Beschluss vom Amtsgericht Kleve - 22 XIV 2/18 - B -
Tenor
1. Der Betroffene wird längstens zwei (2) Wochen in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) genommen.
2. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.
1
Gründe
2Auf den Antrag der zuständigen Behörde ist Abschiebungshaft anzuordnen, weil deren Voraussetzungen gem. §§ 58, 62 Abs. 3 AufenthaltsG vorliegen.
3Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig (dazu unter a)), die Voraussetzungen für die Abschiebung liegen vor (dazu unter b)) und es ist ein Haftgrund gegeben (dazu unter c)).
4a)
5Der Betroffene ist gem. § 50 Abs. 1 AufenthaltsG ausreisepflichtiger Ausländer, denn er verfügt nicht bzw. nicht mehr über einen gem. § 4 Abs. 1 AufenthaltsG für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel (Visum bzw. Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis).
6Seine Ausreisepflicht ist auch vollziehbar, und zwar aus folgendem Grund:
7[X] Er ist unerlaubt - nämlich ohne Pass / Passersatz oder Aufenthaltstitel - eingereist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthaltsG i.V.m. § 14 Abs. 1 AufenthaltsG).
8[ ] Der Verwaltungsakt, durch den er ausreisepflichtig wurde, ist vollziehbar, weil das von ihm durchgeführte Asylverfahren bestandskräftig erfolglos abgeschlossen ist bzw. seine Ausweisung bestandskräftig ist bzw. die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels bestandskräftig ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthaltsG).
9b)
10Der Betroffene ist gem. § 58 AufenthaltsG abzuschieben, und zwar aus folgendem Grund:
11[X] Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht des Betroffenen ist nicht gesichert (§ 58 Abs. 1 AufenthaltsG).
12[X] Die Überwachung der Ausreise des Betroffenen ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, denn er befindet sich auf richterlicher Anordnung in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam (§§ 58 Abs. 1 Alt.2, Abs. 3 Nr. 1 AufenthaltsG).
13[ ] Die die Überwachung der Ausreise des Betroffenen ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, denn er ist nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist ausgereist (§§ 58 Abs. 1 Alt.2, Abs. 3 Nr. 2 AufenthaltsG).
14[ ] Die Überwachung der Ausreise des Betroffenen ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, denn er ist nach §§ 53, 54 AufenthaltsG wegen Straftaten bzw. sicherheitsgefährdendem Verhalten ausgewiesen worden (§§ 58 Abs. 1 Alt.2, Abs. 3 Nr. 3 AufenthaltsG).
15[ ] Die Überwachung der Ausreise des Betroffenen ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, denn er ist mittellos (§§ 58 Abs. 1 Alt.2, Abs. 3 Nr. 4 AufenthaltsG).
16[X] Die Überwachung der Ausreise des Betroffenen ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, denn er besitzt keinen Pass oder Passersatz (§§ 58 Abs. 1 Alt.2, Abs. 3 Nr. 5 AufenthaltsG).
17[ ] Die Überwachung der Ausreise des Betroffenen ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, denn er hat gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder Angaben verweigert (§§ 58 Abs.1 Alt.2, Abs. 3 Nr. 6 AufenthaltsG).
18[ ] Die Überwachung der Ausreise des Betroffenen ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, denn er hat zu erkennen gegeben, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird (§§ 58 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 3 Nr. 7 AufenthaltsG).
19c)
20Es liegt folgender Haftgrund für die Sicherungshaft bezüglich des Betroffenen vor:
21[X] Er ist unerlaubt - nämlich ohne Pass/Passersatz oder Aufenthaltstitel (Visum bzw. Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis) - eingereist (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthaltsG i.V.m. § 14 Abs. 1 AufenthaltsG) u d damit vollziehbar ausreisepflichtig.
22[ ] Gegen den Betroffenen ist zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr eine Abschiebungsanordnung der obersten Landesbehörde nach § 58 a AufenthaltsG ergangen, diese kann aber nicht unmittelbar vollzogen werden (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a AufenthaltsG).
23[ ] Die Ausreisefrist bezüglich des Betroffenen ist abgelaufen und er hat seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthaltsG).
