Urteil vom Amtsgericht Iserlohn - 42 C 213/07
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 435,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 200,00 € seit dem 02.05.2007 sowie aus weiteren 235,60 € seit dem 12.09.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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Tatbestand
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus einem Vorfall vom 29.01.2007.
3Die Beklagte betreibt eine Konditorei/Bäckerei, hierbei unterhält sie unter anderem eine Filiale unter der Anschrift C-Straße in Iserlohn. Sie stellt sogenannte Kirschtaler her und verkauft diese über die angeschlossenen Filialen. Bei diesem Kirschtaler handelt es sich um ein Hefeteilchen, welches mit einer Kirschfüllung versehen und mit einem Streuselbelag überzogen ist. Zur Herstellung der Füllung verwendet die Beklagte sog. Dunstsauerkirschen, welche im eigenen Saft liegen.
4Der Kläger verzehrte am Vorfaltstag einen solchen Kirschtaler. Die näheren Einzelheiten hierzu sind streitig.
5Der Kläger behauptet, er habe beim Verzehr des Kirschtalers auf einen Kirschkern gebissen, welcher in das Gebäck eingebacken und für den Kläger nicht erkennbar gewesen sei. Hierdurch sei sein linker Augenzahn (Zahn 23) abgebrochen. Dies habe erhebliche Zahnschmerzen verursacht, so habe er zur Vermeidung von Schmerzen bis zur zahnprothetischen Versorgung nur noch auf der rechten Seite seines Gebisses gekaut.
6Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte ihm für die eingetretene Gesundheitsbeschädigung aufgrund eines Produktfehlers hafte. Es sei üblicherweise nicht damit zu rechnen, dass in einem Gebäck wie dem hier in Rede stehenden Kirschtaler ein Kirschkern enthalten sei, zumal die Beklagte auf eine derartige Möglichkeit nicht hingewiesen habe. Darüber hinaus sei es der Beklagten nicht unzumutbar, Kirschen vor ihrer Verarbeitung dahin zu überprüfen, ob noch Kerne enthalten seien.
7Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 200,00 € für die erlittenen Schmerzen für angemessen, daneben beziffert er den ihm entstandenen materiellen Schaden auf 235,60 €. Dieser setzt sich zusammen aus dem Zuzahlungsbetrag für die zahnprothetische Versorgung in Höhe von 205,60 € sowie der Praxisgebühr in Höhe von jeweils für Zahnarztbesuche am 30.01.2007, 16.06.2007 und 09.07.2007.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen,
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1. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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2. an ihn 235,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger auf einen im Kirschtaler eingebackenen Kirschkern gebissen habe und deshalb der linke Augenzahn an der Wurzel abgebrochen sei.
16Sie vertritt weiter die Auffassung, dass ein Produktfehler im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdHaftGt nicht vorliege. Bei der Kirsche handele es sich um ein Naturprodukt, welches nun mal einen Kirschkern beinhalte. Einen Hinweis dahin, dass die Beklagte ausdrücklich entsteinte Kirschen oder aber nur Kirschpüree verwende, habe sie nicht erteilt, weshalb der Kläger hiervon nicht habe ausgehen dürfen. Zudem sei es der Beklagten nicht zumutbar, die verwendeten Kirschen vor ihrer Verarbeitung danach zu untersuchen, ob noch Kirschkerne enthalten seien, da dies die Herstellung des Kirschtalers völlig unwirtschaftlich werden lassen würde. Vielmehr habe sich vorliegend ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für welches die Beklagte nicht haftbar gemacht werden könne.
17Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N, C Dr. S. Insoweit wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 14.11.2007 (Bl. 68 und 69 d. A.).
19Entscheidungsgründe
20Die Klage ist zulässig und begründet.
21Dem Kläger steht gegen die Beklagte zunächst ein Anspruch auf Ersatz seiner materiellen Schäden aus §§ 1 Abs. 1, 8 S. 1 ProdHaftG zu.
22Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass der vom Kläger verzehrte, von der Beklagten hergestellte Kirschtaler einen Kirschkern enthielt, auf welchen der Kläger gebissen hat. Die Zeugen N und C, welche bei Verzehr des Kirschtalers durch den Kläger zugegen waren, haben den Vorfall nachvollziehbar und anschaulich zu schildern vermocht. Insbesondere haben beide Zeugen bekundet, dass der Kläger ihnen unmittelbar danach den im Kirschtaler enthaltenen Kirschkern gezeigt habe. An der Richtigkeit der Angaben der Zeugen zu zweifeln bestand keinerlei Veranlassung.
23Der von der Beklagten hergestellte Kirschtaler war somit mit einem Produktfehler im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdHaftG behaftet. Hiernach ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs und des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, erwartet werden kann. Zur Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts ist auf den im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens maßgeblichen Sicherheitsstandard abzustellen. Bei der Wahl des Sicherheitsstandards kann sich der Hersteller an den objektiven Erwartungen eines durchschnittlich verständigen Konsumenten oder Drittbetroffenen orientieren. Die Sicherheitserwartung muss berechtigt sein, absolute Sicherheit kann im Rahmen des ProdHaftG genauso wenig wie nach § 823 Abs. 1 BGB erwartet werden. Abzustellen ist objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die Allgemeinheit nach der Verkehrsauffassung in dem Bereich für erforderlich hält. Der Hersteller schuldet dabei als Sicherheitsstandard nur solche Sicherheitsmaßnahmen, deren Nutzen in Gestalt verminderter Schäden in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (vgl. OLG Köln, NJW 2006, 2272 m. w. N.).
24Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist das Gericht der Auffassung, dass bei einem Gebäck wie dem von der Beklagten hergestellten Kirschtaler von einem verständigen und durchschnittlichen Konsumenten objektiv erwartet werden kann, dass dieses keinerlei Kirschkerne mehr enthält. Der Beklagten ist zwar insoweit Recht zu geben, als dass es sich bei einer Kirsche um ein Naturprodukt handelt, welche allgemein bekannt einen Kirschkern enthält. Dies gilt im Ausgangspunkt zunächst jedoch für das unbearbeitete Naturprodukt Kirsche. Im Gegensatz dazu war vorliegend darauf abzustellen, ob ein Konsument unter Anlegung eines berechtigten Sicherheitsstandards davon ausgehen kann, dass bei Verarbeitung von Obst für Backwaren der Hersteller dafür Sorge trägt, dass das verarbeitete Obst von jeglichen Steinen bzw. Kernen befreit worden ist.
25Nach Auffassung des Gerichts sind für eine derartige Sicherheitserwartung im vorliegenden Fall zwei Dinge ausschlaggebend:
26Zum einen war die Kirschfüllung des in Rede stehenden Kirschtalers unstreitig mit einer Schicht Streuseln bedeckt. Für den Konsumenten ist daher nicht auf den ersten Blick erkennbar, dass hier möglicherweise ganze Kirschen in einer Form verarbeitet wurden, die Anlass zur Besorgnis, es könne noch ein Kirschkern enthalten sein, gibt.
27Zum anderen handelt es sich bei dem Kirschtaler um ein sogenanntes Teilchen, also ein solches Gebäck, welches üblicherweise aus der Hand und nicht unter Zuhilfenahme eines Essbestecks, insbesondere einer Gabel, verzehrt wird. Bei einem solchen Gebäckstück sind die berechtigten Sicherheitserwartungen an das gefahrfreie Hineinbeißen und Kauen höher einzustufen als z. B. bei einer Kirschtorte, die üblicherweise unter Zuhilfenahme einer Gabel verzehrt wird. Denn der Konsument beißt hier direkt in das Gebäck hinein, ohne es zunächst mit einer Gabel im mundgerechte Stücke zu zerteilen. Für ihn entfällt damit die Möglichkeit, beim Zerteilen des Gebäcks festzustellen, ob die Füllung möglicherweise noch Kirschkerne enthält.
28Das Gericht vermochte sich der Auffassung der Beklagten, es sei unverhältnismäßig, die verwendeten Kirschen zunächst sämtlichst auf das Vorhandensein von Steinen zu untersuchen, nicht anzuschließen. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass die von ihr verwendeten Kirschen vor der weiteren Verarbeitung durch einen Durchschlag abgesiebt werden. Es erschließt sich dem Gericht daher nicht, weshalb es für die Beklagte unwirtschaftlich sein sollte, die bereits in einem Sieb befindlichen Kirschen durch dieses hindurch zu drücken.
29Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch weiter überzeugt davon, dass sich der Kläger infolge des Bisses auf den Kirschkern den linken Eckzahn abgebrochen hat. Der Zeuge Dr. S, welcher den Kläger nach dem Vorfall zahnärztlich behandelt hat, hat hierzu bekundet, dass das beim Kläger festgestellte Beschädigungsbild auf den Biss auf einen Kirschkern zurückgeführt werden könne. Eine weitere von ihm als möglich erachtete Ursache in Form von Kariesbefall vermochte der Zeuge auszuschließen. Auch der Zeuge C hat bekundet, dass sich der Beklagte beim Biss auf den Kirschkern einen Zahn abgebrochen habe.
30Ansatzpunkte für ein nach § 6 Abs. 1 ProdHaftG zu berücksichtigendes Mitverschulden des Klägers waren weder vorgetragen noch ersichtlich.
31Mithin konnte der Kläger Ersatz des auf ihn entfallenden Zuzahlungsbetrages in Höhe von 205,60 € für die zahnprothetische Versorgung sowie Erstattung der Praxisgebühren in Höhe von 30,00 € von der Beklagten verlangen.
32Darüber hinaus stand dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus §§ 1 Abs. 1, 8 S. 2 ProdHaftG zu. Unter Berücksichtigung der erlittenen Schmerzen und der durch den Vorfall hervorgerufenen Beeinträchtigungen sowie des Umstandes, dass insgesamt drei Zahnarztbesuche zur Wiederherstellung von nöten waren, hielt das Gericht den vom Kläger geforderten Betrag in Höhe von 200,00 € für angemessen, aber auch ausreichend.
33Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
35Das Gericht hat die Berufung zugelassen, da eine Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint, § 511 Abs. 4 ZPO. Soweit ersichtlich ist die hier streitentscheidende Frage, wie die berechtigten Sicherheitserwartungen an ein Gebäckstück wie dem hier in Rede stehenden ausgestaltet sind, bislang obergerichtlich nicht entschieden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ProdHaftG § 1 Haftung 2x
- ProdHaftG § 8 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung 2x
- ProdHaftG § 3 Fehler 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- NJW 2006, 2272 1x (nicht zugeordnet)
- ProdHaftG § 6 Haftungsminderung 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x