Beschluss vom Amtsgericht Hamburg - 309 VI 1530/18
Tenor
1. Die Erinnerung des Beteiligten zu 2) vom 31.07.2023 in der Fassung vom 12.03.2025 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Mit Erinnerung vom 31.07.2023 wendet sich der Beteiligte zu 2) im Namen der Staatskasse gegen die Höhe der durch das Amtsgericht Hamburg-Altona mit Beschluss vom 16.05.2023 festgesetzten Vergütung des Beteiligten zu 1).
- 2
Die Erblasserin verstarb am 05.08.2018. Sie lebte zuletzt in einer Mietwohnung und wurde durch die S. GmbH im häuslichen Umfeld betreut. Nachdem die Tochter der Erblasserin das Erbe ausgeschlagen hatte, bestellte das Amtsgericht Hamburg-Altona den Beteiligten zu 1) zum berufsmäßigen Nachlasspfleger. Sein Wirkungskreis umfasste die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Erbenermittlung.
- 3
Mit Erstbericht vom 01.03.2019 teilte der Beteiligte zu 1) mit, dass der Nachlass nach seiner Einschätzung überschuldet sei und begründete dies im Einzelnen. Nach weiterer Sachverhaltsaufklärung beantragte er mit Schreiben vom 07.06.2019 die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beim Amtsgericht Hamburg.
- 4
Auf seinen Antrag vom 02.01.2020 wurde ihm durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 06.01.2021 gestattet, seine Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche bis drei Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft geltend zu machen.
- 5
Mit Beschluss vom 10.01.2023 wies das Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht – (67 c IN 232/19) den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse ab.
- 6
Mit Schriftsatz vom 23.02.2023 beantragte der Beteiligte zu 1) die Festsetzung seiner Vergütung gegenüber der Staatskasse. Er erklärte, im Zeitraum vom 14.12.2018 bis zum 30.06.2020 insgesamt 19,6 Stunden und im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 15.02.2023 – einschließlich Schlussabwicklung – weitere 4,22 Stunden aufgewendet zu haben. Zur näheren Erläuterung legte er eine Zeitaufstellung bei, welche unter anderem folgende Positionen enthielt:
- 7
9
09.01.2019
PA Frau M (Tochter), TN Senoirenzentrum H.
21
10
10.01.2019
Abholung Wohnungsschlüssel in Seniorenzentrum H.
28
11
17.01.2019
TN Grundstücksverw. Dr. H.
6
12
21.01.2019
PE Postbank AG
10
13
24.01.2019
PE Vattenfall gmbH
10
14
24.01.2019
PE Rechtsanwalt Herr Ö.
10
15
29.01.2019
Wohnungsbesichtigung
75
16
30.01.2019
PA Grundstücksverw. Dr. H, TN Grundstücksverwaltung Dr. H, Abholung Wohnungsschlüssel von Grundstücksverwaltung Dr. H.
37
- 8
(Ausschnitt aus Bl. 80 d.A.)
- 9
Ferner beantragte er, eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR zuzüglich 19% Mehrwertsteuer für den gesamten Zeitraum vom 14.12.2018 bis zum 23.02.2023 anzuerkennen.
- 10
Gegen den Antrag wandte der Beteiligte zu 2) unter anderem ein, dass eine derartige Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR gesetzlich nicht vorgesehen sei. Ferner sei nicht ersichtlich, warum mit den Positionen 10 und 16 zweimal die Abholung von Wohnungsschlüsseln abgerechnet worden sei.
- 11
Mit Beschluss vom 16.05.2023 setzte das Amtsgericht Hamburg-Altona (309 VI 1530/18) die Vergütung des Beteiligten zu 1) für seine Tätigkeit vom 14.12.2018 bis zum 23.02.2023 auf 23,82 Stunden à 39,00 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer fest. Zudem erkannte es Auslagen in Höhe von 23,80 EUR inklusive Mehrwertsteuer an. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Einwände der Innenrevision seien unbeachtlich, insbesondere sei die Frage der Auslagenpauschale bereits mehrfach gerichtlich anerkannt.
