Urteil vom Amtsgericht Hamburg - 843 Ds 28/23

Orientierungssatz

Das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO ist auf die nicht verheirateten und nicht verlobten Eltern eines gemeinsamen anerkannten Kindes analog anzuwenden.(Rn.13)

Tenor

Die Angeklagte I. wird wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu

einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen

verurteilt. Ein Tagessatz wird auf 10 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird sie freigesprochen.

Der Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe - in Gesamthöhe von 600 Euro - in monatlichen Raten von 50 Euro, beginnend am 15.Tag des auf die Rechtskraft folgenden Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn die Angeklagte mit einer Rate mehr als 4 Wochen in Rückstand kommt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Angeklagte, soweit sie verurteilt worden ist; hinsichtlich des Freispruchs trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Angewendete Vorschriften:

§§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

Gründe

1

Das Verfahren wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO bezüglich der Ziff. 2 aus der Anklageschrift vom 21.11.2023 im Hinblick auf den verbleibenden Tatvorwurf aus Ziff. 1 derselben Anklageschrift eingestellt.

I.

2

Die Angeklagte wuchs in Hamburg gemeinsam mit zwei älteren Halbschwestern und einem jüngeren Bruder auf. Sie besuchte die Schule bis zur 9. Klasse und erlangte ihren Hauptschulabschluss. In der Folge betätigte sich die Angeklagte zunächst nicht, bis sie ihre erste Tochter bekam. Seit ca. 8 Jahren bis vor Kurzem arbeitete die Angeklagte bei einem ambulanten Pflegedienst. Derzeit erhält die Angeklagte Bürgergeld und Kindergeld für 2 Kinder.

3

Die ältere Tochter der Angeklagten ist fast 16 und die jüngere Tochter fast 1 Jahr alt. Die Angeklagte bewohnt gemeinsam mit ihren Töchtern und dem Zeugen J. eine Mietwohnung, wobei das Jobcenter derzeit die Miete übernimmt.

4

Die Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.

5

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung und auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 12.09.2024.

II.

6

Zur Sache hat das Gericht die folgenden Feststellungen getroffen:

7

1. Am 12.04.2022 nach 18:14 Uhr erwarb die Angeklagte im Bereich der [...] Tankstelle, 22309 Hamburg, von dem gesondert Verfolgten E. netto fünf Gramm Amphetamin für 30 Euro. Davon waren jeweils eine nicht näher bezifferbare Teilmenge zum Eigenkonsum und zur gewinnlosen Weiterveräußerung an den gesondert Verfolgten E... bestimmt.

8

2. Der Angeklagten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 16.02.2023 auch vorgeworfen, tateinheitlich einen anderen beleidigt, einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens bedroht, rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt und eine andere Person mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben, indem sie am 03.12.2022 gegen 19:30 Uhr in der Wohnung „[...]“ im Rahmen einer Auseinandersetzung den Zeugen J. als „Hurensohn“ beschimpft und geäußert habe, diesen umbringen zu wollen. Sie habe sodann die Tür zu dessen Zimmer eingetreten und mit einem Küchenmesser Stichbewegungen in Richtung des Zeugen getätigt und diesen hierbei am Mittelfinger der linken Hand getroffen, wodurch der Zeuge eine kleine blutende Verletzung erlitten habe.

9

Zu diesem vermeintlichen Sachverhalt konnte das Gericht keinerlei Feststellungen treffen.

III.

1.

10

Die Feststellungen zur Sache beruhen hinsichtlich II. 1. auf der insoweit vollständig geständigen Einlassung der Angeklagten, welche durch die einvernehmlich verlesenen Berichte des eingesetzten Polizeibeamten K. vom 21.04.2022, den verlesenen Wiege- und Testbericht, den verlesenen Vermerk zur Auswertung des Smartphones und die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder zur Wiegung, Testung und Wohnungsdurchsuchung bestätigt wurde.

2.

11

Hinsichtlich II. 2. konnten hingegen keine Feststellungen getroffen werden. Die Angeklagte hat sich insoweit nicht eingelassen. Der einzige unmittelbare Zeuge J. hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht und eine Zeugenaussage unter Berufung darauf verweigert. Weitere Beweismittel waren zum Tatnachweis nicht ausreichend geeignet.

