Urteil vom Amtsgericht Hagen - 19 C 339/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 342,00 €.
3Die Parteien schlossen am 03.01.2007 unter der Vertragsnummer #####/#### einen Darlehensvertrag über einen Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 13.093,63 €. Der Nettodarlehensbetrag betrug 11.369,46 €. Im Rahmen des Vertragsabschlusses gab die Klägerin unter dem Punkt „Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit“ ein „Nein“ an. Die Erörterung dieses Punktes diente dazu, zu erfahren, ob der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag als Existenzgründer abschließt. Die Klägerin gab zudem als Verwendungszweck des Darlehens „gewerblich“ an und machte ferner die Angabe, dass ihre Firma bereits am 01.03.1990 gegründet worden war. Darüber hinaus trug die Beklagte in dem Darlehensvertrag eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3% entsprechend 342,00 € ein.
4Vertragsgegenstand der Vereinbarung war weiterhin ein effektiver Jahreszins von 4,99 %. Diesen Jahreszins teilte die Beklagte in einen Sollzinssatz und eine Bearbeitungsgebühr auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf Bl. 4 d. A. verwiesen.
5Im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens leistete die Klägerin durch Einbehalten des auf die Bearbeitungsgebühr entfallenden Teils der Darlehensvaluta die Bearbeitungsgebühr in voller Höhe.
6Mit Schreiben vom 13.12.2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Verweis auf die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in AGB von Verbraucherdarlehensverträgen zur Erstattung der Bearbeitungsgebühr auf. Die Beklagte lehnte eine Erstattung mit Schreiben vom 08.01.2015 mit der Begründung ab, die Klägerin habe den Vertrag als Unternehmerin geschlossen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.04.2015 setzte die Klägerin der Beklagten nochmals eine Frist zur Rückerstattung bis zum 23.04.2015. Auf die Erinnerung vom 19.05.2015 lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.07.2015 die Erstattung vollständig und endgültig ab.
7Mit Schreiben vom 29.10.2015 hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
8Die Klägerin behauptet, das Vertragsformular der Beklagten enthalte eine vorgedruckte und regelmäßig von der Beklagten ausgefüllte Zeile, in der die Bearbeitungsgebühr betragsmäßig von der Beklagten eingesetzt werde. Über die Bearbeitungsgebühr sei zwischen den Parteien weder dem Grunde noch der Höhe nach verhandelt worden. Vielmehr habe die Beklagte die Gebühr einseitig vorgegeben. Sie vertritt die Ansicht, dass es sich bei der Bearbeitungsgebühr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.
9Ferner habe sie den Darlehensvertrag als Verbraucherin abgeschlossen, so dass die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen einschlägig sei. Insofern behauptet die Klägerin, dass sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei der Firma W2 vom 01.01.2006 bis einschließlich 02.07.2015 als Bezirksleiterin beschäftigt gewesen sei.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an sie 342,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2014 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie behauptet, sie erhebe die Bearbeitungsgebühr in ihren Verträgen nicht pauschal. Vielmehr liege diese, je nach Einzelfall, zwischen 2% und 4%. Zum Teil werde auch auf die Bearbeitungsgebühr ganz verzichtet. Diese sei auch nicht vorab eingedruckt. Vielmehr werde die Gebühr nach den Verhandlungen über die Vertragsdetails bestimmt. Die Bearbeitungsgebühr sei auch wirksam vereinbart worden. Es liege schon keine kontrollfähige Klausel vor, da die Bearbeitungsgebühr eine Preishauptabrede darstelle und damit der Inhaltskontrolle entzogen sei.
15Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages als Unternehmerin aufgetreten sei. Dies ergebe sich aus den im Darlehensvertrag gemachten Angaben, an die sich die Klägerin halten müsse. Insofern behauptet die Beklagte, dass die Klägerin nicht bei der Firma W2 angestellt, sondern selbstständig gewesen sei.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 342,00 € aus § 812 Abs. 1 S.1, 1. Alt. BGB als der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu.
19Die Beklagte hat ihre teilweise Befreiung von ihrer Pflicht zur Darlehensauszahlung durch Verrechnung ihres Anspruchs auf Bearbeitungsgebühr mit dem Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Darlehens in Höhe der Bearbeitungsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13, zitiert nach juris Rn. 21 ff.) als eine werthaltige Vermögensposition mit Rechtsgrund erlangt. Rechtsgrund ist insofern die im Darlehensvertrag vom 03.01.2007 als Bearbeitungsgebühr bezeichnete Klausel. Gemäß der als Bearbeitungsgebühr bezeichneten Klausel beträgt die zu zahlende Bearbeitungsgebühr 3 % des Nettodarlehensvertrages und damit 342,00 €.
