Beschluss vom Amtsgericht Hagen - 129 F 18/11
Tenor
1.
Die am 08.10.2004 vor dem Standesamt I unter der Heiratsregisternummer ####### geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund findet nicht statt.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem LBV zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 268,13 Euro mtl. auf das vorhandene Konto ####### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 11. 2010, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der I M AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.313,29 Euro , bezogen auf den 30. 11. 2010, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ###########, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,6768 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 11. 2010, übertragen.
Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL findet nicht statt.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
Gründe
2Ehescheidung
3Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
4Versorgungsausgleich
5Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
6Anfang der Ehezeit: 01. 10. 2004
7Ende der Ehezeit: 30. 11. 2010
8Ausgleichspflichtige Anrechte
9In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
10Der Antragsteller:
11Gesetzliche Rentenversicherung
121. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller keine Anrechte in der Ehezeit erworben.
13Beamtenversorgung
142. Bei dem LBV hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 536,25 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die ges. Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 268,13 Euro.
15Privater Altersvorsorgevertrag
163. Bei der M AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8.926,57 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.313,29 Euro zu bestimmen.
17Die Antragsgegnerin:
18Gesetzliche Rentenversicherung
194. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,3535 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,6768 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 17.047,46 Euro.
20Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
215. Bei der VBL hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,79 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,75 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 553,38 Euro.
22Übersicht:
23Antragsteller
24Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 0,00 Euro
25Ausgleichswert: 0
26Das LBV, Kapitalwert: 0,00 Euro
27Ausgleichswert (mtl.): 268,13 Euro
28Die M AG
29Ausgleichswert (Kapital): 4.313,29 Euro
30Antragsgegnerin
31Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 17.047,46 Euro
32Ausgleichswert: 2,6768 Entgeltpunkte
33Die VBL, Kapitalwert: 553,38 Euro
34Ausgleichswert: 1,75 Versorgungspunkte
35Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 13.287,55 Euro zu Lasten der Antragsgegnerin zu erfolgen.
36Ausgleich:
37Bagatellprüfung:
38Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der VBL mit einem Kapitalwert von 553,38 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
39Die einzelnen Anrechte:
40Zu 1.: Ein Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht nicht.
41Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem LBV ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 268,13 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen.
42Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei der M AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4.313,29 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
43Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,6768 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
44Zu 5.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der VBL mit dem Ausgleichswert von 1,75 Versorgungspunkten unterbleibt der Ausgleich.
45Der Antrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 03.04.2012 war nicht als Folgesachenantrag betreffend den nachehelichen Unterhalt in den Scheidungsverbund einzubeziehen.
46Nach § 137 Abs. 1 FamFG ist über Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden. Gemäß § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG sind Folgesachen spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig zu machen.
47Der Schriftsatz vom 03.04.2012, per Fax dem Gericht am 04.04.2012 zugegangen, ist nicht innerhalb der Frist des § 137 Abs. 2 FamFG eingegangen.
48Das Gericht hat durch Verfügung vom 07.03.2012, die dem Vertreter der Antragsgegnerin am 15.03.2012 zugegangen ist, Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, so dass es dieser auch unter Berücksichtigung einer zu gewährenden Vorbereitungszeit von einer Woche (vgl. BGH XII ZB 447/10, Beschluss vom 21.03.2012) möglich war, rechtzeitig eine Folgesache anhängig zu machen.
49Kostenentscheidung
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
51Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 13.950,00 Euro.
52Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 6.975,00 Euro.
53Rechtsbehelfsbelehrung:
54Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
55Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - I4, I3. ######, ####2 I4 schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
56Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - I4 eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
57Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
58Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht I6, Heßlerstr. 53, ####3 I6 - eingegangen sein.
59Der Beschluss zu Ziffer 1) und 3) ist rechtskräftig
60seit dem 21.07.2012
61Hagen, 18.01.2013
62I, Justizobersekretärin
63als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
64Der Beschluss zu Ziffer 2) ist rechtskräftig
65seit dem 03.11.2012
66Hagen, 18.01.2013
67I , Justizobersekretärin
68als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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