Urteil vom Amtsgericht Kenzingen - 1 C 222/03

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Eine Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen)

Entscheidungsgründe

 
Die Klage zulässig, indes jedoch nicht begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Bezahlung seiner Honorarnote über 232 Euro vom 11.09.2002 fordern.
Als Rechtsgrundlage für den klägerischen Gebührenanspruch käme im vorliegenden Fall nur § 675 BGB i.V.m. § 612 Abs. 1 BGB in Betracht. Entgegen der Auffassung des Klägers kann dieser seinen Vergütungsanspruch jedoch nicht auf § 612 BGB stützen. Hierbei wird zwar nicht verkannt, dass bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung, die zum Beruf des Dienstpflichtigen gehört, grundsätzlich von einer Vergütungspflicht auszugehen ist. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die erbrachten Dienstleistungen den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind. Die vorliegend feststehenden Umstände rechtfertigen eine solche Erwartung des Klägers indes nicht. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien, insbesondere zwischen dem Kläger und dem Bruder des Beklagten seit der Schulzeit enge freundschaftliche Beziehungen bestanden haben. Mit Blick auf das unstreitig bestandene Freundschaftsverhältnis zwischen den Parteien kann nicht ohne weiteres stillschweigend auf eine Entgeltlichkeit der klägerischen Beratungstätigkeit geschlossen werden. Im Gegenteil, das freundschaftliche Verhältnis zwischen den Parteien bzw. zwischen dem Kläger und dem Bruder des Beklagten sowie auch der Umstand, dass die Beratung im privaten Anwesen des Klägers stattgefunden hat, sind vielmehr Indizien für die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit. Aufgrund dieser Umstände hätte der Kläger nach Treue und Glauben (§ 242 BGB) ungefragt darauf hinweisen müssen, dass er eine Vergütung fordern und berechnen will, was jedoch nicht geschehen ist. Hätte der Kläger die Entgeltlichkeit seiner Beratungstätigkeit rechtlich erheblich machen wollen, hätte er dies ausdrücklich als vertragliche Bedingung in das Vertragsverhältnis einfügen müssen.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers sind ebenso nicht gegeben. Für einen solchen Anspruch müsste schlüssig dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden, ob und in welcher Höhe der Beklagte durch die Dienstleistungen des Klägers ungerechtfertigt bereichert wurde. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO als unbegründet abzuweisen. Die sonstigen prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 und 511 ZPO.
Eine Berufung gegen das Urteil war vorliegend nicht zuzulassen. Nach § 511 Abs. 4 ZPO ist die Berufung nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Besprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Keiner dieser Gesichtspunkte ist vorliegend jedoch gegeben.

Gründe

 
Die Klage zulässig, indes jedoch nicht begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Bezahlung seiner Honorarnote über 232 Euro vom 11.09.2002 fordern.
Als Rechtsgrundlage für den klägerischen Gebührenanspruch käme im vorliegenden Fall nur § 675 BGB i.V.m. § 612 Abs. 1 BGB in Betracht. Entgegen der Auffassung des Klägers kann dieser seinen Vergütungsanspruch jedoch nicht auf § 612 BGB stützen. Hierbei wird zwar nicht verkannt, dass bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung, die zum Beruf des Dienstpflichtigen gehört, grundsätzlich von einer Vergütungspflicht auszugehen ist. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die erbrachten Dienstleistungen den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind. Die vorliegend feststehenden Umstände rechtfertigen eine solche Erwartung des Klägers indes nicht. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien, insbesondere zwischen dem Kläger und dem Bruder des Beklagten seit der Schulzeit enge freundschaftliche Beziehungen bestanden haben. Mit Blick auf das unstreitig bestandene Freundschaftsverhältnis zwischen den Parteien kann nicht ohne weiteres stillschweigend auf eine Entgeltlichkeit der klägerischen Beratungstätigkeit geschlossen werden. Im Gegenteil, das freundschaftliche Verhältnis zwischen den Parteien bzw. zwischen dem Kläger und dem Bruder des Beklagten sowie auch der Umstand, dass die Beratung im privaten Anwesen des Klägers stattgefunden hat, sind vielmehr Indizien für die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit. Aufgrund dieser Umstände hätte der Kläger nach Treue und Glauben (§ 242 BGB) ungefragt darauf hinweisen müssen, dass er eine Vergütung fordern und berechnen will, was jedoch nicht geschehen ist. Hätte der Kläger die Entgeltlichkeit seiner Beratungstätigkeit rechtlich erheblich machen wollen, hätte er dies ausdrücklich als vertragliche Bedingung in das Vertragsverhältnis einfügen müssen.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers sind ebenso nicht gegeben. Für einen solchen Anspruch müsste schlüssig dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden, ob und in welcher Höhe der Beklagte durch die Dienstleistungen des Klägers ungerechtfertigt bereichert wurde. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO als unbegründet abzuweisen. Die sonstigen prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 und 511 ZPO.
Eine Berufung gegen das Urteil war vorliegend nicht zuzulassen. Nach § 511 Abs. 4 ZPO ist die Berufung nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Besprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Keiner dieser Gesichtspunkte ist vorliegend jedoch gegeben.

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