12

Dem Zeugen J. stand ein solches Zeugnisverweigerungsrecht auch zu.

13

Zwar umfasst die Norm des § 52 Abs. 1 StPO von ihrem Wortlaut her nur den oder die Ehegatten/-in, Lebenspartner/in oder Verlobte/n der beschuldigten Person, ferner die in gerader Linie verwandten und verschwägerten oder in Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandten und bis zum zweiten Grade verschwägerten Personen. Demnach umfasst der Wortlaut nicht die nicht verheirateten und nicht verlobten Eltern eines gemeinsamen, anerkannten Kindes gegenüber einander.

14

Die Norm des § 52 Abs. 1 StPO ist für eine solche Konstellation jedoch analog anzuwenden.

15

Da es sich vorliegend nicht um eine Analogie zu Lasten des oder der Angeklagten handelt, sondern um eine „neutrale“ Analogie im Verfahrensrecht, ist diese grundsätzlich unbedenklich (vgl. etwa KG, Beschluss vom 4.5.1979 - (1) 1 StE 2/77 (130/77)).

16

Ferner liegt eine planwidrige Regelungslücke bei bestehender vergleichbarer Interessenlage vor, sodass die Voraussetzungen für eine Analogie erfüllt sind.

17

a) Regelungslücke

18

Es besteht wie bereits dargelegt eine Regelungslücke. Diese vermag auch nicht durch eine verfassungskonforme (nähere Ausführungen hierzu folgen weiter unten) Auslegung der Norm geschlossen werden, da die Grenze der Auslegung durch den Wortlaut bestimmt wird, welcher vorliegend eindeutig ist.

19

b) Planwidrigkeit

20

Diese Regelungslücke ist planwidrig.

21

Bei Erlass der Reichsjustizgesetze im Jahr 1877 waren moderne Familienkonstellationen mit „anerkannten“ Kindern ohne Ehe noch fernliegende Konstrukte. Im Rahmen der Überführung in die StPO wie wir sie heute kennen im Jahr 1987 fand die nicht eheliche Lebensgemeinschaft mit anerkannten Kindern keine Erwähnung. Ebenso wurde diese Konstellation bei den letzten Änderungen des § 52 StPO in den Jahren 2015 (im Rahmen der Berücksichtigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft) und 2018 (im Rahmen der Überführung von eingetragenen Lebenspartnerschaften in Ehen) nicht behandelt.

22

Der Wortlaut der Norm selbst umfasst zwar nicht die beschriebene Konstellation, er lässt aber auch nicht den Schluss zu, dass dieser Fall gezielt ausgeschlossen sein soll. Der Zweck der Norm spricht vielmehr dafür, dass Konstellationen wie die hiesige lediglich noch nicht bekannt waren, jedoch eigentlich erfasst sein sollten. So beruht das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 52 StPO abschließend aufgeführten Angehörigen des Beschuldigten auf der Erwägung, dass verwandtschaftliche Beziehungen eines Zeugen zum Beschuldigten den Zeugen, wenn er unbeschränkt aussagen müsste, vielfach in die Zwangslage brächten, entweder den mit ihm verwandten Beschuldigen wahrheitsgemäß zu belasten und damit zu dessen Verurteilung beizutragen oder die Unwahrheit zu bekunden. Grund für das Zeugnisverweigerungsrecht ist auch der Familienfrieden, der nicht durch eine den Beschuldigten belastende Aussage des mit ihm verwandten Zeugen gestört werden soll (MüKoStPO/Kreicker, 2. Aufl. 2023, StPO § 52 Rn. 1, m.w.N.).

