Urteil vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 3c C 167/20

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag über die Anmietung einer Maschine.

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Am 3. Dezember 2019 mietete der Beklagte, der bereits zuvor Geräte bei der Klägerin angemietet hatte, bei der Klägerin für seinen Weinbaubetrieb zwei Geräte, darunter einen Bagger (“Bobcat E85“) für insgesamt 680,68 € an (vgl. Rechnung vom 04.12.2020, Anl. K1). Darin war auch ein Betrag von 20,00 € für eine Versicherung des Baggers enthalten. Bei der Abholung des Baggers stellte die Klägerin einen Schaden am Hydraulikkolben des großen Armzylinders fest, den sie anschließend reparierte und dem Beklagten das beschädigte Bauteil aushändigte. In den „Allgemeinen Haftungsbeschränkungen“ der Klägerin (Anl. K6) heißt es u.a.:

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„2. Haftungsbeschränkung

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Sofern der Mieter über keine eigene Maschinenversicherung verfügt, welche die üblichen mit dem Betrieb der Maschine verbundenen Risiken im Sinne einer Vollkaskoversicherung abdeckt, ist er zum Abschluss einer Haftungsbeschränkung über unser Haus verpflichtet, der aktuelle Preis beträgt 10 % des Mietpreises. Die Berechnung der Gebühr für die Haftpflichtversicherung erfolgt kalendertäglich. [...]
6. Umfang der Haftungsbeschränkung
6.1 Auch wenn der Mieter in den Genuss einer Haftungsbeschränkung nach dieser Vereinbarung gelangt, trägt er den nachstehenden Selbstbehalt: Bei Diebstahl und Unterschlagung: 10 % des Netto-Wiederbeschaffungswertes der beschädigten Mietgegenstände, pro Schadensfall, mindestens aber 2.000,00 €. Bei Einbruchsdiebstahl, Raub und sonstigen Schadensfällen beträgt der Selbstbehalt bei einem
- Einsatzgewicht bis 6 t : 2.000,00 €
- Einsatzgewicht von 6 t - 12 t : 4.000,00 €
- Einsatzgewicht von 12 t - 20 t : 8.000,00 €
- Einsatzgewicht ab 20 t : 10.000,00 €
pro Schadensfall; maßgeblich ist das Gesamtgewicht der jeweiligen Mietmaschine.“

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Eine parallele Regelung findet sich zusätzlich unter Ziffer 7. der „Allgemeinen Mietbedingungen“ der Klägerin (Anl. K7).

6

Am 11. Dezember 2019 mietete der Beklagte erneut einen Bagger desselben Typs bei der Klägerin für einen Gesamtbetrag von 653,07 € an (vgl. Rechnung vom 13.12.2019, Anl. K2). Am 18. Dezember 2019 zahlte der Beklagte einen Betrag von 665,82 € an die Klägerin, so dass zunächst noch ein Restbetrag in Höhe von 667,93 € aus den beiden Rechnungen verblieb.

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Die Klägerin trägt vor,

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über den noch offenen Rechnungsbetrag hinaus schulde ihr der Beklagte Ersatz für den Schaden, der an dem mit Vertrag vom 3. Dezember 2019 gemieteten Bagger eingetretenen sei. Dieser belaufe sich gemäß ihrer Abrechnung vom 9. Dezember 2019 auf 2.161,46 € brutto (Anl. K3). Die abgeschlossene Versicherung entlaste den Beklagten nicht, weil die Schadenshöhe 2.000.- € (netto) nicht übersteige und die Reparaturkosten daher aufgrund des gemäß ihren Allgemeinen Mietbedingungen vereinbarten Selbstbehalts vom Beklagten zu tragen seien. Die Allgemeinen Mietbedingungen sowie ihre Allgemeinen Haftungsbeschränkungen seien auch vereinbart worden. Zum einen seien dem Beklagten die Bedingungen aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehungen bekannt. Zum anderen lägen diese bei dem für die Anmietung zuständigen Mitarbeiter, bei dem der Beklagte vor Anmietung des Baggers am 3. Dezember 2019 persönlich vorgesprochen habe, aus und seien zusammen mit der Preisliste ausgehändigt worden.