- 12
Mit Schriftsatz vom 31.07.2023 hat der Beteiligte zu 2) Erinnerung gegen den Vergütungsbeschluss vom 16.05.2023 eingelegt.
- 13
Zur Begründung führte er aus, die Auslagenpauschale sei unzulässig. Eine entsprechende Regelung wie im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz existiere für Nachlasspfleger nicht. Ferner bleibe unklar, warum die Aufwendungen nicht konkret beziffert werden könnten. Schließlich sei die Frage der Schlüsselabholung weiterhin ungeklärt.
- 14
Daraufhin hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 06.09.2023 erläutert, dass Position 10 die Abholung der Wohnungsschlüssel im Seniorenzentrum H. und Position 16 deren Rückgabe an die Hausverwaltung Dr. H. betreffe.
- 15
Die zuständige Rechtspflegerin hat der Erinnerung vom 31.07.2023 nicht abgeholfen und sie zur richterlichen Entscheidung vorgelegt.
- 16
Nach Hinweis des Gerichts, wonach die Erinnerung voraussichtlich begründet sein dürfte, insbesondere da der Beteiligte zu 1) seine Aufwendungen nicht konkret dargelegt habe, hat dieser ergänzend Stellung genommen. Er ist der Ansicht, dass eine Aufwandspauschale in Höhe von 20,00 EUR obergerichtlich anerkannt worden sei. Der Bundesgerichtshof habe ausdrücklich festgestellt, dass das Gericht die Höhe der Aufwendungen schätzen könne.
- 17
Darüber hinaus hat der Beteiligte zu 1) seinen Vortrag zu den tatsächlichen Auslagen konkretisiert: Für zwei Schreiben seien Portokosten angefallen. Im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens seien 28 DIN-A4-Seiten sowie für die Korrespondenz mit dem Nachlassgericht mindestens 18 weitere DIN-A-4-Seiten ausgedruckt worden seien. Zusätzlich seien mindestens sechs DIN-A4-Seiten für die Kommunikation mit dem Vermieter erforderlich gewesen. Diese Angaben würden lediglich einen Auszug darstellen; der tatsächliche Umfang der Ausdrucke sei höher gewesen. Eine genaue Bezifferung erfordere einen unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand. Zudem seien Fahrtkosten zu erstatten.
- 18
Für den Fall, dass das Gericht der Erinnerung stattgeben werde, beantragt der Beteiligte zu 1), die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
- 19
Der Beteiligte zu 2) hat daraufhin in einem Aktenvermerk vom 12.02.2025 notiert (Bl. 139 d.A. Rückseite): „Die Höhe der Auslagen wurde nunmehr dargelegt. Offen ist weiter noch die Position im Hinblick auf die Wohnungsschlüssel […]! Die Erinnerung hat der Beteiligte zu 2) nicht zurückgenommen (Bl. 141 d.A.). Zur Begründung führte er aus, dass auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 06.09.2023 nicht überzeugten. Die Position 16 mit 37 Minuten sei weiterhin nicht plausibel, denn für die Bearbeitung von Postausgang sei ein Zeitaufwand von lediglich ca. 5 bis 10 Minuten, für die Herausgabe eines Wohnungsschlüssels maximal 5 Minuten mit Terminabstimmung erforderlich.
- 20
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
- 21
1. Die Erinnerung des Beteiligten zu 2) ist gemäß § 61 Abs. 1 FamFG, § 11 Abs. 2 RpflG zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 600,00 EUR nicht. Der Beteiligte zu 2) wandte sich ursprünglich gegen die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer sowie gegen den Ansatz von 10 bzw. 37 Minuten für die Übergabe eines Wohnungsschlüssels bei einem Stundensatz von 39,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
- 22
Bezüglich der Auslagenpauschale hat die Bezirksrevision ihre Erinnerung zurückgenommen. Nachdem der Beteiligte zu 1) auf den gerichtlichen Hinweis vom 20.11.2024 seine Auslagen weiter konkretisiert hatte, hat der Beteiligte zu 2) in der Akte vermerkt, dass Auslagen nunmehr schlüssig dargelegt seien. Offen sei lediglich die Schlüsselübergabe, da der Minutenansatz bei Position 16 nicht plausibel sei. Vor diesem Hintergrund ist die Mitteilung der Bezirksrevision dahingehend auszulegen, dass die Erinnerung sich nur noch auf die Schlüsselübergabe (Position 16) bezieht und im Übrigen nicht weiterverfolgt wird.