20Dies Klausel ist als eine kontrollfähige (dazu unter 2) Allgemeine Geschäftsbedingung (dazu unter 1) wirksamer Bestandteil (dazu unter 3) des Vertrages geworden.
211.
22Für die Eigenschaft als Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB ist es ausreichend, wenn die Vertragsbedingung - wie hier - zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf des Verwenders" gespeichert ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 170/13), ohne dass sie in einer Preisliste fixiert sein muss. Dabei ist zugunsten der beweisbelasteten Klägerin prima facie von dem Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen zur mehrfachen Verwendung auszugehen, wenn - ebenfalls wie hier - ein gedruckter oder sonst vervielfältigter Text des Vertragspartners verwandt worden ist (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74.Aufl. (2015), § 305 Rn.23). Dass die Vertragsparteien diese Klausel im Einzelnen ausgehandelt haben, so dass im Ergebnis nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen hat die Beklagte als beweisbelastete Verwenderin (vgl. Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 305 Rn.23) nicht hinreichend dargelegt, weil der Verwender insofern deutlich und erkennbar zu verstehen geben muss, dass er für Änderungen der Vertragsklauseln bereit ist. Allein die Behauptung der Beklagten, dass diese Möglichkeit bestanden habe und dass erst aufgrund von Verhandlungen im Einzelnen die Bearbeitungsgebühr in ihrer entsprechenden Höhe bestimmt worden sei, reicht nicht für die Annahme aus, dass der Vertragsinhalt tatsächlich zur Disposition gestanden habe.
232.
24Bei der Klausel handelt es sich nicht um eine nicht kontrollfähige Preishauptabrede, sondern um eine Preisnebenabrede, bei der die Zahlung nicht für eine eigenständige Leistung erbracht werden soll, sondern mit welcher der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Az.: XI ZR 405/12, zitiert nach juris).
253.
26Die Klausel hält jedoch einer Inhaltskontrolle stand.
27a.
28Die Klägerin ist nicht Verbraucherin i.S.v. § 13 BGB, sondern muss sich als Scheinunternehmerin wie eine Unternehmerin behandeln lassen.
29Verbraucher sind gem. § 13 BGB nämlich nur solche natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Das Vorliegen solcher Tatsachen hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 13 Rn. 4) nicht substantiiert dargelegt.
30Zwar ist ausweislich des Arbeitsvertrages zwischen der Klägerin und der W2 & Co. U GmbH von einer Arbeitnehmer- und damit Verbrauchereigenschaft der Klägerin auszugehen. Denn danach handelte sie nicht selbstständig, weil im Arbeitsvertrag detaillierte Regelungen hinsichtlich ihres Tätigkeitsfeldes getroffen werden. Ferner befinden sich dort Regelungen zum Urlaub, bei Krankheitsfällen sowie zur Ausübung einer Nebentätigkeit. Danach erscheint die Klägerin fest in der Unternehmensorganisation der W2 & Co. U GmbH eingegliedert zu sein.
31Allerdings handelte die Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages als Scheinunternehmerin, mit der Rechtsfolge, dass sie sich nicht auf den Schutz der Verbrauchervorschriften berufen kann(vgl. Augenhofer, in: beck-online.Grosskommentar, § 474, Rn. 75; Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 13, Rn. 4). Von einem Scheinunternehmer ist nämlich auszugehen, wenn sich dieser gegenüber seinem Vertragspartner als Unternehmer ausgibt und der Vertragspartner die seine Verbrauchereigenschaft begründenden Tatsachen weder gekannt hat noch hätte kennen müssen (vgl. BGH, NJW 2005, 1045). Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Verwendungszweck indem Darlehensvertrag „gewerblich“ angegeben hat. Ferner weist der Darlehensvertrag die Firma W2 & Co. U GmbH sowie das Datum der Firmengründung aus. Für die Beklagte bestanden in diesem Zusammenhang auch keine Nachforschungspflichten hinsichtlich der genauen vertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin und der W2 & Co. U GmbH. Auch für einen objektiven Dritten mussten diese Angaben nämlich dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin hier ein Geschäft abschließt, das in ihren selbstständigen beruflichen Bereich fällt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin unter dem Punkt der „Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit“, ein „Nein“ angegeben hat. Insoweit ist der Beklagten zu folgen, dass diese Klausel nur der Erörterung nachgeht, ob es sich bei dem Vertragspartner um einen Existenzgründer handelt oder nicht. Anders ist diese Klausel nicht auszulegen.
32Damit durfte die Beklagte als Vertragspartnerin auf ein Unternehmergeschäft seitens der Klägerin schließen.
33b.
34Damit richtet sich der Maßstab der Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB. Insbesondere finden die §§ 308 Nr. 1 und 309 BGB keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden.
