Urteil vom Amtsgericht Hanau (94. Zivilkammer) - 94 C 21/22

Leitsatz

Da der Vermieter in der Regel keine Möglichkeit hat, die Verunreinigung von Balkonen mit Taubenkot zu verhindern, kann der Mieter in diesem Fall weder die Miete mindern, noch von dem Vermieter die Reinigung des Balkons verlangen.

Orientierungssatz

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 50,00 € seit dem 5.5., 5.6., 5.7., 5.8., 5.9., 5.10., 5.11. und 5.12.2021, 5.1. und 5.2.2022 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, so die Klägerin nicht ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Vermieterin von der Beklagten Mieterin Mietzahlungen.

Zwischen den Parteien besteht ein Wohnraummietverhältnis. Die Beklagte hat in den Monaten Mai 2021 bis Februar 2022 monatlich 50,00 € weniger von der vertraglich vereinbarten Miete geleistet, welche die Klägerin nunmehr klageweise geltend macht.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 600,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 50,00 € seit dem 5.5., 5.6., 5.7., 5.8., 5.9., 5.10., 5.11. und 5.12.2021, 5.1. und 5.2.2022 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass auf ihrem Balkon regelmäßig Taubenkot auftrete, und ist der Auffassung, dass sie daher berechtigt wäre, die Miete zu mindern.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 600,00 € Miete gem. § 535 Abs. 2 BGB für den streitgegenständlichen Zeitraum.

Die Miete ist nach Auffassung des Gerichts nicht gem. § 536 BGB gemindert.

Ob Taubenkot einen Mangel iSd § 536 BGB darstellt, wird unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wir dies ohne nähere Begründung bejaht (AG Hamburg Urt. v. 6.1.1988 – 40a C 2574/87, BeckRS 2010, 8091, beck-online; AG München, Schlussurteil vom 04.07.2008 - 412 C 32850/08, LSK 2011, 420113 = DWW 2010, 222). Demgegenüber soll eine Minderung nur in besonders extremen Fällen der Verschmutzung, im Allgemeinen jedoch nicht eintreten (LG Berlin Urt. v. 21.5.2010 – 65 S 540/09, BeckRS 2010, 20322, beck-online = ZMR 2012, 440; Selk in Selk, Mietmängel und Mängelrechte 2. Auflage 2018 § 536 Rn. 372).

Das Gericht schließt sich letzterer Auffassung und das mit der Maßgabe an, dass ohne Hinzutreten besonderer, insbesondere vertraglich vereinbarter Aspekte die Verschmutzung des Balkons mit Taubenkot keinen Mietmangel darstellt.

Dass sich das in Gemeinschaftsbereichen anders darstellt (AG Altenburg Urt. v. 28.1.2005 – 5 C 857/04, BeckRS 2010, 7763, beck-online - Hauseingangsbereich) ist selbstredend, beruht jedoch schlicht darauf, dass der Vermieter vertraglich verpflichtet ist, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und daher auch regelmäßige Reinigungsarbeiten durchzuführen (Blank/Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, Miete 6. Auflage 2020 § 535 Rn. 406). Demgegenüber obliegt die Reinigung von vermieteten Bereichen (Wohnung, Balkon, etc.) gerade nicht dem Vermieter, sondern dem Mieter. Dieser hat nicht nur keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Reinigung seiner Wohnung bzw. dieser zugehöriger Flächen, sondern ist aufgrund seiner Obhutspflicht sogar seinerseits hierzu verpflichtet (vgl. Blank/Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, Miete 6. Auflage 2020 § 535 Rn. 546).

Damit kann die Beklagte aus dem ungereinigten Zustand des Balkons schon per se keine Minderung herleiten. Die Mangelhaftigkeit der Mietsache iSd § 536 BGB könnte sich daher allenfalls aus der Verunreinigung ihres Balkons durch die Tauben ergeben. Dafür aber ist keine vertragliche Grundlage ersichtlich. Der Vermieter ist für das Verhalten wilder Tiere nicht verantwortlich. Er hat auch keine Möglichkeiten, auf das Flugverhalten von Tauben Einfluss zu nehmen. Damit ist auch nicht ersichtlich, dass er dieses aufgrund des Mietvertrags schulden würde (zur konkludenten Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien hinsichtlich einer Gewährleistung von Einwirkungen Dritter ungestörter Mietnutzung gem. § 157 BGB unter Heranziehung der Grundsätze der sog. „Bolzplatzrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs näher Zehelein in Beck'scher Online-Kommentar BGB; Hrsg: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 63. Ed. 01.08.2022, BGB § 535 Rn. 347 mwN).

Dass Tauben grundsätzlich in einer Liegenschaft auftauchen und den Balkon mit Taubenkot verunreinigen können, ist bekannt und grundsätzliches Risiko jedes Wohnungsnutzers. Durch die Verunreinigungen hat sich daher nur eine allgemeine Beeinträchtigungsgefahr realisiert, gegen welche der Vermieter auch keine Abwehrverpflichtung übernimmt, es sei denn, dass dieses ausdrücklich im Mietvertrag aufgeführt ist. Die Beklagte hat die Wohnung zudem in dem vorhandenen Zustand (also insbesondere ohne Taubennetz) angemietet, so dass sie aus diesem auch keine Mangelhaftigkeit herleiten kann, wenn Tauben den Balkon verunreinigen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war zuzulassen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie zur Rechtsfortbildung, weil die Streitfrage wie erörtert unterschiedlich beurteilt wird, nicht höchstrichterlich entschieden und auch eine Rechtsprechung der hiesigen Berufungskammer nicht bekannt ist.


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