Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main (470. Einzelrichter) - 470 F 16029/22 AD

Tenor

1. Die durch den District Court, Juvenile-Family Court, County of Hennepin, Minnesota, U.S.A., am ...04.2021 ausgesprochene Adoption des Kindes durch Herrn A wird anerkannt.

2. Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seiner leiblichen Mutter ist erloschen. Das Annahmeverhältnis steht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

3. Der Annehmende hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Das Kind ist mit Entscheidung des im Tenor genannten Gerichts in Minnesota, U.S.A., am ...04.2021 von dem Annehmenden im Wege einer Stiefkindadoption adoptiert worden. Der leibliche Vater des Kindes ist der Ehemann des Annehmenden (Herr B). Der Annehmende und der bisherige alleinige Kindesvater beantragen im vorliegenden Verfahren die Anerkennung der ausländischen Adoption gemäß §§ 2 Abs. 1, 5 AdWirkG.

Auf das vorliegende Verfahren kommen gemäß § 9 AdWirkG die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes in der seit dem 01.04.2021 geltenden Fassung zur Anwendung.

Die ausländische Adoptionsentscheidung hat offensichtlich kein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren nach dem Haager Adoptionsübereinkommen zugrunde gelegt, obwohl sowohl die Staaten Israel - dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Annehmenden und seines Ehepartners vor der Adoption - als auch die Vereinigten Staaten von Amerika Vertragsstaaten des Übereinkommens zum Zeitpunkt der Adoptionsentscheidung waren und bis heute sind.

Dies hindert indes nicht die Anwendung der Vorgaben im Adoptionswirkungsgesetz, wenn - wie hier - wegen der deutschen Staatsbürgerschaft des Annehmenden ein deutsches Gericht über die Frage der Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung im Inland zu entscheiden hat (vgl. § 101 FamFG). Für die materiell-rechtliche Anerkennungsfähigkeit sind in einem solchen Fall die allgemeinen Vorschriften in §§ 108 Abs. 1, 109 FamFG anzuwenden.

Die gerichtlichen Ermittlungen haben ergeben, dass die U.S.-amerikanische Adoption anzuerkennen ist. Unter Einbeziehung der Anhörungen der weiteren Beteiligten sind keine Ausschlussgründe ersichtlich, welche gegen die Anerkennung sprechen würden (§ 109 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 FamFG). Auf eine Erforderlichkeitsprüfung im Sinne von § 4 AdWirkG kommt es hier nicht an, da die im Ausland stattgefundene Adoption keine „unvermittelte Adoption“ im Sinne der Vorschrift im Adoptionswirkungsgesetzes darstellte: der Aufenthaltsort des Kindes und des Annehmenden war vor, während und nach der Adoption immer jeweils im Ausland. Ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren nach § 2a Abs. 2 AdVermiG wäre also schon per se nicht möglich gewesen. Eine Adoptionsvermittlung im deutschen Verständnis hat damit nicht stattgefunden. Dies macht das deutsche Anerkennungsverfahren jedoch nicht zu einem Verfahren nach § 4 AdWirkG.

Die Wirkungen des U.S.-amerikanischen Annahmeverhältnisses stehen den Wirkungen einer Adoption nach deutschen Sachvorschriften gleich. Demgemäß kann vorliegend die Wirkungsfeststellung nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AdWirkG erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Der Verfahrenswert wurde gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG festgesetzt.

Die Entscheidung ist gemäß § 6 Abs. 6 AdWirkG für das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption anfechtbar.


Zitiert von

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