Urteil vom Landgericht Halle (1. Zivilkammer) - 1 S 55/25

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts … vom 10.04.2025 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

III.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

und b e s c h l o s s e n :

Der Gegenstandswert für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 3.896,06 Euro.

Gründe

A.

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1 Halbs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.

2

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

3

Die Berufung ist zulässig.

4

Sie ist gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft sowie gem. den §§ 517, 519, 520 ZPO form-und fristgerecht eingelegt als auch begründet worden.

II.

5

In der Sache hat sie hingegen keinen Erfolg.

6

Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der durch seinen Umzug innerhalb der Stadt … entstandenen Kosten durch den Beklagten zwar entstanden ist, dieser aufgrund der wirksam erhobenen Einrede der Verjährung durch den Beklagten aber nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann.

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1.

7

Zunächst ist davon auszugehen, dass der Anspruch des Klägers erst im Jahr 2019 entstanden ist.

8

Zwar datiert die dem Anspruch zugrundeliegende Rechnung des Umzugsunternehmens vom 07.12.2018. Abgesehen davon, dass diese nicht an den Kläger, sondern an den Beklagten adressiert war, ist für dessen Geltendmachung beim Beklagten aber jedenfalls erforderlich, dass der Kläger die durch den Umzug entstandenen Kosten auch tatsächlich ausgeglichen hat. Ausweislich Ziffer 4. der zwischen den Parteien am 20./21.09.2018 geschlossenen Vereinbarung zum Mietvertrag vom 10.04.2015 trägt der Vermieter die Kosten des Umzuges der Mieter aus der Mietsache innerhalb der Stadt … , wobei die Wahl des Umzugsunternehmens dem Vermieter obliegt und er die Kosten bis zur Höhe des Angebotes des durch ihn gewählten Umzugsunternehmens trägt, sofern die Mieter ein anderes Umzugsunternehmen wünschen sollten. Daraus wird deutlich, dass es zunächst in der Verantwortlichkeit des Klägers als Mieter lag, ein Umzugsunternehmen auszuwählen, zu beauftragen und auch zu bezahlen. Sodann war er berechtigt, beim Beklagten als Vermieter die ihm insoweit entstandenen Kosten bis zu der Höhe geltend zu machen, wie sie bei dem von ihm gewählten Umzugsunternehmen angefallen wären. Das sich der Kläger vorliegend an das vom Beklagten vorgeschlagene Umzugsunternehmen gehalten hat, ändert an dieser Reihenfolge nichts.

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Indes ergibt sich aus dem von dem Kläger zur Verfahrensakte gereichten Beleg der … , dass der Kläger erst am 11.03.2019 die vom Umzugsunternehmen gelegte Rechnung beglichen hat, sodass er auch erst ab diesem Zeitpunkt berechtigt war, seinen Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Demgemäß ist der Beklagte vorprozessual auch erst danach mit anwaltlichem Schreiben vom 29.03.2019 zur Erstattung der Kosten aufgefordert worden.

2.

10

Indes kann der Kläger den vertraglich vereinbarten Rückerstattungsanspruch jedenfalls nicht mehr gerichtlich durchsetzen, da der Beklagte wirksam die Einrede der Verjährung erhoben hat. Die zum 31.12.2022 ablaufende Verjährungsfrist wurde durch das noch im Dezember eingeleitete Mahnverfahren nicht gehemmt.

a)

11

Vorliegend gilt unstreitig die Regelverjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB. Der Verjährungsbeginn bestimmt sich nach § 199 Abs. 1 BGB, mithin mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

12

Aufgrund der oben gemachten Ausführungen begann die Verjährungsfrist vorliegend somit am 31.12.2019 zu laufen und wäre demgemäß am 31.12.2022 abgelaufen, wenn sie nicht gehemmt worden ist.

b)

13

Gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren gehemmt. Diese Zustellung erfolgte vorliegend am 06.04.2023, mithin nach Ablauf der Verjährungsfrist.

