Urteil vom Amtsgericht Iserlohn - 42 C 322/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
1
Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Klage ist begründet.
3Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von
425,65 € aus §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB.
5Der Kläger kann nach Abtretung der Forderung als Zessionar von der Beklagten Sachverständigenkosten in Höhe von 453,39 € (Rechnungsbetrag) ersetzt verlangen. Aufgrund der bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 427,74 € verbleiben 25,65 €.
6Die Beklagte, dessen Einstandspflicht unstreitig ist, kann die Erstattung der Sachverständigenkosten nicht mit der Begründung verweigern, die Rechnung sei überhöht.
7Der Geschädigte war berechtigt, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe zu beauftragen und kann von dem Beklagten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Dabei bedient sich das Gericht zur Schadensschätzung des § 287 ZPO. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13). Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH a.a.O.). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH a.a.O.). Der Schädiger muss darlegen und ggfls. beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, in dem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (BGH a.a.O.).
8Da der Großteil aller Kraftfahrzeugsachverständigen das Honorar nach dem Gegenstandswert des begutachteten Reparaturaufwandes berechnen und häufig pauschal Nebenkosten in Rechnung stellen, durfte der Geschädigte davon ausgehen, dass er bei der Beauftragung des Klägers sich im Rahmen des Üblichen und Angemessenen hält. Anhaltspunkte für eine völlig überhöhte und damit sittenwidrige oder unwirtschaftliche Vereinbarung waren für den Geschädigten in der konkreten Situation nicht ersichtlich und sind von den Parteien auch im Rechtsstreit nicht vorgetragen worden.
9Das Honorar des Klägers übersteigt nicht die Werte der BVSK-Honorarbefragung. Da eine Vielzahl der Sachverständigen ihr Honorar häufig nach der Honorartabelle berechnen, musste sich dem Geschädigten auch nicht aufdrängen, ein überhöhtes Honorar versprochen zu haben. Denn es war für den Geschädigten nicht erkennbar, dass der beauftragte Sachverständige im Vergleich zu anderen Sachverständigen möglicherweise überhöhte Kosten abrechnen würde (zitiert aus der Entscheidung des Amtsgerichts Iserlohn vom 22.12.2008, Az. 41 C 316/08). Danach ist das Grundhonorar, welches der Sachverständige in Rechnung gestellt hat, nicht zu beanstanden. Es hält sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung der Honorarkorridore III und V.
10Zudem sind die vom Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten angemessen. Auch insoweit ist das Zugrundelegen der BVSK-Honorarbefragung nicht zu beanstanden. Die Anzahl von Fotos ist nicht unangemessen. Es ist grundsätzlich eine detaillierte Fotodokumentation erforderlich. Für den Fall, dass das Fahrzeug später repariert wird oder die Geschädigte etwaige Folgeschäden später geltend macht, ist eine möglichst große Anzahl an Fotos erforderlich, um später, zum Beispiel in einem Rechtsstreit, Beweis führen zu können. Auch sind diese Kosten als Nebenkosten abrechenbar und halten sich innerhalb der BSVK-Honorarbefragung.
11Der Sachverständige darf auch die Kosten für eine dritte und Ausfertigung des Gutachtens berechnen. Es ist in der Regel erforderlich drei bis vier Ausfertigungen des Gutachtens zu erstellen. Der Geschädigte benötigte bereits eins für sich, eins für seinen Rechtsanwalt und eins für die gegnerische Haftpflichtversicherung. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim Sachverständigen, was nicht zu beanstanden ist.
12Auch die Schreibgebühren sind nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass hinsichtlich der Reparaturkostenkalkulation keine Schreibgebühren anfallen, mag dies zwar zutreffend sein. Insoweit würden dann aber Kopier- oder Druckkosten anfallen. Zwischen Kopier- und Schreibkosten unterscheidet der Kläger aber in seiner Rechnung. Da die Schreibgebühren nach der BVSK-Honorarbefragung sehr niedrig angesetzt sind, ist es nicht zu beanstanden, dass darunter auch Arbeiten anfallen, für die ggf. nur Kopierkosten zu berechnen wären.
13Auch die Kosten für Porto und Telefon sind nicht zu beanstanden.
14Der Zinsanspruch folgt aus § 286 BGB.
15Die prozessualen Nebenforderungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
16Der Streitwert wird auf 25,65 EUR festgesetzt.
17Rechtsbehelfsbelehrung:
18Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
191. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
202. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
21Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht I, K-Straße 42, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
22Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht I zu begründen.
23Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht I durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
24Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
- BGB § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung 1x
- §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 398 Abtretung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- VI ZR 225/13 1x (nicht zugeordnet)
- 41 C 316/08 1x (nicht zugeordnet)