Beschluss vom Amtsgericht Kerpen - 153 F 35/12

Tenor

1.

Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt G unter der Eheregisternummer 000/00 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung C (Vers. Nr. ######) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,7020 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###### bei der Deutschen Rentenversicherung S, bezogen auf den 30.06.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung S (Vers. Nr. ######) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,6397 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.06.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung S (Vers. Nr. ######) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,0012 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ###### bei der Deutschen Rentenversicherung C, bezogen auf den 30.06.2012, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der B Lebensversicherungs AG (Vers. Nr. ######) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der A E I Lebensversicherung AG (Vers. Nr. Prg:######) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A E I Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ######) findet nicht statt.

3.

Die Folgesache Güterrecht wird abgetrennt.

4.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.


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