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Die Zustellung wirkt nicht nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnbescheidsantrages am 15.12.2022 zurück.

15

Die Rückwirkung tritt gem. § 167 ZPO ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Dabei darf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden, wobei es keine absolute zeitliche Grenze gibt, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als demnächst anzusehen ist und dies grundsätzlich selbst für mehrmonatige Verzögerungen möglich ist (BGH, Urteil v. 12.09.2019, Az. IX ZR 262/18). Das Merkmal "demnächst" i. S. v. § 167 ZPO ist erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten; der Zustellungsbetreiber muss innerhalb eines zumutbaren Zeitrahmens die möglichen Maßnahmen ergreifen, um eine zeitnahe Zustellung zu bewirken (BGH, Urteil v. 21.07.2023, Az. V ZR 215/21). Als hinnehmbare Verzögerung bei der Zustellung des Mahnbescheides ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit ein Zeitraum von 1 Monat anerkannt (BGH, Urteil v. 21.03.2002, Az. VII ZR 230/01). Bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung wird darauf abgestellt, um wie viele Tage sich der ohnehin für die Zustellung erforderliche Zeitraum infolge einer vorwerfbaren Nachlässigkeit der Partei verzögert hat. Beruht die Verzögerung auf der fehlerhaften Angabe der Zustellanschrift durch den Zustellungsbetreiber, berechnet sie sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab dem Zeitpunkt des gescheiterten Zustellversuches (BGH, Urteil v. 21.07.2023 a.a.O.).

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Gemessen hieran und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erst am 06.04.2023 erfolgte Zustellung des bereits am 15.12.2022 beantragten und am 16.12.2022 erlassenen Mahnbescheides noch als "demnächst" in diesem Sinne anzusehen ist. Vielmehr muss diese Verzögerung dem Kläger zugerechnet werden und geht zu seinen Lasten.

17

Die Nachricht über die Unzustellbarkeit des Mahnbescheides unter der im Mahnbescheidsantrag angegebenen Anschrift des Antragsgegners wurde an den Antragsteller am 04.01.2023 abgesandt, woraufhin am 11.01.2023 eine Neuzustellung des Mahnbescheides unter der vom Postzusteller auf der zurückgesandten Zustellungsurkunde angegebenen Anschrift beantragt wurde. Der sodann am 20.01.2023 ausgefertigte Mahnbescheid wurde unter dieser nunmehrigen Adresse zuzustellen versucht. Am 27.01.2023 ging beim Mahngericht erneut die Mitteilung über die Unzustellbarkeit unter der angegebenen Adresse ein, was dem Antragsteller unter dem 30.01.2023 mitgeteilt wurde. In dem sodann am 02.02.2023 erneut auf Neuzustellung des Mahnbescheides gestellten Antrag wurde die Zustellung unter Hinweis auf das Vertretungsverhältnis Rechtsanwalt an den gesetzlichen Vertreter beantragt. Insoweit erging am 21.02.2023 eine Monierungsantwort des Mahngerichts mit dem Hinweis darauf, dass das angegebene Vertretungsverhältnis nicht zutreffend sei, sondern der angegebene Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter gelten dürfte, was dem Antragsteller am 02.03.2023 vom Mahngericht zugeleitet wurde. Die sodann auf die Mitteilung des Antragstellers vom 27.03.2023 am 30.03.2023 durch das Mahngericht veranlasste Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten war schließlich erfolgreich.

