Urteil vom Amtsgericht Kamen - 3 C 385/06
Tenor
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 750,00 € (in Wor-ten: siebenhundertfünfzig Euro) nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweili-gen Basiszins seit dem 18.06.2006 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger die weiteren mate-riellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 16.05.2006 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegan-gen sind.
3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe des zur Vollstreckung gestellten Betrages abwenden, wenn nicht der Klä-ger vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit oder Hinterlegung in gleicher Höhe geleistet hat.
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T a t b e s t a n d :
2Der am 07.05.1995 geborene Kläger war ein Spielkamerad des am 22.03.1993 geborenen Sohnes der Beklagten; er klagt aus Anlass des Verletzungsgeschehens vom 16.05.2006, bei welchem er von einer Softairkugel am Zahn 31 – einem unteren Schneidezahn – getroffen wurde und etwa zwei Drittel des oberen Zahns wegbrachen. Im Einzelnen trägt der Kläger zur Begründung seine Klage vor:
3Gegen 19:00 Uhr des betreffenden Tages habe man unter anderem mit sogenannten Pumpguns gespielt, nachdem man mit den beteiligten weiteren Kindern zwei Gruppen gebildet habe, die sich wechselseitig "bekriegten". Dabei sei abgesprochen gewesen, sich jeweils nur bis maximal der (oberen) Brusthöhe gezielt zu beschießen und damit aufzuhören, sobald "Stopp" gerufen werde.
4Um nun etwas vom Boden aufzuheben, habe er – der Kläger – "Stopp" gerufen und sich gebückt. Gleichwohl habe der Sohn der Beklagten weitergeschossen und ihn getroffen, was zu einem sofortigen Bruch des Zahns geführt habe. Der aufgesuchte Zahnarzt habe den bleibenden Zahn dann mittels Kunststoff in Schichttechnik wieder aufgebaut, so dass mittelfristig dessen Funktion und Ästhetik gewährleistet seien. Langfristig werde der Zahn jedoch, dessen Vitalität nicht mehr sichergestellt sei, überkront werden müssen.
5Der Kläger hält die Beklagten wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für einstandspflichtig. Er stellt sich ein Schmerzensgeld von 750,00 € vor; wegen der unsicheren Prognose des Zahns sei auch die künftige Einstandspflicht festzustellen.
6Vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen an die Beklagten blieben erfolglos.
7Der Kläger stellt daher die Anträge wie erkannt.
8Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage.
9Die Beklagten bestreiten zunächst die Vorfallsschilderung des Klägers, den sie im Übrigen für mitschuldig halten. Sie stellen – was unstreitig blieb – dar, dass ihr Sohn bereits mit ihrer Kenntnis seit mehreren Monaten vor diesem fraglichen Vorfall mehrere dieser Softairpistolen besessen habe. Geschossen werden durfte mit diesen Waffen aber nur im häuslichen Garten unter Aufsicht der Beklagten.
10Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung von Zeugen.
11Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der hierin enthaltenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die Klage ist gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2, 832 Abs. 1 S. 1, 249 ff. BGB, 230 StGB nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme umfänglich begründet:
14Nach den Bekunden der kindlichen Zeugen ... und ... steht fest, dass der Sohn der Beklagten auf den Kläger mit einer sogenannten Softairpistole geschossen und ihn dabei im Gesicht getroffen hat, so dass ein Schneidezahn perforiert wurde und abbrach. Die Schilderungen dieser Zeugen hält das Gericht für glaubhaft und überzeugungskräftig. Dagegen sind die Angaben der Zeugen ... und ... nicht ergiebig, weil sie entweder nicht wissen, wer auf den Kläger geschossen hat (so der Zeuge ...), oder aber sich an einer Stelle befanden, von der aus keine Sicht auf die Ereignisse bestand (so der Zeuge ...).
15Damit steht für das Gericht fest, dass der Sohn der Beklagten, der gezielt auf den Kläger schoss, diesen mindestens fahrlässig verletzte, weil ihm nicht unterstellt werden kann, bewusst und gewollt den Bruch des unteren Schneidezahns herbeigeführt zu haben.
16Diese Handlung ist nicht etwa gerechtfertigt. Zwar hatten die Kinder abgemacht, den wechselseitigen Beschuss einzustellen, wenn "Stopp" gerufen wurde. Insoweit ist aber nicht feststellbar, ob der Kläger vor oder nach dem Treffer "Stopp" gerufen hat; letzteres jedenfalls wird von dem Zeugen ... auch bekundet, so dass fraglich bleibt, ob der Sohn des Beklagten vor oder – was spielwidrig war – nach dem Stopp-Ruf des Klägers geschossen hat.
