Urteil vom Amtsgericht Hamm - 17 C 53/07
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 430,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 02.01.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 430,58 EUR.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
3Der Kläger kann von der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 06.11.06 gemäß §§ 7 StVG, § 3 PflichtversG auch Ersatz der Sachverständigenkosten von 777,78 € abzüglich gezahlter 420,20 € verlangen. Die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers hat dem Kläger gemäß § 249 S. 2 BGB den zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Dazu zählen auch die Kosten für die Anfertigung eines Gutachtens, um den entstandenen Schaden belegen und beziffern zu können. Zu dem erforderlichen Aufwand gehört grundsätzlich auch ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar (vgl. BGH NJW 06, 2472; BGH NJW 07, 1450).
4Die Beklagte kann der Klägerin keinen Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht vorwerfen. Ein solcher Verstoß läge vor, wenn die Beauftragung eines Sachverständigen deshalb sorgfaltspflichtwidrig gewesen wäre, weil die Klägerin konkrete Anhaltspunkte gehabt hätte, dass dieser Sachverständige grundsätzlich überhöhte Rechnungen erstellt oder dass die konkret erteilte Rechnung inhaltlich unzutreffend oder aus einem anderen Grunde nicht zu zahlen wäre (vgl. OLG Naumburg, NZV 06, 546; OLG Nürnberg, OLGR 02, 471; AG Hamm, Urt. vom 24.08.99, 27 C 120/99). Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass der Kläger hätte erkennen müssen, aus welchem Grund er dieses Sachverständigenbüro nicht hätte beauftragen dürfen.
5Die Rechnung des Sachverständigenbüros belief sich auf insgesamt 777,78 €, darin enthalten ein Grundhonorar von 431,50 €. Von dem Kläger konnte nicht erwartet werden, diese Gebühren nicht zu zahlen, weil entsprechend der Auffassung der Beklagten die Rechnung nach Stundenaufwand hätte aufgegliedert sein müssen. Dem Kläger konnte nicht zugemutet werden, sich auf einen solchen Rechtsstreit mit dem Sachverständigenbüro einzulassen, dessen Ausgang zumindest ungewiss gewesen wäre, wenn er nicht sogar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verloren worden wäre. Die weit überwiegende Zahl von Sachverständigen rechnet nach der Schadenshöhe ab. Auch derartige Rechnungen werden in der Regel von Versicherungen bezahlt. Auch Gerichte halten eine Abrechnung nach der Schadenshöhe nicht für unbillig (vgl. AG Achern, DAR 99, 220; AG Essen, VersR 00, 68; AG Frankfurt, VersR 00 1425; AG Hattingen, VersR 00, 1426). Der Kläger konnte sich auch nicht allein wegen der Rechnungshöhe gegen diese wenden. Ein Sachverständiger bestimmt sein Honorar nach billigem Ermessen (§§ 315, 316 BGB), soweit es nicht bei Auftragserteilung vereinbart ist. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen üblichen festzustellen. Dem nach § 315 Abs. 1 BGB Bestimmungsberechtigten steht ein Ermessensspielraum zu; die Bestimmung kann erst dann durch das Gericht ersetzt werden, wenn die Grenze der Billigkeit überschritten ist, nicht schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (vgl. BGH NJW-RR 91, 1248). Der Kläger brauchte sich nicht auf einen Rechtsstreit einzulassen, ob ein Gericht eine prozentuale Überschreitung bereits als unbillig ansehen würde.
6Soweit die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen möglicher Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche gegen das Sachverständigenbüro geltend gemacht hat, ist dies durch die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Abtretung dieser Ansprüche überholt.
7Der Kläger kann von der Beklagten auch die Zahlung von 73,00 € Verbringungskosten verlangen.
8Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger anstelle der Naturalrestitution auch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, wobei es unerheblich ist, wofür er den Geldbetrag tatsächlich verwendet (vgl. Palandt-Heinrichs, 66. A., § 249, Rdn. 6). Die Festlegung des erforderlichen Geldbetrages erfolgt dabei grundsätzlich auf der Basis eines Sachverständigengutachtens oder bei kleineren Schäden aufgrund eines Kostenvoranschlages. Der Sachverständige oder Ersteller eines Kostenvoranschlages muss also eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Hinsichtlich der Verbringungskosten zum Lackierer ist der Sachverhalt nicht anders zu beurteilen als hinsichtlich sonstiger vom Sachverständigen ermittelter Kosten für Material oder Arbeitszeit für den Fall einer Reparatur. Bei diesem bereits im Urteil vom 26.04.1991 – 17 C 40/91 – aufgestellten Grundsatz verbleibt das Gericht (vgl. auch AG Hamm, Urt. vom 10.04.07, 17 C 409/06; AG Lünen, DAR 01,410; LG Wiesbaden, DAR 01, 36; OLG Dresden, DAR 01, 455; AG Rüdesheim, Zweigst. Eltville, NZV 07, 245).
9Das Sachverständigenbüro hat für seine Kalkulation die erforderlichen Kosten der für eine Reparatur in Betracht kommenden Fachwerkstatt Autohaus X., jetzt Auto Zentrum G, zugrunde gelegt. Der Einwand der Beklagten, dort würden Verbringungskosten nicht berechnet, hat sich nicht bestätigt. Der Zeuge T hat bekundet, dass das Autohaus nicht über eine eigene Lackiererei verfüge, die Fahrzeuge vielmehr durch eigene Leute mit einem eigenen Fahrzeug zu einer Lackiererei in C transportiert würden und den Kunden Verbringungskosten in Höhe einer Arbeitsstunden berechnet würden. Die Verbringungskosten entsprechen damit dem vom Sachverständigen kalkulierten Betrag.
10Unbegründet ist die Klage hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten, deren Zahlung die Beklagte bestritten hat. Der Kläger hat hierzu nicht vorgetragen, ob und gegebenenfalls wer – möglicherweise eine Rechtsschutzversicherung, auf welche der Anspruch übergegangen ist – die Kosten gezahlt hat.
11Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
12Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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