23

Dies haben offensichtlich zumindest Teile des letzten Bundestages auch erkannt und im Dezember 2024 einen entsprechenden Gesetzesentwurf eingebracht. Darin heißt es: „Die Regelungen zum Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen [sind] nicht mehr zeitgemäß, da sie moderne Formen der Familie und des Zusammenlebens nicht ausreichend abbilden. Während das von der Vorschrift erfasste Verlöbnis in den letzten Jahrzehnten stark an gesellschaftlicher Bedeutung verloren hat, sind eheähnliche Lebensgemeinschaften zu einer immer weiter verbreiteten Form des Zusammenlebens geworden. Zudem wachsen Kinder nicht mehr nur bei ihren miteinander verheirateten, rechtlichen Eltern auf, sondern in vielfältigen Familienkonstellationen. In diesen Konstellationen liegt ein ebenso starkes Vertrauensverhältnis vor wie zwischen Ehegatten oder Verwandten, so dass die Beteiligten sich bei einer Aussage in einem Verfahren gegen ihre Partner, einen (Stief-)Elternteil oder ein mit ihnen gemeinsam aufwachsendes Kind, dem sie sich geschwisterlich verbunden fühlen in einer vergleichbaren Konfliktlage befinden können.“ (Bundestags-Drucksache 20/14258, Bl. 1 f.)

24

Der Gesetzesentwurf sieht daher vor, die Zeugnisverweigerungsrechte für Angehörige in der StPO und in der ZPO grundlegend umzugestalten, um moderne Formen des Zusammenlebens und der Familie besser abzubilden. Es sollen deshalb neue Zeugnisverweigerungsrechte für Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt oder Partner, deren Eheschließungstermin amtlich festgesetzt wurde, geschaffen werden. Des Weiteren soll ein Zeugnisverweigerungsrecht für Personen, die durch eine soziale Eltern-Kind-Beziehung oder soziale Geschwisterbeziehung verbunden sind, eingeführt werden. Damit sollen auch Patchwork-Familien berücksichtigt werden. Das Zeugnisverweigerungsrecht für Verlobte, das weder ein tatsächliches Zusammenleben noch einen amtlichen Eheschließungstermin voraussetzte, soll hingegen entfallen. Durch diese Änderungen sollen tatsächlich gelebte Nähebeziehungen auch angemessen bei den Zeugnisverweigerungsrechten berücksichtigt werden (Bundestags-Drucksache 20/14258, Bl. 3).

25

Auf die - überfällige - Gesetzesänderung kann jedoch nicht gewartet werden und bis dahin der alte Fehler fortgeführt werden. Denn der § 52 StPO ist in seiner bestehenden Fassung bei Anwendung dem bloßen Wortlaut nach verfassungswidrig, sodass die Regelungslücke im Übrigen per definitionem nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann. Andernfalls läge ein evidenter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 GG sowie gegen den Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 2. Var., Abs. 2 S. 1, Abs. 5 GG vor.

26

aa) Verstoß gegen Art. 3 GG

27

Der Grundgedanke des aus Art. 3 GG folgenden Gleichheitssatzes ist: Gleiche Sachverhalte dürfen nicht unterschiedlich, unterschiedliche nicht gleich behandelt werden, es sei denn, ein abweichendes Vorgehen wäre sachlich gerechtfertigt. Daraus ergibt sich die Struktur, die der Prüfung des Gleichheitssatzes zugrundezulegen ist: Erstens muss eine Gleich- oder Ungleichbehandlung vorliegen, zweitens sind die gleichen und ungleichen Elemente der betroffenen Sachverhaltskonstellationen zu sammeln, um drittens zu fragen, ob die (Un-)Gleichbehandlung im Hinblick auf diese gleichen und ungleichen Elemente zu rechtfertigen ist, wobei sich als zentrales Problem des Gleichheitssatzes die Frage nach dem Rechtfertigungsmaßstab stellt (BeckOK GG/Kischel, 59. Ed. 15.9.2024, GG Art. 3 Rn. 14 m.w.N.).

28

(1) Ungleichbehandlung

29

Dadurch dass beispielsweise Ehegatten und Lebenspartnern, aber auch bloß Verlobten ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, den nicht verheirateten und nicht verlobten Eltern eines gemeinsamen, anerkannten Kindes jedoch kein solches Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, besteht eine deutliche Ungleichbehandlung.