17Indessen kommt es nach Ansicht des Gerichts auf diese nicht näher aufklärbare Tatsache auch nicht an, weil auch eine generelle rechtfertigende Einwilligung der spielenden Kinder in mögliche Verletzungsfolgen ihres Spiels nicht unterstellt werden kann. Dies hängt damit zusammen, dass beim Spiel mit diesen Softairpistolen generell eine Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann, und zwar infolge der prinzipiellen Gefährlichkeit dieses "Spielzeugs". Denn die Druckkraft dieser Spielwaffen kann insbesondere bei kurzen Distanzen die Munition zu einem Verletzungswerkzeug machen, sei es – wie vorliegend – durch unmittelbare Verletzung eines Körperteils, oder aber mittelbar etwa bei Beschädigung von zum Bespiel Brillenglas. Daher kann eine Einwilligung in das gefährliche Spiel allenfalls die folgenlosen Treffer erfassen, nicht aber die durch einen Treffer bedingten Verletzungen.
18Ohnehin kann eine Einwilligung der Eltern des Klägers nicht angenommen werden, da sie von dem gefährlichen Spiel keine Kenntnis besaßen.
19Der Sachverhalt der Verletzung des Klägers ist im vorliegenden Falle auch den Beklagten als aufsichtspflichtigen Eltern anzulasten, weil ganz offensichtlich gegen eine Kontrollpflicht verstoßen wurde. Es gehört nämlich nach Sicht des Gerichtes zu den Aufgaben der Beklagten, wegen der Verletzungsgefahren, die von den im Besitz ihres Sohnes befindlichen mehreren Softairpistolen ausgingen, diesen beim Verlassen des Hauses darauf zu überprüfen, ob diese mitgenommen wurden. Keinesfalls durfte ihr Sohn sie ohne Kontrolle daraufhin verlassen, dass dieses Spielgerät im Hause verblieb. Auch ist nur eine starke und hohe Kontrolldichte geeignet, der außerhäuslichen Verwendung dieses Spielgeräts, dessen Attraktivität bei den beteiligten Kindern außer Frage stand, vorzubeugen. Hierzu aber fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten.
20Die Beklagten schulden dem Kläger daher Schmerzensgeld. Die ausgeurteilte Höhe ist allein bereits dadurch zu rechtfertigen, dass der Kläger verletzungsbedingt eine erhebliche Schwellung des Unterlippenbereichs erdulden und zudem die zahnärztliche Behandlung vom 23.05.2006 ertragen musste, bei welcher der perforierte Zahn restauriert wurde.
21Zulässig und begründet ist auch der Feststellungsantrag. Insbesondere ist auch aufgrund des vorgelegten Arztattestes des Dr. med. dent. ... nicht zu verkennen, dass ein Feststellungsinteresse für die künftige Haftung der Beklagten aufgrund künftiger Schäden vorhanden ist. Denn langfristig wird nach dem Inhalt dieses Attestes eine Überkronung des verletzten Zahnes unabdingbar sein.
22Ein Mitverschulden des Klägers scheidet bei dem vorliegenden Sachverhalt auch aus. Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass der Kläger sich für das "Kriegsspiel" der beteiligten Kinder seinerzeit die von ihm gebrauchte Pistole auch beim Sohn der Beklagten für dieses Spiel ausgeliehen hat. Damit ist nicht zu verkennen, dass sich der Kläger insbesondere auch in die Gefahr hinein begeben hat, die später zu seinem Verhängnis geworden ist. Indessen hat er die erlittene Verletzung nicht selbst mit hierbei geführt. Vor allen Dingen aber ist auszuschließen, dass der Kläger vom Sohn der Beklagten bei gehöriger Kontrolle durch die Beklagten verletzt worden wäre. So schließt mithin die aktive Teilnahme an einem gefährlichen Spiel ein mitwirkendes Verschulden aus, wenn das Kind durch keine sonstigen Handlungen zu dem Verletzungstatbestand beigetragen hat.
23Insgesamt war daher zu erkennen wie geschehen.
24Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 Der am 07.05 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 1x
- BGB § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen 1x
- §§ 823 Abs. 1 und 2, 832 Abs. 1 S. 1, 249 ff. BGB, 230 StGB 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 230 Strafantrag 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x