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Die Klägerin hatte ursprünglich die Zahlung eines Betrages von 2.829,39 € begehrt, ihren Antrag aber mit Schriftsatz vom 18. November 2020 in Höhe eines Teils von 679,97 € für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte in seiner Klageerwiderung die Zahlung eines entsprechenden Betrages angekündigt hatte. Der Beklagte hat der Teilerledigterklärung zugestimmt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.161,64 € nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus sei dem 01.02.2020 zzgl. 9,00 € Mahnkosten nebst vorgerichtlichen RA-Kosten in Höhe von 281,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor,

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er habe einen Schaden an dem Bagger nicht verursacht. Dieser sei vielmehr bereits in dem Zustand angeliefert worden, wie ihn die Klägerin auch wieder abgeholt habe, wobei die am Kolbengestänge vorhandenen Riefen keine Anzeichen einer Beschädigung seien, sondern allenfalls Gebrauchsspuren darstellten. Zudem hafte er aufgrund der abgeschlossenen Versicherung ohnehin nicht für etwaige Schäden an der Mietsache. Die Klausel, wonach der Mieter unabhängig vom Wert des gemieteten Gegenstandes ein Selbstbehalt in Höhe von 2.000.- € zu tragen habe, sei überraschend und unangemessen benachteiligend. Im Übrigen sei das Bedingungswerk der Klägerin schon gar nicht wirksam in den Mietvertrag einbezogen worden. Schließlich sei der geltend gemachte Schaden überhöht, was insbesondere für den hinsichtlich der Reparatur angesetzten Zeitaufwand gelte.

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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Klage ist zulässig, führt in der Sache aber nicht zu dem mit ihr erstrebten Erfolg.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 535 Abs. 1, § 546 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB.

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1. Dabei kann dahinstehen, ob ein schadensersatzauslösender vertragswidriger Gebrauch der Mietsache durch den Beklagten vorliegt und ob der Bagger bei Rückgabe überhaupt beschädigt war oder - wie der Beklagte meint - lediglich Abnutzungsspuren im Sinne des § 538 BGB aufwies.

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2. Denn der Mietgegenstand war unstreitig gegen Schäden versichert. Wie sich aus der vorgelegten Rechnung vom 4. Dezember 2019 ergibt, hat der Beklagte über den vereinbarten Mietzins von 200.- € pro Tag eine tägliche Versicherungsprämie in Höhe von 20.- € (10 % des Mietzinses) an die Klägerin gezahlt. Durch die Versicherung sollte der Beklagte offensichtlich von der Inanspruchnahme für Schäden an der Mietsache freigestellt werden, die während der Mietzeit eintreten und von ihm zu verantworten sind.

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Soweit die Klägerin demgegenüber unter Bezugnahme auf ihre „Allgemeinen Mietbedingungen“ sowie die „Allgemeinen Haftungsbeschränkungen“ auf eine Selbstbeteiligung des Beklagten in Höhe von 2.000,00 € verweist, vermag sie damit nicht durchzudringen.

22

a) Es bestehen bereits nicht unerheblich Zweifel, ob jene, die Begrenzung der zu Gunsten des Beklagten vereinbarten Haftungsbeschränkung regelnden Bestimmungen, auf die sich die Klägerin beruft, wirksamer Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages geworden sind.Dass es sich sowohl bei den „Allgemeinen Haftungsbeschränkungen“, als auch bei den „Allgemeinen Mietbedingungen“ um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des § 305 BGB handelt, steht außer Frage und wird auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Der Beklagte hat den Vertrag weiter unstreitig für seinen Weinbaubetrieb geschlossen und damit als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gehandelt. AGB gelten trotz der Einschränkung in § 310 Abs. 1 BGB auch für Verträge mit Unternehmern jedoch nur, wenn sie durch entsprechende Vereinbarung Vertragsinhalt geworden sind (vgl. grundlegend etwa BGH NJW 1992, 1232, 1232/1233). Dies ist für jeden Vertrag einzeln zu prüfen, wobei längerfristige Geschäftsbeziehungen allein ebenso wenig für eine Einbeziehung genügen, wie ein entsprechender Hinweis bei früheren Geschäften oder auf früheren Rechnungen/Lieferscheinen (Palandt/Grüneberg, BGB 79. Aufl. § 305 Rn. 51 mwN). Vielmehr bedarf es neben der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts der AGB zumindest eines Hinweises auf die beabsichtigte Einbeziehung vor Abschluss des konkreten Vertrages. Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung den Abschluss eines Mietvertrages am Telefon dargelegt. Hiergegen hat die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 09. Februar 2021 unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Beklagte vor der Anmietung des Baggers persönlich bei ihr vorgesprochen habe und grundsätzlich jedem Kunden die „Allgemeinen Mietbedingungen“ zusammen mit der Preisliste „bei Anmietung übergeben“ werden, sofern der Kunde sie nicht ohnehin „an sich nimmt“. Da es auf die Einbeziehung der AGB letztlich nicht ankommt (dazu sogleich unter b)), kann offen bleiben, ob dieser Vortrag der bezüglich der Einbeziehung der AGB darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin so hinreichend bestimmt ist, dass er einer Beweisaufnahme hätte zugeführt werden können.