24[ ] Der Betroffene wurde aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthaltsG).
25[ ] Der Betroffene hat sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthaltsG).
26[ ] Es besteht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 2 Absatz 14 AufenthaltsG).
27Von der vorläufigen Anordnung der Sicherungshaft war auch nicht nach § 62 Abs. 3 S. 2 AufenthG abzusehen, denn der Betroffene hat nicht glaubhaft gemacht, sich der Zurückschiebung nicht entziehen zu wollen.
28Dass diese nicht innerhalb der bestimmten Frist durchgeführt werden kann und zwar aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, ist nicht ersichtlich, § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG.
29d)
30Die verwaltungsrechtlichen Einwände des Betroffenen waren ohne Erfolg, denn sie sind vom Amtsgericht nicht zu prüfen. Dieses hat nur zu prüfen, ob eine Ausreisepflicht besteht. Das Amtsgericht ist nicht befugt zu prüfen, ob die die Ausreisepflicht begründenden Entscheidungen und Verwaltungsakte der Ausländerbehörde rechtmäßig sind.
31[ ] Wenn der Betroffene nunmehr erklärt, er wolle Asylantrag stellen, so steht dies der
32Anordnung von Abschiebungshaft aus folgendem Grund nicht entgegen:
33[ ] Der Betroffene ist aus einem sicheren Drittstaat unerlaubt eingereist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 21.11.2002) erwirbt er daher die Aufenthaltsgestattung nicht schon durch ein formloses Asygesuch beim dafür nicht zuständigen Haftrichter, sondern erst durch die Stellung eines förmlichen Asylantrags bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§ 14 Abs. 1 AsylVfG).
34[ ] Der Antrag des Betroffenen ist ein Folgeantrag bzw. Zweitantrag mit den besonderen Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 8, 71 a Abs. 2 S. 3 AsylVfG.
35[ ] Der Betroffene befindet sich bereits in Strafhaft bzw. Untersuchungshaft (§ 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 AsylVfG).
36Die Sicherungshaft kann gem. § 62 Abs. 4 AufenthaltsG bis zu 6 Monaten angeordnet werden. Anschließend kann sie noch verlängert werden. Umstände, die eine Abschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer undurchführbar machen und vom Betroffenen nicht zu vertreten wären, sind nicht ersichtlich. Die angeordnete Haftdauer von xxxxxxx Monaten erscheint zur Durchführung des Abschiebungshaftverfahrens ausreichend.
37Gründe, die gegen die Bejahung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Sicherungshaft sprechen, sind nach dem derzeitigen Sachstand nicht erkennbar.
38Ein Verbot der Abschiebung nach § 60 AufenthG ist nach dem derzeitigen Sachstand ebenfalls nicht erkennbar. Der Vollzug der Abschiebehaft soll in einer dafür speziell vorgesehenen Einrichtung für Ausreisepflichtige in XXX durchgeführt werden. Dieser Abschiebegewahrsam entspricht den Maßgaben der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 25.07.2014 und des EuGH vom 17.07.2014, sowie dem Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG. Zuvor wird der Betroffene gem. Runderlass MIK vom 28.07.2014 (Az: 15-39.16.01-2-13/339) vorübergehend im Polizeigewahrsam der Bundespolizeiinspektion XXX im Wege der Amtshilfe untergebracht, um den Transport in den Abschiebegewahrsam vorzubereiten.
39Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.
40Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 Abs. 1, S. 1 FamFG.
41Rechtsbehelfsbelehrung:
42Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar, die binnen eines Monats schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht XXX, XXX, XXX einzulegen ist (§§ 58, 63 FamFG). Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten (§ 63 Abs. 3 FamFG). Zur Fristwahrung ist erforderlich, dass die Beschwerde bis zum Ablauf der Frist bei dem genannten Gericht eingegangen ist (§ 64 FamFG). Der Betroffene kann die Beschwerde binnen gleicher Frist zudem zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts einlegen, in dessen Bezirk sich die Haftanstalt befindet (§ 429 Abs. 4 FamFG).
43Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird, sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen, § 64 Abs. 2 S. 2, 3 FamFG. Die Beschwerde soll begründet werden, § 65 Abs. 1 FamFG.
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