Urteil vom Amtsgericht Köln - 149 C 61/17
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 617,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.12.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beklagte, vertreten durch ihren Vater Dr. T. J., kontaktierte die Klägerin im Jahr 2016 wegen der Geltendmachung von Schadensersatz bezüglich von der B. AG für die Beklagte erworbener Genussscheine zu 22.710,85 EUR. Auf den Fragebogen vom 11.03.2016 (Bl. 128 Rücks. ff. d.A.) wird Bezug genommen. Die Klägerin beriet die Beklagte mit Schreiben der sachbearbeitenden Rechtsanwältin L. vom 13.04.2016. Bezüglich des Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 12 ff. d.A. Bezug genommen. Unter dem 02.05.2016 erteilte die Beklagte, vertreten durch ihren Vater, der Klägerin Vollmacht (Bl. 15 d.A.) und beauftragte die Klägerin mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Herrn D. C.sch als Vorstand der B. AG. Bezüglich der schriftlichen Auftragserteilung wird auf Bl. 16 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin forderte Herrn C. unter dem 09.05.2016 zur Zahlung von Schadensersatz auf. Unter dem 05.08.2016 und 12.10.2016 richtete sie zwei weitere Schreiben an Herrn C.. Dieser wies die Ansprüche zurück.
3Mit Schreiben vom 14.10.2016 stellte die Klägerin der Beklagten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 22.710,85 EUR und Ansatz einer 2,5 Geschäftsgebühr für ihre außergerichtliche Tätigkeit 2.368,10 EUR in Rechnung (Bl. 23 f. d.A.). Die Beklagte zahlte hierauf 1.000,00 EUR.
4Die Klägerin forderte die Beklagte unter dem 28.11.2016 zur Zahlung des restlichen Betrages bis zum 12.12.2016 auf.
5Die Klägerin behauptet, die Beklagte, vertreten durch ihren Vater, habe sie auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die E. Bank sowie weitere in Betracht kommende Haftende beauftragt. Sie ist der Ansicht, der Ansatz einer 2,5 Geschäftsgebühr sei angemessen.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.368,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.12.2016 zu bezahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte behauptet, die Beauftragung sei infolge einer Falschberatung zustande gekommen. Ihr Vater habe unmittelbar nach Erhalt des Schreibens vom 13.04.2016 Frau L. angerufen und darauf hingewiesen, dass das Scheiben nicht auf die konkreten Urteile, die Herrn C. hinsichtlich der Genussgutscheine persönlich haftbar machten, eingehe. Er habe als Vorbedingung für die Beauftragung um Beantwortung gebeten, ob die Urteile gegen Herrn C. rechtskräftig seien und ob Herr C. noch liquide sei. Frau L. habe ihm mitgeteilt, die Frage hinsichtlich der Rechtskraft nicht beantworten zu können, zur Liquidität des Herrn C. sei ihr nichts Negatives bekannt. Er habe die Beauftragung auf die beiden Urteile gestützt, die Herrn C. persönlich haftbar machen und nach deren Rechtskraft er gefragt habe. Ein Vorgehen gegen Herrn C. sei bereits im Zeitpunkt der Beauftragung von Frau L. wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Erstberatung sei mangelhaft gewesen. Herr C. sei der einzige gewesen, der haftbar gemacht werden konnte.
11Die Klägerin repliziert, die von der Beklagten beschriebene Thematik sei erst lange nach Beauftragung aufgekommen.
12Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.01.2018 (Bl. 131 d.A.) sowie vom 04.09.2019 (Bl. 152 d.A.) durch Einholung von Gutachten der Rechtsanwaltskammer München. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer München vom 13.08.2018 (Bl. 137 ff. d.A.) sowie das Ergänzungsgutachten vom 07.03.2019 (Bl. 152 ff. d.A.) Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
15Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von restlichem Anwaltshonorar in Höhe von 617,92 EUR zu.
16Die Beklagte, vertreten durch ihren Vater, hat die Klägerin mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen Herrn C. beauftragt.
17Soweit die Beklagte dem Anspruch den Einwand mangelhafter Leistung entgegenhält, verfängt dies nicht.