30

(2) Vergleichende Betrachtung der unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen

31

Während es der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft immanent ist, dass diese formell durch einen behördlichen Akt bestätigt sein müssen, ist dies bei der rein faktischen Stellung als Elternteil eines Kindes nicht der Fall. Hierin könnte ein relevanter Unterschied zu sehen sein, da sich gerade im Strafprozess häufig die Frage stellt, ob die behauptete zum Zeugnisverweigerungsrecht berechtigende Stellung dem Zeugen oder der Zeugin schlichtweg geglaubt werden muss oder diese Stellung überprüft werden kann. In der Praxis stellt sich diese Frage hingegen kaum einmal. Behauptet ein Zeuge/ eine Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung, man sei verheiratet, wird dies in den seltensten Fällen überprüft. Es ist jedoch immerhin überprüfbar. Fragen wirft an dieser Stelle jedoch auf, warum dann Verlobten ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber einander zusteht. Hier fehlt es gerade an jeder Form einer tatsächlichen Nachweisbarkeit. Die bloße Behauptung eines Verlöbnisses kann in den seltensten Fällen widerlegt werden. Zuletzt kann diesem Argument jedoch überzeugend begegnet werden, indem man die Analogie gerade nur auf diejenigen zusammenlebenden Eltern eines gemeinsamen Kindes erstreckt, die als Eltern des Kindes auch amtlich erfasst sind. Das bedeutet für den Kindsvater, dass er die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt haben muss. In diesen Konstellationen ist eine Überprüfbarkeit gegeben.

32

Andere Unterschiede lassen sich kaum finden. Überkommene Bilder der „klassischen“ Familie können nicht als Argument herangeführt werden. Es liegt - zumindest in einer modernen Welt - auf der Hand, dass die familiären Bindungen und die damit einhergehenden Konfliktpotenziale im Rahmen einer strafprozessualen Zeugenaussage bei nicht verheirateten Eltern eines gemeinsamen, anerkannten Kindes, zumal wenn sie auch tatsächlich zusammenleben und womöglich seit vielen Jahren ein Paar sind, mindestens eben so groß sein dürften wie bei Ehegatten - die womöglich keine gemeinsamen Kinder haben, nicht einmal zusammenleben oder gar bereits getrennt und geschieden sind.

33

Festzuhalten ist: Die Gleichheit der Bindungsstärke und des sich darauf ergebenden Konfliktpotenzials im Falle einer Zeugenaussage liegt auf der Hand, überzeugende Unterschiede der Sachverhaltskonstellationen sind hingegen nicht zu finden.

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(3) Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

35

Es lässt sich demnach auch keine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung finden.

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bb) Verstoß gegen Art. 6 GG

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Es läge auch ein Verstoß gegen Art. 6 GG vor. Art. 6 Abs. 1 GG stellt nicht nur die „Ehe“, sondern auch die „Familie“ unter besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Aus diesem staatlichen Schutzanspruch leitet sich letztlich unter anderem die Regelung des § 52 StPO ab. Dabei machen die Absätze 2 bis 5 des Art. 6 GG unmissverständlich deutlich, dass dieser Schutz ausdrücklich gerade Kinder - gleich ob ehelich oder unehelich - umfasst. Diesen Schutzauftrag würde der Staat jedoch in evidenter Weise vernachlässigen, wenn § 52 StPO, dessen erklärtes Ziel es ist, innerfamiliäre Konfliktpotenziale zu entschärfen, gerade nicht die Aussage von Eltern eines - anerkannten - Kindes gegenüber einander umfassen würde. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Interessenkonflikt, dessen einer Teil es ist, den Lebenspartner gerade deshalb nicht belasten zu wollen, damit die Folgen dessen nicht das gemeinsame Kind zu spüren bekommt, nicht nur bei Bestehen eines Eheverhältnisses vorliegen kann. Zwar schützt das Zeugnisverweigerungsrecht unmittelbar nur den oder die Zeugin und nicht deren oder dessen Kinder. Doch der Grundgedanke des § 52 StPO ist es, den innerfamiliären Frieden zu schützen. Eine solche Familie setzt sich gerade nicht nur aus den (Ehe-)Partnern, sondern auch deren Kindern zusammen. Der Schutz der oder des Zeugen kann also nicht völlig getrennt von dem Schutz der gemeinsamen Kinder gedacht werden.