- 23
2. Der so ausgelegte zulässige Erinnerungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht eine Vergütung des Beteiligten zu 1) in beantragter Höhe von 1.105,49 EUR inklusive Mehrwertsteuer festgesetzt und die Positionen 16 und 10 dem Antrag entsprechend erstattet.
- 24
a. Unstreitig steht dem hier berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch für die streitgegenständliche Tätigkeit gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB in der bis zum 01.01.2023 geltenden Fassung sowie § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG in Höhe von 39,00 EUR/Stunde zuzüglich Umsatzsteuer zu.
- 25
b. Hinsichtlich des Umfangs der zu vergütenden Tätigkeiten kann nach Auffassung des Gerichts auf die vom Nachlasspfleger vorgelegten Stundenaufstellungen zurückgegriffen werden. Zwar ist es nach zutreffender Ansicht nicht erforderlich, dass der Nachlasspfleger die Tätigkeiten minutengenau aufschlüsselt, entscheidend ist vielmehr, dass die Angaben im Vergütungsantrag eine ungefähre Größenordnung der entfalteten Tätigkeiten erkennen lassen und damit als Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO dienen können (BGH, Beschluss vom 14. März 2018 - IV ZB 16/17, Rn. 27, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2024 - 6 WF 235/23, BeckRS 2024, 5108 Rn. 15, beck-online m.w.N.). Da hier jedoch eine entsprechende Aufstellung vorliegt, kann diese der Vergütungsfestsetzung zugrunde gelegt werden.
- 26
c. Der von dem Beteiligten zu 1) in seiner Abrechnung – laut der eingereichten Aufstellung nebst ergänzender schriftlicher Erläuterung vom 06.09.2023 - für die einzelnen Tätigkeiten angesetzte Zeitaufwand hält einer Plausibilitätsprüfung stand. Dies gilt auch für die von dem Beteiligten zu 2) beanstandeten 37 Minuten für die Position 16. Unter dieser Position sind laut stichwortartiger Angaben die Entgegennahme von Posteingang, ein Telefonat sowie der Empfang einer Person erfasst, die den Wohnungsschlüssel entgegengenommen hat. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass diese Tätigkeiten zusammengenommen einen Zeitaufwand von 37 Minuten erfordern können. Dies liegt nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Dies zeigt im Übrigen selbst die Berechnung des Beteiligten zu 2), die ebenfalls zumindest von einem Aufwand von ca. 15 Minuten ausgeht. Ob der Nachlasspfleger darüber hinaus ein oder zwei Worte mehr mit der Empfangsperson gewechselt oder geringfügig mehr Zeit für den Posteingang und das Telefonat aufgewendet hat, als von der Beteiligten zu 2) angenommen, ist für die Vergütung rechtlich unerheblich. Solange der Nachlasspfleger einen angemessenen und plausiblen Zeitaufwand für die Tätigkeit darlegt, ist es unerheblich, ob eine andere Person diese in kürzerer Zeit erledigt hätte (OLG Hamm Beschl. v. 23.4.2020 – 10 W 26/19, BeckRS 2020, 19873 Rn. 38, 39).
- 27
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 4 RPflG und § 81 FamFG.
- 28
a. Gemäß § 11 Abs. 4 RpflG ist das Verfahren über die Rechtspflegererinnerung gerichtskostenfrei.
- 29
b. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt gem. § 81 FamFG nach billigem Ermessen. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Erinnerung des Beteiligten zu 2) ursprünglich teilweise begründet war - namentlich insoweit, als sie sich gegen die Festsetzung der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer gewandt hatte.