18

Es ist davon auszugehen, dass die Verzögerung dem Kläger zuzurechnen ist, denn die Angabe des Prozessbevollmächtigten des Beklagten als Zustellungsbevollmächtigten hätte bereits im Mahnbescheidsantrag, jedenfalls aber bei erneuter Beantragung der Neuzustellung des Mahnbescheides am 02.02.2023 bzw. zumindest nach nochmaliger Monierung des Mahngerichts am 02.03., die am 06.03.2023 beim Prozessbevollmächtigten des Klägers einging, erfolgen können und müssen. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung ausführt, dass die Zustellungsbevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten für diesen lediglich in anderem Zusammenhang zu einer bestimmten Angelegenheit erfolgt und dies so auch ausdrücklich zu Protokoll gegeben worden sei, steht dies im Widerspruch zu den übrigen Angaben des Klägers bzw. den tatsächlichen Geschehensabläufen. Zum einen hat er unter Bezugnahme auf ein vom Amtsgericht … zum Az. 97 C 1514/19 am 25.02.2021 verkündetes Urteil und die sich daraus ergebende Zustellungsbevollmächtigung des jetzigen Prozessbevollmächtigten Bezug genommen und darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt auch in anderen Zivilrechtsstreitigkeiten für den Beklagten mit dessen Kanzleisitz als Anschrift aufgenommen worden sei. Zum anderen hat sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten aber bereits ausdrücklich unter dem 02.04.2019 auf das in dieser Sache verfasste Mahnschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29.03.2019 gemeldet und angezeigt, dass er mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Beklagten in der hier streitgegenständlichen Angelegenheit beauftragt worden sei. Selbst wenn man also unterstellt, dass die Benennung des Prozessbevollmächtigten als Zustellungsbevollmächtigten im Mahnbescheidsantrag nicht möglich war, hätte diese aber wenigstens nach zwei fehlgeschlagenen Zustellversuchen erfolgen können bzw. aufgrund der bereits im April 2019 angezeigten Vertretungsanzeige nicht erst nach einer beim Mahngericht gestellten Anfrage erfolgen müssen. Es erschließt sich nicht, warum seit der letzten Mitteilung des Mahngerichts am 02.03.2023 bis zur Antwort des Klägers mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.03.2023 ein so langer Zeitraum verstrichen ist. Angesichts der bereits eingetretenen Verzögerung wäre eine schnellere Reaktion zu erwarten und auch erforderlich gewesen.

19

Es ist davon auszugehen, dass die hierdurch eingetretenen, nicht nur geringfügigen Verzögerungen bei sachgerechter Prozessführung hätten vermieden werden können und diese deshalb dem Kläger zuzurechnen sind. Unter Zugrundelegung einer Benennung des Beklagtenvertreters als Prozessbevollmächtigten bereits nach Mitteilung über den zweiten fehlgeschlagenen Zustellversuch am 02.02.2023 wäre eine Zustellung des Mahnbescheides bereits im Februar 2023 bzw. auf die Mitteilung vom 02.03.2023 jedenfalls im März 2023 möglich gewesen statt letztlich erst am 06.04.2023.

20

Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zustellung des Mahnbescheides demnächst i. S. v. § 167 ZPO erfolgt und somit die gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheides eintretende Hemmung der Verjährung nicht rückwirkend auf den Mahnbescheidsantrag, respektive vor Ablauf der Verjährungsfrist, eingetreten ist.

21

Im Hinblick darauf kommt es auf die vom Amtsgericht angestellten Erwägungen hinsichtlich des Ablaufes der Verjährungsfrist nicht mehr an.

22

Vielmehr war die Berufung bereits aus vorstehenden Gründen insgesamt zurückzuweisen.

III.

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Der Rechtsstreit war auch entscheidungsreif.

24

Dem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2025 gestellten Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 07.11.2025 war nicht zu entsprechen, da dessen Inhalt ausweislich der oben gemachten Ausführungen nicht zum Nachteil des Beklagten bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden ist.

25

Darüber hinaus bot der vom Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.11.2025 eingereichte Schriftsatz keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wiederzueröffnen, da es auf die darin aufgeworfene Frage, ob die Benennung eines Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners bereits im Mahnbescheidsantrag möglich ist, gemäß den oben gemachten Ausführungen nicht entscheidungserheblich ankommt.

IV.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erwächst aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

V.

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28

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren basiert auf den §§ 3 ZPO, 47, 63 Abs. 2 GKG.

VI.

29

Die Revision ist gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Ausweislich der oben gemachten Ausführungen wurde die höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt und von dieser nicht abgewichen.


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