38

cc) Schranken

39

Verfassungsimmanente Schranken sind nicht ersichtlich. Eine andere Ausgestaltung des Gesetzes bzw. die analoge Anwendung desselben sind ohne Gefährdung anderer Grundrechte und sogar staatlicher Interessen möglich. Eine effektive Strafverfolgung wird hierdurch nicht weitergehend beeinträchtigt, als durch die Gewährung des Zeugnisverweigerungsrechts an und für sich (für Eheleute etc.).

40

c) Bestehende vergleichbare Interessenlage

41

Die Interessenlage ist in der beschriebenen Konstellation vergleichbar. Dies gilt wie ausgeführt jedenfalls für Lebenspartner, deren gemeinsames Kind vom Vater anerkannt wurde und entsprechend angemeldet ist.

42

d) Keine entgegenstehende Rechtsprechung

43

Es gibt im Übrigen auch keine obergerichtliche Rechtsprechung, die sich der Frage einer analogen Anwendung des § 52 StPO bereits angenommen und diese für unzulässig erklärt hätte.

44

In der Kommentarlandschaft wird häufig auf den Beschluss des BVerfGs (2. Kammer des Zweiten Senats) vom 22.01.1999 - 2 BvR 961-94 - verwiesen. In diesem wurde allerdings die Verfassungsbeschwerde deshalb nicht zur Entscheidung angenommen, weil bei der Beschwerdeführerin, die sich auf § 52 StPO berufen wollte, auf tatsächlicher Ebene gar keine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorgelegen habe. Es habe sich lediglich um eine enge freundschaftliche Beziehung außerhalb einer noch bestehenden Ehe gehandelt. Damit hat das BVerfG interessanterweise ausdrücklich nicht gesagt, dass sich jemand, bei dem tatsächlich eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zu der angeklagten Person besteht, nicht auf den § 52 StPO berufen könnte, geschweige denn, dass dies auch dann nicht der Fall wäre, wenn diese ein gemeinsames, amtlich erfasstes Kind haben.

45

Letztlich steht einer Analogie auch nicht etwa das Urteil des EGMR vom 03.04.2012 - 42857/05 - entgegen, in dem es um das nicht bestehende Zeugnisverweigerungsrecht für eheähnliche Lebenspartner in den Niederlanden ging. In diesem Urteil hielt der EGMR schlicht fest, dass die Konventionsstaaten bei der Entscheidung, ob ein Eingriff in die Rechte des Art. 8 EMRK „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ist, einen weiten Ermessensspielraum haben. Demnach hält der EGMR den (entsprechenden) Wortlaut des § 52 StPO nicht für europarechtswidrig. Das entbindet jedoch den deutschen Staat nicht von der Pflicht, die Gesetze innerstaatlich verfassungskonform auszugestalten, respektive verfassungswidrige Regelungslücken durch Analogien zu beseitigen.

IV.

46

Damit hat sich die Angeklagte hinsichtlich II. 1. des unerlaubten Erwerbs gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG - sowohl in der Variante des Erwerbs als auch des Veräußerns - schuldig gemacht.

47

Hinsichtlich II. 2. war die Angeklagte mangels Beweisen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

V.

48

Den Strafrahmen hat das Gericht dem § 29 Abs. 1 BtMG entnommen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe vorsieht.

49

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat das Gericht zugunsten der Angeklagten ihr vollumfängliches Geständnis berücksichtigt. Zudem hat sich strafmildernd ausgewirkt, dass die Angeklagte bislang unbestraft ist. Zuletzt hat das Gericht zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie auf die Asservate - mit Ausnahme des sichergestellten Handys, auf dem sich Familienfotos befinden sollen, - verzichtet hat. Zulasten der Angeklagten hat es sich ausgewirkt, dass sie eine vergleichsweise große Menge Amphetamin erworben hat und zudem einen Teil davon - wenngleich ohne Gewinnerzielungsabsicht - an einen Dritten weitergegeben hat.

50

Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Strafzumessung gemäß § 46 StGB sowie der jeweils für und wider den Angeklagten streitenden genannten Erwägungen hat das Gericht

51

eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen

52

für tat- und schuldangemessen erachtet.

53

Die Höhe eines Tagessatzes hat das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten und der weiteren Grundsätze des § 40 StGB auf 10 Euro festgesetzt.

VI.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.

55

Die Entscheidung über die Zahlungserleichterungen beruht auf § 42 StGB.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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