Urteil vom Amtsgericht Halle (Saale) - 93 C 1420/12
Tenor
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 276,00 € für die Zeit vom 9. Februar 2012 bis zum 12. September 2012 zu bezahlen.
2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis 300,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist, soweit noch rechtshängig, begründet. Nachdem die Hauptforderung (Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Ersatzbeschaffung des Kfz) nunmehr unstreitig geworden ist (die Beklagte hat sie bezahlt und hat der Erledigungserklärung der Klägerin nicht widersprochen), hat die Beklagte gemäß §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB auch die diesbezüglichen Verzugszinsen zu bezahlen. Weder die Fälligkeit eines Anspruchs noch Verzug ist davon abhängig, dass der Gläubiger dem Schuldner das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nachweist. Vielmehr gehört es zum Risiko jedes am Rechtsleben Beteiligten, der die Bezahlung einer Forderung verweigert, weil er deren Berechtigung bestreitet, dass er später die aus seiner Weigerung resultierenden Kosten (Verzugszinsen, Gerichts- und Anwaltskosten etc.) bezahlen muss, wenn der Gläubiger das Bestehen der Forderung nachweist.
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Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Beklagte verurteilt wurde, auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da der Teil der (ursprünglichen) Klageforderung, hinsichtlich dessen die Beklagte verurteilt wurde, nicht ins Gewicht fällt und ohnehin gemäß § 43 Abs. 1 GKG den Streitwert nicht erhöht. Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 91a ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Zwar war - da der Nachweis der Forderung weder Voraussetzung der Fälligkeit noch des Verzugs ist - die Klage auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 276,00 € bei ihrer Erhebung begründet und ist erst nachträglich unbegründet geworden, als die Beklagte die Nutzungsausfallentschädigung während des Rechtsstreits bezahlt hat. Jedoch ist es treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, dass die Klägerin, statt bereits vorgerichtlich durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung vom 12. Januar 2012 der Beklagten die Ersatzbeschaffung und damit die Voraussetzung für die Nutzungsausfallentschädigung nachzuweisen, gleich den Klageweg beschritten hat und erst unter dem 16. August 2012 mit der Replik die Zulassungsbescheinigung vorgelegt hat. Da bei der Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO auch Billigkeitserwägungen eine Rolle spielen können, erscheint es vorliegend angezeigt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Schließlich hat sie durch die verspätete Vorlage der Zulassungsbescheinigung die Beklagte mutwillig in den Prozess getrieben.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin war nicht auch bereits ohne Nachweis der Ersatzbeschaffung zweifellos erkennbar, dass der Klägerin Nutzungsausfallentschädigung zusteht. Nutzungsausfallentschädigung setzt nämlich voraus, dass der Eigentümer sein Fahrzeug trotz vorhandenen Nutzungswillens nicht nutzen konnte. Der Nutzungswille wird im Falle des Totalschadens regelmäßig durch Ersatzbeschaffung dokumentiert (OLG Hamm, Urteil vom 22. März 1995, Az. 13 U 167/94, zitiert nach juris), während im Gegenteil eine unterlassene Ersatzbeschaffung regelmäßig das Fehlen eines Nutzungswillens dokumentieren wird. Der gegenteiligen Ansicht in dem von der Klägerin zitierten Urteil des KG Berlin vom 1. März 2004 (Az. 12 U 96/03, zitiert nach juris) vermag des Gericht nicht zu folgen, zumal das KG Berlin für seine Ansicht keinerlei Begründung angibt. Der Verweis auf das Urteil des BGH vom 30. September 1963 (Az. III ZR 137,62, zitiert nach juris) geht jedenfalls fehl, da es dort um die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Fahrzeugreparatur ging und gerade keine Nutzungsausfallentschädigung nach Totalschaden im Streit stand. Falsch zitiert wird vom KG auch Palandt-Heinrichs, denn dort (68. Auflage, Rn. 22 vor § 249 BGB) heißt es gerade, dass bei nicht ausgeführter Reparatur kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bestehe, anders aber, wenn sich der Nutzungswille aus der baldigen Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ergebe. Auch Oetker (in Münchner Kommentar, 6. Auflage 2012, § 249 Rn. 70) führt aus, dass von fehlendem Nutzungswillen auszugehen sei, wenn der Geschädigte das Fahrzeug weder reparieren lässt noch eine Ersatzbeschaffung vornimmt. Der entgegengesetzten Ansicht im Urteil des LG Düsseldorf vom 30. September 2002 (Az. 1 U 43/02, zitiert nach juris) vermag das Gericht nicht zu folgen. Die Behauptung des OLG Düsseldorf, dass man für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle und für weitere berufliche und private Fahrten „üblicherweise“ sein Kraftfahrzeug benutze, ist jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Im Gegenteil gibt es viele Menschen, die - auch wenn sie ein Kraftfahrzeug besitzen - aus vielerlei Gründen lieber mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren und auch andere Fahrten lieber mit öffentlichen Verkehrsmitteln erledigen. Der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 6. Oktober 1999 (Az. 4 U 73/99, zitiert nach juris) schließlich lag ein Verkehrsunfall während der Urlaubsreise zu Grunde: Der Kläger des dortigen Verfahrens war auf den Weg in den Urlaub nach Italien, wo ihm eine Ersatzbeschaffung weder möglich noch zumutbar war.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Es ist kein Grund zu erkennen, gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO die Berufung zuzulassen. Die Erörterungen zur Frage der Nutzungsausfallentschädigung gehören hier lediglich zur Kostenentscheidung, welche vorliegend gemäß § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO sowie § 99 Abs. 1 ZPO nicht anfechtbar ist und die Zulassung eines Rechtsmittels vom Gesetz nicht vorgesehen ist. In der Hauptsache ist die Klägerin nicht beschwert.
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Referenzen
- ZPO § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen 1x
- 4 U 73/99 1x (nicht zugeordnet)
- 13 U 167/94 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- § 43 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 12 U 96/03 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 3x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- 1 U 43/02 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x