Urteil vom Amtsgericht Köln - 130 C 230/15
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24,00 EUR (in Worten: vierundzwanzig Euro) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 87 % und dem Beklagten zu 13% auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin, ein ärztlicher Abrechnungsdienst, begehrt vom Beklagten Ersatz von Mahn- und Inkassokosten.
3Die Beklagte wurde am 3.6.2014 von den Ärzten Dres. L. und M. behandelt. Im Auftrage der Behandler stellte die Klägerin die ärztlichen Leistungen in Höhe von insgesamt 263,12 € am 7.7.2014 in Rechnung. In der Rechnung wies sie darauf hin, dass nach § 286 Abs. 3 BGB Verzug innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung eintritt. Die Rechnungsforderung mahnte sie am 25. August, 29. September und 3. November 2014 an. In der letzten Mahnung heißt es: „Sollten wir keinen Zahlungseingang verbuchen können, werden wir unverzüglich den gerichtlichen Forderungseinzug einleiten,“.
4Nachfolgend beauftragte die Klägerin die Firma N.-Inkasso (Abrechnungsdienst N. oHG) mit der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung. Wegen des Inhalts des Forderungsschreibens wird auf Bl. 24 der Gerichtsakte Bezug genommen.
5Im nachfolgend eingeleiteten Rechtsstreit 120 C 139/15 zahlte der Beklagte die Hauptforderung. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt.
6Die Beklagte wurde am 17.11.2014 von den Ärzten Dres. H. und C. behandelt. Im Auftrage der Behandler stellte die Klägerin die ärztlichen Leistungen in Höhe von insgesamt 129,04 € am 16.12.2014 in Rechnung. In der Rechnung wies sie darauf hin, dass nach § 286 Abs. 3 BGB Verzug innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung eintritt. Die Rechnungsforderung mahnte sie am 2. Februar, 9. März und 13.4.2015 an. In der letzten Mahnung heißt es: „Sollten wir keinen Zahlungseingang verbuchen können, werden wir unverzüglich den gerichtlichen Forderungseinzug einleiten,“.
7Nachfolgend beauftragte die Klägerin die Firma N.-Inkasso (Abrechnungsdienst N. oHG) mit der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung. Wegen des Inhalts des Forderungsschreibens wird auf Bl. 24 der Gerichtsakte Bezug genommen.
8Am 3.6.2015 zahlte der Beklagte die Hauptforderung.
9Der Klägerin sind Mahnkosten in Höhe von je zwölf Euro entstanden.
10Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne von Beklagten darüber hinaus die Kosten der Tätigkeit von N.-Inkasso bis zur Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr analog Nr. 2300 VV RVG verlangen.
11Die Klägerin beantragt,
121.
13den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Mahnkosten i.H.v. 12 Euro sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 83,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.6.2015 zu bezahlen;
142.
15den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Mahnkosten i.H.v. 12 Euro sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 83,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.4.2015 zu bezahlen.
16Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Das Gericht konnte gemäß § 495 a ZPO trotz der Säumnis des Beklagten durch Endurteil entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist der Beklagte mit Beschluss vom 18.11.2015 hingewiesen worden.
20Die zulässige Klage ist lediglich teilweise begründet. Die Klägerin kann die Mahnkosten in der geltend gemachten Höhe - zwei Mal je 12,-- Euro - aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3 BGB verlangen.
21Inkassokosten kann sie hingegen nicht ersetzt verlangen. Ersatzfähig sind nämlich nur solche Kosten, die der Gläubiger für erforderlich und zweckmäßig ansehen durfte. Das ist vorliegend nicht der Fall.
22Den geltend gemachten Inkassokosten steht schon entgegen, dass nach der Mahnung durch die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beklagte auch ohne Einschaltung des Gerichts zahlen würde (vgl. OLG Hamm, NJW RR 2006, 242). Daher hätte die Klägerin nach den eigenen erfolglosen Mahnungen einen Rechtsanwalt mit der - unbedingten - Durchsetzung der Forderung beauftragen müssen. Die anwaltliche Mahnung wäre sodann Bestandteil des Geschäfts nach § 19 RVG.
23Selbst wenn dieser Auffassung in Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 17.9.2015 (IX ZR 280/14) nicht mehr gefolgt werden können sollte, vermag das Gericht vorliegend die Inkassokosten nicht als erstattungsfähig anzusehen. Bei der Klägerin handelt es sich um ein auf den Einzug ärztlicher Gebührenforderungen spezialisiertes Unternehmen. In der Mahnung durch das Inkassobüro ist daher aus der ex-ante-Perspektive kein Mehrwert gegenüber der Mahnung durch die Klägerin selbst zu erkennen.
24Hinzu tritt, dass vorliegend die Klägerin und das Inkassounternehmen identisch sind. Die Firma N.-Inkasso hat die selbe HRA-Nr. wie die Klägerin. Die Versendung einer Mahnung durch dieselbe Rechtsperson unter einem anderen Briefkopf kann zur Überzeugung des Gerichts weder einen Mehrwert darstellen noch weitere ersatzfähige Kosten verursachen.
25Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 511 Abs. 4 ZPO.
26Der Streitwert wird auf 191,08 EUR festgesetzt.
27Rechtsbehelfsbelehrung:
28Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
291. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
302. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
31Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
32Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
33Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
34Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 3x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen 1x
- RVG § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen 1x
- 120 C 139/15 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 280/14 1x (nicht zugeordnet)