingeladenen Bürger-(innen) eindeutig bestimmbar ist. Dass § 52 Abs. 1 Satz 1 UrhG lediglich auf private Veranstalter Anwendung findet, nicht hingegen auf Gebietskörperschaften bzw. Kommunen, lässt sich weder der Norm selbst, noch den Gesetzesmaterialien entnehmen und stünde überdies im Widerspruch zu tragenden Prinzipien des Grundgesetzes (BeckOK GG/Kischel GG Art. 3 Rn. 88-90, 94). Nach dem Vorgenannten entfällt daher die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Wiedergabe urheberrechtlicher geschützte Werke gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 UrhG aufgrund der Privilegierung von Abs. 1 Satz 3.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Beschluss
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Der Streitwert wird auf 44,00 € festgesetzt.
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Referenzen
- UrhG § 104a Gerichtsstand 1x
- UrhG § 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- § 6 ZFGGZuVO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 22 Wirtschaftlicher Verein 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- GVG § 23 1x
- UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz 1x
- UrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe 8x
- I ZR 210/89 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 197/83 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ZR 210/89 1x (nicht zugeordnet)