Beschluss vom Amtsgericht Kerpen - 155 F 132/22

Tenor

1.       Die mit einstweiliger Anordnung vom 29.09.2022 in dem Verfahren N01 erfolgte vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Antragstellung nach dem SGB VIII bleibt auch im Hauptsacheverfahren bestehen.

Darüber hinaus wird den Kindeseltern die elterliche Sorge für das verfahrensbetroffene Kind Y., geboren am 00.00.0000, auch in den Teilbereichen Antragstellung nach dem SGB IX und dem SGB XII einschließlich der Beantragung von Pflegegeld, Recht zur Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten, Vermögenssorge sowie Recht zur Regelung des Umgangs entzogen und auch insoweit Ergänzungspflegschaft durch die berufsmäßig tätige Ergänzungspflegerin Frau Dipl. Psych. S. M. angeordnet.

2.       Gerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3.       Der Verfahrenswert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.


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