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b) Die in den „Allgemeinen Haftungsbeschränkungen“ sowie unter Ziffer 7 der „Allgemeinen Mietbedingungen“ enthaltenen Klauseln hinsichtlich des vom Mieter im Falle eines Schadenseintritts trotz Versicherung zu übernehmenden Selbstbehaltes benachteiligen den Beklagten als Vertragspartner der Klägerin unangemessen und sind daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.Gemäß § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung u.a. dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Grundgedanken in einzelnen Vorschriften formuliert sind, sondern es reicht aus, wenn sie sich in allgemeinen, am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Grundsätzen oder Leitbildern ausdrücken (vgl. statt vieler nur Erman/Roloff/Looschelders, BGB 16. Aufl. § 307 Rn. 24 mwN). In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass insbesondere das Prinzip der Abhängigkeit und Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts zählt (vgl. etwa Ulmer/Brandner/Hensen/Fuchs, AGB-Recht 12. Aufl. § 307 BGB Rn. 215; Palandt/Grüneberg aaO § 307 Rn. 32 jew. mwN). Mit diesem Grundsatz sind die in den AGB der Klägerin enthaltene Regelungen hinsichtlich des Abschlusses einer Schadenversicherung mit Selbstbehaltsklausel nicht in Einklang zu bringen. Durch die Bestimmung in Ziffer 2. der „Allgemeinen Haftungsbeschränkung“ wird jeder Vertragspartner der Klägerin zunächst verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, welche Risiken „im Sinne einer Vollkaskoversicherung“ abdeckt. Eine solche Versicherung ist trotz des mit dem Abschluss verbundenen Zwangs für sich genommen nicht zu beanstanden, weil sie grundsätzlich sowohl dem Mieter nützt, indem sie ihn vor Schadensersatzforderungen des Vermieters bewahrt, als auch dem Interesse des Vermieters an der Deckung etwaiger Schäden an seinem Eigentum unabhängig von der Zahlungsfähigkeit des Mieters dient. Die hierfür nach den einseitigen Vorgaben der Klägerin als Nebenleistung zu zahlende Prämie von 10 % des Mietpreises pro Tag der Anmietung kann zwar als durchaus nicht gering angesehen werden, dürfte aber als sog. „Preisabrede“ der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB entzogen sein (vgl. etwa Erman/Roloff/Looschelders aaO Rn. 46). Im Zusammenspiel mit den unter Ziffer 6.1 der „Allgemeinen Haftungsbeschränkungen“ (Ziff. 7 der „Allgemeinen Mietbedingungen“) getroffenen Regelungen über den vom Mieter stets zu tragenden Selbstbehalt ergibt sich jedoch eine relativ offensichtliche unangemessene Benachteiligung des Mieters und damit die Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel. Denn danach ist der Mieter auch dann verpflichtet, die Schadenversicherung für 10 % des Mietzinses pro Miettag abzuschließen, wenn die angemietete Maschine einen (Wiederbeschaffungs-)Wert von lediglich 2.000.- € oder weniger aufweist, was bei höherwertigen Maschinen aufgrund ihres Alters (Zeitwert) so sein kann und bei geringwertigen Maschinen schon ab dem ersten Tag der Vermietung der Fall ist. Aufgrund der Regelungen zur Selbstbeteiligung des Mieters bei Eintritt des Versicherungsfalls, wonach dieser einen Schaden von bis zu 2.000.- € in jedem Fall selbst zu tragen hat, erweist sich die Versicherung für ihn in dieser Konstellation als vollkommen wertlos. Er bekommt dann nämlich eine Versicherung aufgezwungen, für die er zwar einen nicht unerheblichen Preis von 10 % des Mietzinses pro Kalendertag zu entrichten hat, welche ihm im Schadensfall aber keinerlei Schutz bietet. Dass dies dem Grundgedanken der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung in besonderer Weise widerspricht, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

c) Da ein Selbstbehalt mithin nicht wirksam vereinbart wurde, hat die Klägerin den Beklagten im Hinblick auf die Kosten für die Reparatur der behaupteten Beschädigung des Baggers freizustellen. Lediglich ergänzend ist festzustellen, dass selbst bei einer Wirksamkeit der Klausel der Anspruch jedenfalls der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt ist. Nach Ziffer 6.1 der „Allgemeinen Haftungsbeschränkungen“ orientiert sich der Selbstbehalt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht am Netto-Schaden. Eine Bezugnahme auf den - hier allerdings nicht dargelegten - Netto-Wiederbeschaffungswert des Mietgegenstandes enthält das Klauselwerk nur für den hier nicht gegebenen Fall des Diebstahls oder der Unterschlagung der Mietsache.

II.

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Die Klage war daher mit der sich aus § 91, 91a ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils hat der Beklagte die Bereitschaft zur Übernahme der anteiligen Kosten erklärt.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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