Urteil vom Amtsgericht Frankfurt am Main - 30 C 2135/20 (29)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 214,99 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2016 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Entfällt gemäß § 313 a Absatz 1 Satz 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung im Umfang der Klagesumme nebst Verzugszinsen wegen der Annullierung des Fluges der Beklagten vom 09.08.2016 mit Nummer … nach Algiers aus Artikeln 8 Absatz 1 lit. a in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 lit. a der FluggastrechteVO.
Der Kläger hat sein Wahlrecht gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Fluggastrechteverordnung ausgeübt und kann infolge dessen die vollständige Erstattung des Ticketpreises des bei der Beklagten gebuchten Fluges von Frankfurt über Genf nach Algiers und zurück beanspruchen. Nach Artikel 8 Absatz 1 lit. a der FluggastrechteVO kann der Fluggast die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte zu dem Preis verlangen, zu dem der Flugschein erworben wurde. Gleiches gilt für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist (vgl. Schmid, Fluggastrechteverordnung, Kommentar, 2018, Artikel 8, Randnummer 3). Letzteres hat der Kläger schlüssig vorgetragen. Die Beklagte ist dem Vorbringen nicht entgegengetreten.
Bezüglich der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede nimmt das Gericht Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 30.03.2021 und macht diesen zum Gegenstand der vorliegenden Urteilsbegründung (Blatt 93 der Akten).
Soweit das Gericht dem Kläger in diesem Hinweisbeschluss die Auflage erteilt hatte, klarstellend zur Ausübung seines Wahlrechts vorzutragen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.04.2021 vorgetragen, dass nach Annullierung des Teilsegmentes von Genf nach Algiers der Gesamtflug nicht mehr für ihn von Interesse war und nicht angetreten werden konnte. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht entgegengetreten, sodass es als unstreitig zu behandeln ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Soweit die Beklagte sich damit verteidigt hat, ein Teil des Ticketpreises in Höhe von EUR 75,43 sei an den Reisevermittler zurückerstattet worden, hat das Gericht die Beklagte bereits im in Bezug genommenen Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass durch Rückbuchung an den Reisevermittler im Verhältnis zum Kläger keine Erfüllung eingetreten ist.
Die Beklagte war mithin zur vollständigen Erstattung des Reisepreises wie geschehen zu verurteilen mit den Nebenentscheidungen aus §§ 280, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- Artikel 5 Absatz 1 lit. a der FluggastrechteVO 1x (nicht zugeordnet)
- Artikel 8 Absatz 1 lit. a der FluggastrechteVO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x