Beschluss vom Amtsgericht Köln - 71 IN 20/13
Tenor
wird die Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 15.09.2015 zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
1
Gründe:
2I.
3Die Erinnerungsführerin hat nach eigenem Vortrag am 30.05.2014 eine zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung im Wege der Abtretung erworben. Die Forderung war von der ursprünglichen Forderungsinhaberin (Zedentin) unter Rang 0, lfd. Nr. 16 zur Tabelle angemeldet und vom Verwalter festgestellt worden. Am 30.06.2014 hat die Zedentin die Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter zurückgenommen (Bl. 64 GA), was dieser dem Gericht mitgeteilt hat. Das Insolvenzgericht - Rechtspflegerin - hat daraufhin eine Tabellenberichtigung auf „0“ vorgenommen und dies am 06.08.2014 entsprechend in der Tabelle vermerkt.
4Die Erinnerungsführerin hat vom Insolvenzverwalter nach Forderungsübergang mit Schreiben vom 15.01.2015 die Berichtigung der Tabelle verlangt, was dieser abgelehnt hat. Im Anschluss daran hat die Erinnerungsführerin erfolglos vor dem LG Köln und OLG Köln Prozesskostenhilfe für eine Feststellungs(wider)klage nach § 179 InsO begehrt. Zur Begründung hat das OLG in seinem Beschluss vom 05.05.2015 (29 O 85/11) im Wesentlichen ausgeführt, dass die begehrte Tabellenberichtigung nicht mit der Feststellungsklage nach § 179 InsO erreicht werden könne. Die Rechtsnachfolge einer festgestellten Forderung sei über § 4 InsO, § 727 ZPO vom Insolvenzgericht vorzunehmen. Weigere sich der Verwalter eine Tabellenberichtigung zu veranlassen, sei ggf. eine Entscheidung des Insolvenzgerichts herbeizuführen.
5Die Erinnerungsführerin begehrt nunmehr die Berichtigung des Tabellenauszugs durch das Insolvenzgericht und beruft sich dabei auf die Entscheidung des OLG Köln. Das Insolvenzgericht – Rechtspflegerin – hat die Tabellenberichtigung mit Beschluss vom 15.09.2015 abgelehnt. Der Beschluss, der nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde im Rahmen der Zustellung durch Aufgabe zur Post am 23.09.2015 dem Postunternehmen übergeben.
6Gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrem am 13.10.2015 eingegangenen Rechtsmittel, mit dem sie beantragt, in Abänderung des Beschlusses vom 15.09.2015 die Rechtspflegerin anzuweisen, die Tabelle zu Rang 0, lfd. Nr. 16 mit der Maßgabe zu berichtigen, dass neue Gläubigerin die Erinnerungsführerin ist. Gleichzeitig beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren.
7Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache nach § 11 Abs. 2 RPflG zur Entscheidung vorgelegt.
8II.
9Die Erinnerung ist zulässig. Die Erinnerung ist zwar nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 RPflG verfristet, da erst nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingelegt. Allerdings war der Erinnerungsführerin von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, nachdem der Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat und deshalb vermutet wird, dass die Erinnerungsführerin die Frist unverschuldet versäumt hat, § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
10Die Erinnerung ist aber unbegründet. Die Rechtspflegerin hat eine Tabellenberichtigung zu Recht abgelehnt.
11Zutreffend ist zunächst der auch von der Erinnerungsführerin vertretene Ansatz, dass eine Tabellenberichtigung nach § 4 InsO, § 727 ZPO einer Neuanmeldung der Forderung vorgeht, wie auch zutreffend ist, dass einer Feststellungsklage nach § 179 InsO das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn eine Titelumschreibung nach § 4 InsO, § 727 ZPO möglich ist.
12All dies kommt hingegen im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr in Betracht. Die Zedentin hat ihre Forderungsanmeldung am 30.06.2014 zurückgenommen, worauf hin das Insolvenzgericht die Forderung „auf 0,00 EUR gemindert“ hat.
13Da das insolvenzrechtliche Anmelde- und Feststellungsverfahren nach §§ 174 ff. InsO in seinem Anwendungsbereich das Erkenntnisverfahren ersetzt, gelten über § 4 InsO auch die prozessualen Regelungen entsprechend. Dies bedeutet, dass auf die Rechtsnachfolge die Regelungen der §§ 265, 325, 727 ZPO entsprechend anwendbar sind. Dies bedeutet aber auch, dass die Vorschriften über die Klagerücknahme nach § 269 ZPO entsprechend gelten, wobei die Klagerücknahme in der Rücknahme der Forderungsanmeldung seine Entsprechung findet.
