Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main (470. Einzelrichter) - 470 F 16009/23 AD

Tenor

1. Die durch den Obersten Gerichtshof von Kenia in Nairobi, Republik Kenia, am 07.10.2022 ausgesprochene Adoption des Kindes durch die Annehmende wird anerkannt.

2. Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern ist erloschen. Das Annahmeverhältnis steht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

3. Die Annehmende hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Das Kind ist mit Entscheidung des im Tenor genannten kenianischen Gerichts von der verheirateten Annehmenden alleine adoptiert worden. Die Annehmende beantragt im vorliegenden Anerkennungsverfahren die Anerkennung der kenianischen Adoption sowie die Wirkungsfeststellung für den deutschen Rechtskreis gemäß § 2 und § 4 AdWirkG.

Sowohl die Republik Kenia als auch die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens (im Folgenden „HAÜ“), so dass im hiesigen Anerkennungsverfahren grundsätzlich die Anerkennungsvorschriften in Art. 23ff HAÜ anzuwenden wären. Das kenianische Gericht hat jedoch offensichtlich nicht die entsprechenden internationalen Kinderschutzvorschriften im Rahmen des Adoptionsverfahrens angewandt, obwohl dem Gericht ausweislich der Gründe der kenianischen Entscheidung bekannt war, dass die Annehmende ihren gewöhnlichen Aufenthalt zumindest auch in Deutschland hatte. Der Anwendungsbereich des Übereinkommens nach Art. 2 HAÜ wäre also gegeben gewesen. Trotz dieser - nach hiesiger Einschätzung - fehlerhaften Anwendung des internationalen Übereinkommens, ist damit indes nicht die Anerkennung der ausländischen Adoption von vorneherein ausgeschlossen. Vielmehr lässt das deutsche Adoptionswirkungsgesetz sowohl Anerkennungen von Adoptionen aus Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens zu, bei welchem die Konformitätsbescheinigung nach Art. 23 Abs. 1 HAÜ vorgelegt werden konnte, als auch die Anerkennung aller sonstiger ausländischer Adoptionen, sei es aus Vertragsstaaten des Übereinkommens, sei es aus Herkunftsländern, welche dem Übereinkommen bisher nicht beigetreten sind. In diesen Fällen unterliegen die Anerkennungen indes nicht der Anerkennung von Gesetzes wegen, sondern bedürfen für ihre Wirksamkeit in Deutschland der gerichtlichen Anerkennung (vgl. § 1 Abs. 2 AdWirkG).

In zeitlicher Hinsicht sind für die Frage der vorliegenden Adoptionsanerkennung die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes in seiner Geltung seit dem 01.04.2021 anwendbar. Denn die hier anzuerkennende Adoptionsentscheidung ist erst im Jahre 2022 in Kenia initiiert worden (vgl. § 9 AdWirkG).

Mangels Durchführung eines (erforderlichen) internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens nach § 2a Abs. 1 AdVermiG ist die vorliegende Adoption als unbegleitete Adoption im Sinne des § 4 AdWirkG zu werten.

Die Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung richtet sich damit einerseits nach § 108 Abs. 1, § 109 FamFG und andererseits nach § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG, wonach die Fortgeltung des ausländischen Adoptionsverhältnisses in Deutschland für das Wohl des Kindes erforderlich sein muss und die begründete Erwartung bestehen muss, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der Annehmenden und dem Kind entstehen wird.

Hinsichtlich der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit ist festzustellen, dass im Ergebnis keine Ausschlussgründe ersichtlich sind, welche gegen die Anerkennung sprechen würden. Der Gegenseitigkeitsgrundsatz in § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG wurde – aufgrund der kenianischen Staatsbürgerschaften des Kindes und der Annehmenden – eingehalten und es ist darüber hinaus auch kein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts erkennbar (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG). In der kenianischen Adoptionsentscheidung ist durch die Beteiligung einer kenianischen Kinderschutzbehörde, die Durchführung der entsprechenden Pflegezeit und durch die nachgewiesenen Anhörungen der beteiligten Personen im Adoptionsverfahren das Kindeswohl ausreichend berücksichtigt worden. Maßgeblich kann das Gericht auch keinen ordre public-Verstoß darin sehen, als dass die kenianische Adoption nur für die verheiratete Annehmende alleine ausgesprochen worden ist. Denn auch nach dem deutschen Recht ist eine alleinige Annahme grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Zwar gilt dies grundsätzlich nur für die Familienkonstellation, dass eine Annehmende oder ein Annehmender das Kind ihres oder seines Ehe- oder Lebenspartners annimmt oder unverheiratet ist und nicht in einer Lebenspartnerschaft lebt. Die Zuordnung eines Kindes an nur einen verheirateten Annehmenden ist aber nicht per se kindeswohlgefährdend, was erst recht gilt, wenn der Ehegatte, wie hier, in die Annahme des Kindes durch seine Ehefrau ausdrücklich eingewilligt hat.