- 30
aa. Zum Zeitpunkt der Einlegung der Erinnerung war der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungspauschale in Höhe von 20,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer nicht begründet, da nicht hinreichend substantiiert. Voraussetzung für den Ersatz einer Aufwendungspauschale „in Anlehnung“ an Nr. 7000 VV RVG ist, dass der Nachlasspfleger seine Aufwendungen im Einzelnen tatsächlich nicht konkret beziffern kann (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2013 – ZB 159/12, Rn. 16, juris). Eine pauschale Festsetzung ohne nähere Begründung, wie sie etwa für Rechtsanwälte nach Nr. 7000, 7001 VV RVG vorgesehen ist, ist im Rahmen der Vergütungsfestsetzung eines Nachlasspflegers nicht zulässig.
- 31
bb. Dazu im Einzelnen:
- 32
(1) Ein Anspruch auf Zahlung einer Aufwendungspauschale besteht für die Nachlasspflegschaft weder unmittelbar noch entsprechend den Nrn. 7001 und/oder 7002 VV RVG. Zutreffend hat der Beteiligte zu 2) darauf hingewiesen, dass das Gesetz eine solche Pauschale nicht vorsieht.
- 33
(2) Das RVG – und mithin die Nr. 7001 und 7002 VV RVG – findet auf die Abrechnung des Nachlasspflegers, soweit dieser nicht ausnahmsweise nach dem RVG abrechnen kann, keine unmittelbare Anwendung (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, VV RVG Nr. 7001, Rn. 5).
- 34
(3) Eine entsprechende Anwendung der Nr. 7001, 7002 VV-RVG scheidet aus. Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht ersichtlich.
- 35
(a) Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Aufwendungsersatz des Nachlasspflegers eindeutig normiert. Gemäß §§ 1915 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. 1835 Abs. 1. S. 1 BGB a.F. (für Tätigkeiten bis 31.12.2022 vgl. Art. 229 § 54 EGBGB) und nach §§ 1888 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. 1877 BGB (für Tätigkeiten ab dem 01.01.2023) kann der Nachlasspfleger für solche Aufwendungen, die er zum Zwecke der Führung der Nachlasspflegschaft tätigt, nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 BGB Vorschuss oder Ersatz verlangen. Ausgenommen davon sind Fahrtkosten. Diese sind gem. § 1835 Abs. 1, 2 HS BGB a.F. und § 1877 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. nach § 5 JVEG abzurechnen.
- 36
(b) Soweit der Beteiligte zu 1) darauf hingewiesen hat, dass OLG Hamburg habe in seiner Entscheidung vom 14.10.2019 (2 W 79/19 n.v.) keinerlei Bedenken geäußert habe, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Es ist bereits nicht erkennbar, ob der 2. Senat über die Auslagenpauschale in der Sache entschieden hat. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich weder, ob die Auslagenpauschale dem Grunde oder der Höhe nach zwischen den Beteiligten streitig war, noch ob diese vom Nachlasspfleger ausreichend dargelegt wurde.
- 37
(c) Auch dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 23.07.2019 (309 VI 1474, n.v.), auf das sich auch die hier streitgegenständliche Nichtabhilfeentscheidung stützt, lässt sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keine überzeugende Argumentation dahingehend entnehmen, dass eine Aufwandspauschale ohne nähere Begründung zu gewähren sei.
- 38
(aa) Den dortigen Ausführungen steht bereits entgegen, dass das Amtsgericht Hamburg-Altona (309 VI 1474) – ungeachtet des eindeutigen Gesetzeswortlauts in § 1835 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB a.F. sowie § 1877 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. – die Fahrtkosten nicht nach § 5 JVEG, sondern als Teil der pauschalen Aufwandsentschädigung anerkannt hat.
