Urteil vom Amtsgericht Frankfurt am Main - 30 C 2448/20 (71)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Hauptforderung (Ticketpreis für annullierte Flüge der Beklagten) nebst Zinsen übereinstimmend für teilerledigt erklärt haben und die Beklagten insoweit die Kostenübernahme erklärt hat, ist noch über die restliche Klageforderung zu entscheiden. Der Kläger begehrt aus Verzug als weitere Nebenforderung den Ersatz der Kosten seiner außergerichtlichen Tätigkeit in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt in eigener Sache.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.05.2020 zunächst als Privatmann ab. Eine weitere klarstellende Mahnung versandte der Kläger als Anwalt ohne sich selbst zu vertreten mit Email vom 28.05.2020. Nachdem die Beklagte nicht zahlte, übersandte der Kläger der Beklagten eine weitere, nunmehr anwaltliche Mahnung unter Anzeige seiner Selbstvertretung mit Schreiben vom 10.06.2020. Eine weitere anwaltliche Mahnung versandte der Kläger mit Fristsetzung bis zum 16.07.2020.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte, wie erkannt, zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation und meint, eine anwaltliche Vertretung sei nicht erforderlich gewesen. Zu keinem Zeitpunkt sei die Rückerstattung des Flugpreises fraglich gewesen. Eine zeitnahe Bearbeitung sei aufgrund des gigantischen Erstattungsvolumen nicht möglich gewesen. Der Forderungsbetrag sei grundsätzlich anerkannt gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden ist, auch begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der ihm durch Vertretung in eigener Sache entstandenen Kosten in Höhe der Gebühren, die sich auf Basis des RVG bei Ansatz einer 1,3-fachen Gebühr nebst Kommunikationspauschale und Umsatzsteuer ergeben, gemäß §§ 280, 286 Abs.1, 249 ff. BGB.
Der Kläger ist aktiv legitimiert. Der Kläger hatte die Flüge gebucht und war somit Vertragspartner der Beklagten. Soweit die Beklagte einen Übergang des Anspruchs nach dem VVG in den Raum stellt, erfolgt die Vermutung ins Blaue hinein. Dass der Kläger rechtsschutzversichert gewesen sein soll, ist nicht erkennbar, zumal der Kläger sich selbst vertreten hat.
Nachdem der Kläger zunächst als Privatperson zweimal die Zahlung angemahnt und die Beklagte nicht gezahlt hat, war eine anwaltliche Inanspruchnahme grundsätzlich zweckmäßig und erforderlich im Sinne von § 249 BGB, um dem Zahlungsbegehren Nachdruck zu verleihen. Insofern kann der Kläger nicht anders gestellt werden wie ein Fluggast, der selbst nicht Anwalt ist und einen Anwalt beauftragt. Die Beklagte hatte in ihrer Emailantwort vom 26.05.2020 auch nicht, wie behauptet, den Anspruch des Klägers grundsätzlich anerkannt. Es wird lediglich in Aussicht gestellt, die klägerische Anfrage „irgendwann“ bearbeiten zu wollen. Es mag auch sein, dass die Beklagte unternehmensintern mit der Anzahl der Erstattungsbegehren überfordert gewesen ist, allerdings geht dies zu ihren Lasten und beseitigt nicht das Verschulden der verzögerten Zahlung (§ 286 Abs. 4 BGB). Es bleibt der Beklagten unbenommen, eigene organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Flut der Erstattungsbegehren zu bearbeiten. Dass es ihr nicht möglich gewesen sein soll, die Erstattungswelle zeitnah zu bearbeiten, erschließt sich dem Gericht nicht und wurde auch nicht vorgetragen. Durch den Ausfall der Flüge gab es freie Mitarbeiterkapazitäten und EDV - gestützten Erstattungsprogramme waren grundsätzlich vorhanden. Soweit es eine Frage der Zahlungsfähigkeit gewesen war, beseitigt dies nicht die Verschuldensvermutung.
Anerkannt ist, dass der Geschädigte Ersatz außergerichtlicher Kosten auch dann verlangen kann, wenn er sich als Anwalt selbst vertritt (vgl. Hinrichs in in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage, § 249 BGB, Rz. 20; Ebert in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 249 BGB, Rn. 97). Die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten dürfen dem Schädiger nicht zum Vorteil gereichen. Es ist auch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum der Kläger seinen Kanzleibetrieb und seine berufliche Arbeitskraft der Beklagten unentgeltlich zur Verfügung stellen sollte. Der Einsatz seiner personellen und sachlichen Mittel hat einen nach dem RVG messbaren Wert, der zu ersetzen ist.
Da der Kläger sich in einer Privatangelegenheit vertritt, hat die Beklagte auch die anteilige Umsatzsteuer zu erstatten, denn soweit sich der Kläger in einer Privatangelegenheit selbst vertreten hat, ist er nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Es handelt sich vorliegend offensichtlich auch nicht um eine beruflich veranlasste Ticketbuchung (dann wäre es ein Innengeschäft, für das keine Umsatzsteuer anfallen würde), denn der Buchungsbestätigung laut Anlage K 1 ist zu entnehmen, dass der Kläger mit seiner Ehefrau, wie auch vorgetragen, fliegen wollte. Ein weiteres Indiz ist die Angabe der privaten Bankverbindung im Mahnschreiben vom 17.05.2020, die eine andere als die auf dem Anwaltsschreiben angegebene Bankverbindung ist.
Im Übrigen ist die Berechnung der Anwaltsvergütung nicht zu beanstanden.
Soweit die Beklagte die Hauptforderung nebst Zinsen bezahlt und anteilige Kostenübernahme hinsichtlich des übereinstimmend für erledigten Teils erklärt hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 91a ZPO, im Übrigen aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Maßgabe in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 4 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- §§ 280, 286 Abs.1, 249 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 3x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x