14Die insolvenzrechtliche Rücknahme der Forderungsanmeldung entspricht der Klagerücknahme gemäß § 269 ZPO im Erkenntnisverfahren. Die Rücknahme der Forderungsanmeldung konnte nach § 4 InsO, §§ 265 Abs. 2, 269 ZPO im vorliegenden Fall durch die Anmeldegläubigerin erfolgen, da sie trotz des materiell-rechtlichen Forderungsübergangs Herrin des von ihr betriebenen Verfahrens zur Forderungsanmeldung und -feststellung geblieben ist. Sofern man eine Zustimmung des Insolvenzverwalters zur Forderungsrücknahme entsprechend § 269 ZPO für erforderlich halten möchte, liegt diese jedenfalls mit vorbehaltlosen Mitteilung der Forderungsrücknahme an das Gericht vor.
15Der Rücknahme der Forderungsanmeldung steht nicht entgegen, dass die Forderung bereits zur Tabelle festgestellt ist (in diesem Sinne aber Frege/Keller/Riedel, Handbuch der Rechtspraxis, Insolvenzrecht, 8. Auflage, Rz. 1648 f.). Es ist anerkannt, dass ein Bedürfnis für eine nachträgliche Rücknahme der Forderungsanmeldung durch den Gläubiger auch nach Forderungsfeststellung bestehen kann. Ein solches kann sich etwa ergeben, wenn die Forderung nach Feststellung untergegangen ist. Ein zwingender Grund, dem Gläubiger nach Forderungsfeststellung die Rücknahmemöglichkeit abzusprechen, besteht nicht. Im Gegenteil ist auch hier die Parallele zum Erkenntnisverfahren zu ziehen, für das anerkannt ist, dass bis zur Rechtskraft des Urteils die Klagerücknahme möglich ist (vgl. Geisler, in: Prütting; Gehrlein, ZPO Kommentar, 7. Auflage 2015, § 269 Rz. 4). Entsprechend ist für den Gläubiger die Rücknahme der Forderungsanmeldung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens möglich. Denn erst durch die Aufhebung erlangt der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner, vgl. § 201 Abs. 2 InsO.
16Aufgrund der Rücknahme der Forderungsanmeldung kommt eine Titelumschreibung nach § 4 InsO, § 727 ZPO nicht mehr in Betracht. Eine solche wäre nur bis zur Rücknahme der Forderungsanmeldung möglich gewesen. Durch die Rücknahme der Anmeldung ist der Titel ohne weiteres erloschen, was durch den Vermerk der „Minderung auf 0 EUR“ in der Tabelle zum Ausdruck gebracht wurde.
17Die Entscheidung des OLG Köln vom 05.05.2015 steht dem nicht entgegen. Insbesondere befassen sich die Gründe nicht mit der Frage der Rechtswirkungen einer Rücknahme der Forderungsanmeldung nach Feststellung der Forderung, sondern nur mit dem Verhältnis der Feststellungsklage nach § 179 InsO zur Titelumschreibung nach § 4 InsO, § 727 ZPO. Beides kommt indes nach der Rücknahme der Forderungsanmeldung nach § 4 InsO, § 269 ZPO nicht mehr in Betracht.
18Die Erinnerungsführerin hat allerdings die Möglichkeit, die Forderung nunmehr in eigenem Namen anzumelden, worauf die Rechtspflegerin zu Recht hingewiesen hat.
19Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da der Rechtsverfolgung nach dem Vorstehenden die Erfolgsaussichten fehlen, § 4 InsO, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.
20Das Verfahren ist nach § 11 Abs. 4 RPflG gerichtskostenfrei. Eine Grundlage für die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht.
21Köln, 08.01.2016
22Amtsgericht
23Richter am Amtsgericht
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Referenzen
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 9x
- ZPO § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung 1x
- InsO § 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung 1x
- §§ 174 ff. InsO 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 4 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache 2x
- 29 O 85/11 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger 6x
- InsO § 179 Streitige Forderungen 4x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 5x
- § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 11 Abs. 2 RPflG 2x (nicht zugeordnet)