35§ 307 Abs. 1 und 2 BGB findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nr. 1, 2 bis 8 und § 309 BGB genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Dabei wird dieser Anwendungsbereich auch auf Nicht-Kaufleute und damit auf Unternehmer erstreckt, die ähnlich wie Kaufleute am Handelsverkehr auftreten (Basedow, in: MüKo, 7.Aufl. (2016), § 310 Rn. 9).
36Die hier streitgegenständliche Bearbeitungsentgeltklausel benachteiligt die Klägerin gem. § 307 Abs. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben nicht unangemessen. Unangemessen ist eine Benachteiligung nämlich nur dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Hier müssen jedoch auch die Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs berücksichtigt werden. So stehen auf Seiten der Beteiligten zwei Unternehmer, so dass von einer größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung ausgegangen werden kann. Von einem Unternehmer kann insbesondere erwartet werden, dass er seine Kosten sorgfältig kalkuliert und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 31. Juli 2015; Az.: 25 O 52/15, zitiert nach juris, Rn. 34). Denn die Kostenkalkulation gehört zu dem Kernbereich der kaufmännischen Tätigkeit. Es ist die Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein zusätzliches Entgelt, dem keine echte (Gegen-) Leistung gegenübersteht, für ihn als Kunden akzeptabel erscheint. Auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherdarlehensverträgen muss berücksichtigt werden, dass die Schutzbedürftigkeit, die gerade bei einem Verbraucher bejaht wird, bei einem Unternehmer nicht besteht. Denn der Verbraucher kann gerade nicht einstufen, was durch Bearbeitungsgebühren abgedeckt wird - anders als ein am Markt auftretender Unternehmer. Anders als bei Verbraucherverträgen liegt zwischen Unternehmern eine Vertragsparität vor, so dass schon gar nicht mittels rechtlicher Korrektive in die Privatautonomie eingegriffen werden muss. Dass es sich bei der Klägerin nur um eine sog. Scheinunternehmerin handelt, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Auch hier durfte die Beklagte als Verwenderin davon ausgehen, dass sich die Klägerin als Unternehmerin mit den entsprechenden Vereinbarungen hinreichend auseinandergesetzt hat.
374.
38Darüber hinaus ist der Anspruch aus § 812 Abs.1 S. 1, 1. Alt. BGB auch nicht durchsetzbar, da ihm die Einrede der Verjährung entgegensteht, § 214 Abs. 1 BGB.
39Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1.Alt. BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB. Die Verjährung begann gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB in dem Fall, dass das Bearbeitungsentgelt nicht separat gezahlt, sondern - wie hier - mit kreditiert wird, im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalten des auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, Az.: XI ZR 348/13, zitiert nach juris Rn. 23) am 31.12.2007. Damit war der Anspruch am 31.12.2010 verjährt. Die Klägerin hat ihren Anspruch aber erst am 13.12.2014 geltend gemacht.
40Die Klägerin kann sich insofern auch nicht auf eine etwaige Rechtsunkenntnis berufen, die ausnahmsweise den Verjährungsbeginn hinausschiebt, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag und die Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn entfallen lässt. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn der Durchsetzung des eigenen zivilrechtlichen Anspruches eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. Dies war zwar bei Verbraucherdarlehensverträgen der Fall. Anders jedoch bei Darlehensverträgen zwischen Unternehmern. Hier wäre es der Klägerin als sog. Scheinunternehmerin durchaus zumutbar gewesen, eine auf Rückforderung gerichtete Klage zu erheben. Eine gegenteilige Rechtsprechung lag zu dem damaligen Zeitpunkt nur für Verbraucherdarlehensverträge vor (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, Az.: XI ZR 17/14, juris Rn. 44). Dass die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten für Unternehmer noch nicht höchstrichterlich entschiedenen worden ist, spricht auch nicht für eine zweifelhafte Rechtslage. Es liegt vielmehr ein allgemeines Prozessrisiko hinsichtlich des Ausgangs vor, das die Klägerin zu tragen hätte.
41II.
42Mangels Hauptanspruchs scheidet auch ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen sowie der außergerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen aus.
43III.
44Die Berufung war, gerade vor dem Hintergrund, dass der BGH lediglich die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherdarlehensverträgen und nicht für Darlehensverträge zwischen Unternehmern entschieden hat gem. § 511 Abs. 4 Nr. 1ZPO zuzulassen.
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Referenzen
- BGB § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag 2x
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 2x
- BGB § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- 25 O 52/15 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 348/13 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 310 Anwendungsbereich 1x
- BGB § 214 Wirkung der Verjährung 1x
- BGB § 13 Verbraucher 2x
- XI ZR 170/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 3x
- BGB § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit 2x
- XI ZR 405/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- XI ZR 17/14 1x (nicht zugeordnet)