- 39
(bb) Es trifft auch nicht zu, wie das Amtsgericht Hamburg-Altona in seinem Beschluss vom 23.07.2019 meint, dass die Verweisung auf die Nrn. 7001 und 7002 VV RVG der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspreche. In dem zur Begründung zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2013 (Akz. XII ZB 159/12, juris) hat der XII. Senat lediglich - zutreffend - erkannt, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn sich das Gericht im Rahmen des § 670 BGB bei der Schätzung der Höhe der Kosten pro Kopie bei konkret vorgetragener Anzahl der Kopien an Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG orientiert. Dies jedoch erst dann, wenn der Nachlasspfleger die konkreten Kosten pro Kopie tatsächlich nicht darlegen kann, weil er z.B. aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über ein Kopiergerät verfügt und mithin eine gesonderte Ausweisung der Kosten pro Kopie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre (BGH aaO, Rn. 16). Eine von der konkreten Darlegung des tatsächlichen Aufwands losgelöste Pauschale im Sinne der Nr. 7001 und 7002 RVG hat er hingegen nicht anerkannt.
- 40
cc. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich die Erstattung von Fahrtkosten nach § 5 JVEG und die der übrigen Auslagen nach Aufwendungen nach den §§ 669, 670 BGB bemessen. Dabei hat der Nachlasspfleger diese grundsätzlich konkret zu benennen (z.B. Aufstellung der erfolgten Ausdrucke und Kopien).
- 41
dd. Diesen Anforderungen hat der Beteiligte zu 1) mit seinem Schriftsatz vom 26.11.2024 Genüge getan.
- 42
Er hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass zweimal Porto (das Gericht schätzt dies bei einem normalen Brief auf 0,90€/Brief) angefallen ist und 28 DIN-A4-Seiten für das Insolvenzgericht, 18 DIN-A4-Seiten für das Nachlassgericht, sechs DIN-A4-Seiten für den Vermieter erstellt werden mussten.
- 43
Da es gerichtsbekannt ist, dass der Beteiligte zu 1) auch als Rechtsanwalt tätig ist, ist es offensichtlich, dass dieser die Kosten der einzelnen Kopie, wie im Fall des BGH vom 04.12.2013 (Akz. XII ZB 159/12, aaO) mit nur unverhältnismäßigem Aufwand nachweisen könnte. Insofern kann das Gericht für die Kosten der einzelnen Kopie entsprechend Nr. 7000 Nr. 1 einen Betrag in Höhe von 0,50 €/Seite (bei den ersten 50 Seiten) und 0,15 € (für jede weitere Seite) schätzen. Unter Berücksichtigung von insgesamt 52 plausibel dargelegten Ausdrucken würde dies bereits einen Betrag in Höhe von 25,30 € ergeben. Der vom Nachlasspfleger geltend gemachte Betrag in Höhe von 20,00 EUR wäre daher auch ungeachtet der Portokosten und/oder weiterer Kosten erreicht.
cc.
- 44
4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Ungeachtet dessen, dass sich die dem Antrag zugrundeliegende Streitfrage in der Hauptsache erledigt hat, wäre die Zulassung einer Rechtsbeschwerde durch das erkennende Gericht unzulässig. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nur durch das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zugelassen werden, § 70 FamFG. Damit ist eine Zulassung durch das Amtsgericht ausnahmslos ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn das Amtsgericht nach § 11 Abs. 2 RPflG über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers entscheidet (BGH, Beschluss vom 10. 10. 2006 - X ZB 6/06 (AG Hagen), NJW-RR 2007, 285).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 09 VI 1530/18 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde 1x
- § 11 Abs. 2 RpflG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZB 16/17 1x
- 6 WF 235/23 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 26/19 1x
- § 11 Abs. 4 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 2x
- § 11 Abs. 4 RpflG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 54 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1888 Anwendung des Betreuungsrechts 1x
- BGB § 669 Vorschusspflicht 2x
- BGB § 670 Ersatz von Aufwendungen 3x
- BGB § 1877 Aufwendungsersatz 2x
- JVEG § 5 Fahrtkostenersatz 3x
- 2 W 79/19 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1835 Vermögensverzeichnis 1x
- XII ZB 159/12 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- § 11 Abs. 2 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- X ZB 6/06 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2007, 285 1x (nicht zugeordnet)