Darüber hinaus ist die Fortgeltung des kenianischen Adoptionsverhältnisses nach den Feststellungen des Gerichts für das Kindeswohl erforderlich. Der Maßstab für diese Feststellung ist erkennbar ein höherer als nur die Kindeswohldienlichkeit im Sinne von
§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB und aus § 4 Abs. 1 AdWirkG folgt ein Ausnahme-Regel-Verhältnis bei unbegleiteten Adoptionen. Auf der anderen Seite ist aber auch nicht der gleiche Maßstab wie in § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusetzen. Denn während es bei der Prüfung einer deutschen Adoption um die erstmalige Entscheidung über die Entstehung eines Adoptionsverhältnisses geht, hat im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung der Statuswechsel für das Kind im Ausland schon stattgefunden. Ohne eine Anerkennung würde das Kind im Ausland weiterhin als Kind der Annehmenden gelten, im Inland allerdings wäre keine Zuordnung zu bekannten Eltern vorhanden. Ein so entstehendes gespaltenes Abstammungsverhältnis spricht zunächst für die Erforderlichkeit einer Anerkennung, da das Kind dann im Herkunftsland zwar eine rechtliche Zuordnung zur Annehmenden hätte, in Deutschland dieses Rechtsverhältnis aber nicht gilt und das Kind damit überhaupt keine präsenten Eltern hätte. Die vormalige Mutter lebt ja in Kenia. In derartigen Konstellationen muss die Generalprävention mit dem Ziel der grundsätzlichen Verhinderung von unbegleiteten Adoptionen somit hinter dem individuellen Kindeswohl zurückstehen.

Da auch keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass kein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der Annehmenden und dem Kind entstehen würde - zumal die Elterneignung in Kenia nachweisbar ausreichend geprüft worden ist -, stehen der Anerkennung keine materiell-rechtliche Gründe entgegen.

Verfahrensrechtlich wurden sowohl das örtliche Jugendamt, die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen als auch die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption am Verfahren gem. § 6 Abs. 3 S. 4 AdWirkG beteiligt und schriftlich angehört.

Von einer persönlichen Anhörung des Kindes und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind nach § 6 Abs. 3 S. 2 AdWirkG i.V.m. § 159 FamFG konnte hier gemäß § 159 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG abgesehen werden. Das Kind ist noch nicht einmal zwei Jahre alt und kennt keine andere Bezugsperson als die Annehmende. Es ist damit ausgeschlossen, dass das Mädchen in diesem Alter Aussagen zu ihrem Verhältnis zur Annehmenden zu verbalisieren.

Auch eine persönliche Anhörung der Annehmenden war hier nicht erforderlich (vgl. § 6 Abs. 3 S. 2 AdWirkG i.V.m. § 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 2-4 FamFG). Es liegt ein schwerwiegender Grund für ein Absehen von der persönlichen Anhörung vor, indem die deutsche Auslandsvertretung der Annehmenden mit dem Kind die Einreise verweigert. Das Kind würde bei einer alleinigen Einreise der Annehmenden ohne Fürsorge in Kenia verbleiben. Die Annehmende konnte ihr rechtliches Gehör durch ihren Ehemann und Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren ausreichend einbringen und auch zur weiteren Sachverhaltsermittlung nach § 26 FamFG war eine persönliche Anhörung mit einem persönlichen Eindruck von der Annehmenden nicht erforderlich.

Die Wirkungen des kenianischen Annahmeverhältnisses stehen den Wirkungen einer Adoption nach deutschen Sachvorschriften gleich. Demgemäß kann vorliegend die Wirkungsfeststellung nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AdWirkG erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Der Verfahrenswert wurde gemäß
§ 42 Abs. 3 FamGKG festgesetzt.


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