Urteil vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 3a C 285/17

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, die Spenden finanziert im Bereich des Tierschutzes tätig ist und eine Tierauffangstation unterhält. Mit ihrer am 21.1.2017 zugestellten Klage begehrt sie die Zahlung von Schadensersatz aufgrund behaupteter Beratungspflichtverletzung durch die Beklagte.

2

Die Klägerin hat ein Girokonto Nr. ... bei der Beklagten, für deren Führung die Beklagte monatliche Gebühren berechnete. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 4 und 5 d.A. Bezug genommen.

3

Die Beklagte bietet ein ...Vereinskonto als besonders preiswertes Girokonto für Vereine an. Dieses Vereinskonto ist ein „(...) exklusives Angebot für Vereine, Körperschaften, kirchliche Organisationen und andere vereinsähnliche Institutionen wie z.B. Parteien, Stiftungen und Schulklassen (...)“.

4

Die Klägerin hat das Konto bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der V....... am 11.04.1994 eröffnet. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 16 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin hatte in diesem Zeitpunkt ihren Sitz in 7......

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Die Beklagte hat nach ihren Angaben aufgrund langer Geschäftsbeziehung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Kulanz das bestehende Konto ab 01.01.2017 in ein ...Vereinskonto umgewandelt.

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Die Klägerin trägt vor,

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sie habe einen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Rückerstattung von Bankgebühren aufgrund einer Fehlberatung der Beklagten. Die Beklagte war über die Gemeinnützigkeit aufgrund der Freistellungsbescheide des Finanzamtes informiert, habe jedoch nicht über ein kostenfreies Vereinskonto informiert. Daher werde für das Jahr 2014 die Rückerstattung von 372,10 Euro, für 2015 385,75 Euro sowie weiteren 242,15 Euro für das Jahr 2016 verlangt und die Klageforderung auf 1.000,-- Euro aus Kostengründen beschränkt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.000,-- Euro zu zahlen, nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und führt hierzu aus,

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Rechtsgrundlage für die Gebühren sei der Girovertrag vom 11.04.1994. Unstreitig hat die Klägerin sich nach Beratung in Kenntnis der Gebührenverpflichtung für das gewählte Kontenmodell entschieden.

14

Eine Fehlberatung durch den damaligen Sachbearbeiter der Beklagten, dem Vater des Geschäftsführers des Klägers, sei nicht erkennbar, rein vorsorglich wird die Einrede der Verjährung in Bezug auf jegliche Beratungshaftung erhoben.

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Der Klägerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die Einrichtung eines ...Vereinskontos und mithin auch nicht auf eine entsprechende Beratungspflicht zu. Im Übrigen seien Einwendungen gegen die Rechnungsabschlüsse bei einem Kontokorrent mangels Widerspruchs ausgeschlossen.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich und nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

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Offen bleiben kann, ob im Hinblick auf die für 2016 geltend gemachten 242,15 Euro eine unabgegrenzte Teilklage anzunehmen ist, denn der Klägerin steht bereits dem Grunde nach unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz im Rahmen der Naturalrestitution wegen behaupteter Pflichtverletzung durch die Beklagte zu, § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 241, 249 Abs. 1 BGB (BGHZ 114, 87 ff.).

20

Anerkanntermaßen schulden Bank- und Kreditinstitute eine Beratungspflicht grundsätzlich gegenüber Verbrauchern im Rahmen einer anlegergerechten und anlagegerechten Beratung im Recht der Wertpapierdienstleistungen (ständige Rechtsprechung). Für andere Bankvertragstypen wird nach überwiegender Auffassung die Eigenverantwortlichkeit des Kunden, insbesondere des Gewebetreibenden, betont.

21

Bei der Klägerin, als gemeinnützige GmbH (gGmbH), handelt es sich im deutschen Steuerrecht um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Erträge für gemeinnützige Zwecke verwendet werden und die als Kapitalgesellschaft nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Abgabenordnung von Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit ist. Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen richtet sich nach §§ 51 ff. Abgabeordnung, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Die gGmbH unterliegt daneben den Vorschriften des GmbH-Gesetzes sowie den Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Zusammenfassend verbindet die gGmbH Vorteile der typischen GmbH mit Steuervorteilen, die dem Gemeinnützigkeitsrecht unterfallen und stellt ein Rechtsgebilde zwischen dem gemeinnützigen und dem gewinnorientierten Sektor dar.

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Durch die Gestaltung der Satzung kann die gGmbH funktional einer Stiftung angenähert werden, das Stiftungsrecht findet jedoch keine Anwendung.

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Aus dem Angebot der V...Bank an Vereine, Körperschaften, kirchliche Organisationen oder andere vereinsähnliche Institutionen wie z.B. Parteien, Stiftungen oder Schulklassen folgt weder ein Kontrahierungszwang, noch eine dahingehende Pflicht zur Beratung bzw. Information zu diesem Kontenmodell. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Art. 3, 9 des Grundgesetzes, soweit diese überhaupt Anwendung auf privatwirtschaftliche Verträge aufgrund der Vertragsfreiheit finden bzw. §§ 242, 826 BGB (für ein Basiskonto für Verbraucher nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) vergleiche Carsten Herresthal, BKR 2016, 33 m.w.N.).

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Unabhängig davon hat die Klägerin bereits nicht hinreichend substantiiert eine Pflichtverletzung selbst und deren Kausalität behauptet. Die Beweislast liegt insoweit bei der Klägerin für entsprechende Pflichten der Beklagten und den erforderlichen Negativbeweis der Nichtaufklärung (BGHZ 166, 56). Im normalen Kreditgeschäft treffen eine Bank grundsätzlich keine Aufklärungs- und Warnpflichten gegenüber dem Kunden, weder aus § 675 d Abs. 1 Satz 1 BGB (Art. 248 §§ 1-16 EGBGB (II) m.w.N.) noch aus § 492 BGB folgt eine solche Pflicht. Unabhängig davon können Sanktionen für Verstöße gegen vorvertragliche Informationspflichten dem Gesetz nicht entnommen werden.

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Auch aus der ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgten Umstellung des bestehenden Girokontos auf ein ...Vereinskonto folgt kein Anspruch der Klägerin nach dem Vorgenannten.

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Die Klage unterlag daher insgesamt der Abweisung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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