Urteil vom Amtsgericht Halle (Saale) - 96 C 990/24
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 3.896,06 € festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger war zusammen mit seiner Ehefrau Mieter einer Wohnung des Beklagten in der Liegenschaft in Halle (Saale).
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Der Kläger, seine Ehefrau und der Beklagte trafen am 21.09.2018 eine Vereinbarung zu diesem Mietverhältnis. Unter Ziffer 4. heißt es u.a. „Der Vermieter trägt die Kosten des Umzugs der Mieter aus der Mietsache innerhalb der Stadt Halle (Saale).“. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K1 zur Anspruchsbegründung ergänzend Bezug genommen. Der Kläger und seine Ehefrau unterzeichneten das Umzugsangebot der Firma. Auf die Anlage K2 zur Anspruchsbegründung wird Bezug genommen.
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Der Umzug innerhalb von Halle erfolgte in der Zeit vom 04.12.20218 bis 07.12.20218. Das Umzugsunternehmen rechnete unter dem 07.12.2018 die Kosten für den Umzug mit einem Gesamtbetrag von 3.896,06 € ab. Als Adressat weist die Rechnung den Beklagten aus. Die Ehefrau des Klägers überwies den Rechnungsbetrag am 11.03.2019.
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Der Kläger ließ seine Forderung über die entstandenen Umzugskosten gegen den Beklagten zunächst im Mahnverfahren geltend machen. Der Antrag ging am 15.12.2022 beim Mahngericht ein. Die Zustellung des Mahnbescheides erfolgte, nachdem es zwei fehlgeschlagene Zustellungen gab, am 06.04.2023. Mit Verfügung des Mahngerichts vom 11.04.2023 wurde der Klägervertreter über die Einlegung des Widerspruchs in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig zur Zahlung eines weiteren Kostenvorschusses in Höhe von 402,50 € aufgefordert. Dieser Betrag ging am 03.11.2023 bei der Landeshauptkasse ein. Die Anspruchsbegründung ist am 15.05.2024 bei dem Amtsgericht eingegangen.
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Auf den in der mündlichen Verhandlung erteilten Schriftsatznachlass bis zum 04.04.2025 ließ der Kläger, nachdem zuvor eine Verlängerung bis zum 08.04.2025 beantragt worden war, mit Schriftsatz vom 07.04.2025 vortragen, dass die Kostenanforderung des Mahngerichts am 17.04.2023 bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen ist/sein soll.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.896,06 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.04.2019 sowie 413,64 € für die durch die außergerichtliche Inanspruchnahme des Herrn Rechtsanwalt aus Halle entstandenen Gebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat aus der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom 21.09.2018 gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 3.896,06 €.
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Der Beklagte ist gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Der Anspruch des Klägers ist verjährt. Die Verjährungsfrist ist jedenfalls seit dem 02.11.2023 abgelaufen.
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Bei dieser Bewertung lässt das Gericht offen, ob die Klageforderung noch im Jahr 2018 fällig gewesen sein könnte und die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB damit bereits am 31.12.2021 und damit vor dem Eingang des Antrages auf Erlass des Mahnbescheides abgelaufen ist.
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Die Verjährung ist auch eingetreten, wenn die Verjährungsfrist erst am 31.12.2022 abgelaufen ist. Bei dieser Bewertung lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob der Ablauf der Verjährungsfrist durch die Zustellung des Mahnbescheides am 06.04.2023 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt wurde. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Zustellung des Mahnbescheides erst am 06.04.2023 demnächst i.S.d. § 167 ZPO erfolgte. Der Kläger hat eine ihm bei Einreichung des Mahnbescheides bereits bekannte Zustellanschrift nicht verwendet und diese auch nicht verwendet, nachdem die erste Zustellung fehlgeschlagen war. Ausweislich des Schreibens des Klägervertreters vom 27.03.2023 an das Mahngericht war ihm aufgrund eines Urteils vom 25.02.2021 bekannt, dass der Beklagtenvertreter zustellbevollmächtigt für den Beklagten ist. Auf diesem Weg erfolgte die Zustellung des Mahnbescheides am 06.04.2023.
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Die Verjährungsfrist ist gemäß § 204 Abs. 2 BGB am 02.11.2023 abgelaufen. Die Hemmung der Verjährungsfrist endete nach der Kostenanforderung des Mahngerichts vom 11.04.2023 jedenfalls am 17.10.2023. Dabei unterstellt das Gericht zugunsten des Klägers, dass die Kostenanforderung dem Klägervertreter am 17.04.2023 zugegangen ist. Maßgeblich für die Fristberechnung ist nach der ständigen Rechtsprechung der Eingang der Aufforderung beim Antragsteller. Das gilt allerdings auch umgekehrt, für den Eintritt der Tatsachen zur Verjährungshemmung. Der Ablauf der Verjährungsfrist war für die Dauer von 16 Tagen unter Berücksichtigung des Eingangszeitpunkts des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides am 15.12.2022 gehemmt. Die Hemmung der Verjährung endete daher 16 Tage nach Zugang der Kostenanforderung beim Klägervertreter. Das ist der 02.11.2023. Bis zu diesem Tag hätte die Zahlung eingegangen sein müssen. Der tatsächliche Zahlungseingang erfolgte jedoch erst am 03.11.2023.
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Da der Hauptanspruch nicht begründet ist, hat der Kläger gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- Urteil vom Landgericht Halle (1. Zivilkammer) - 1 S 55/25 1x
- BGB § 214 Wirkung der Verjährung 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 2x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x