18Das Dienstvertragsrecht sieht Gewährleistungsrechte des Dienstberechtigten nicht vor. Eine mangelhafte Leistung könnte allenfalls im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung wegen teilweiser Nichterfüllung, wonach der Dienstberechtigte von der Vergütungspflicht frei wird, zu berücksichtigen sein. Die bloße Schlechtleistung begründet allerdings keinen Anspruch auf Schadensersatz, sofern kein darüber hinausgehender Schaden eingetreten ist. Ausgenommen hiervon ist der Fall der völligen Unbrauchbarkeit der Leistung, der einer Nichtleistung gleichsteht. Erforderlich ist die Darlegung, dass der Dienstverpflichtete die ihm aus dem Anwaltsvertrag obliegende Pflicht zur sachgerechten Bearbeitung des Mandats in einer Weise nicht nachgekommen ist, dass die erbrachte Leistung so unbrauchbar war, dass sie praktisch als ein völliges Ausbleiben der Leistung anzusehen ist (vgl. LG Köln, Urt. v. 13.08.2013 – 29 O 22/13, BeckRS 2014, 10498). Dem Vortrag der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten lässt sich eine solche völlige Unbrauchbarkeit der klägerischen Leistung nicht entnehmen.
19Die Klägerin sollte unstreitig eine außergerichtliche Einigung mit Herrn C. herbeiführen. Die erstellten Schreiben waren zur Förderung dieses Zwecks geeignet. Unschädlich ist, dass der Erfolg nicht eintrat, da dieser nach dem Vertragsgegenstand gerade nicht geschuldet war.
20Soweit die Beklagte behauptet, die Beauftragung sei infolge einer Falschberatung zustande gekommen, führt diese Behauptung bereits nicht zur Annahme einer Unbrauchbarkeit der Leistung. Soweit die Beklagte behauptet, die sachbearbeitende Rechtsanwältin habe unzutreffend mitgeteilt, sie könne die Frage hinsichtlich der Rechtskraft der Urteile nicht beantworten, hinsichtlich der Liquidität des Herrn C. sei ihr nichts Negatives bekannt, läge – unterstellt der Beklagten gelänge der Beweis ihrer Behauptung – infolgedessen keine Unbrauchbarkeit der außergerichtlichen Leistung vor. Die Beklagte hat nicht dargelegt, inwiefern die Aussage, die Frage nach der Rechtskraft der Urteile könne nicht beantwortet werden, Einfluss auf die Beauftragung der Klägerin gehabt haben soll. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich deren Rechtskraft später herausstellte. Hinsichtlich der Liquidität des Herrn C. hat die Beklagte nicht dargelegt, weshalb die sachbearbeitende Rechtsanwältin im Zeitpunkt der Beauftragung hätte Kenntnis von einer drohenden Privatinsolvenz haben müssen.
21Hinzu kommt, dass die sachbearbeitende Rechtsanwältin bereits in dem vor Auftragserteilung erstellten Beratungsschreiben vom 13.04.2016 darauf hingewiesen hat, dass ein „Vorgehen gegen die B. / F. & C. bzw. gegen die Verantwortlichen dort […] leider wirtschaftlich wenig erfolgversprechend“ erschien.
22Der Klägerin steht für ihre Tätigkeit jedoch nur ein Honorar von insgesamt 1.617,92 EUR zu.
23Der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 22.710,85 EUR ist nicht zu beanstanden.
24Abweichend von der Ansicht der Klägerin ist ausweislich des Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer München vom 13.08.2018 eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,7 anzusetzen. Diese Geschäftsgebühr entspricht nach den Ausführungen der Rechtsanwaltskammer München billigem Ermessen.
25Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.
26Die vom Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmte Gebühr ist verbindlich, wenn sie billigem Ermessen entspricht. Ob das der Fall ist, unterliegt der Wertung. Es ist daher nicht möglich, im Einzelfall einen nach Euro und Cent genau bezifferten Betrag auf den als einzigen dem billigen Ermessen unterliegenden Betrag zurückzuführen. Daraus folgt, dass billiges Ermessen sich nicht positiv bestimmen, sondern nur negativ abgrenzen lässt, indem man von einer konkreten Bestimmung sagt, diese stehe außerhalb des Bereichs, der vom billigen Ermessen abgedeckt sei (Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. A. 2017, § 14 Rn. 5). Hiervon geht die Rechtsanwaltskammer zutreffend aus.
27Ferner führt sie aus, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit vorliegend als leicht unterdurchschnittlich zu beurteilen ist, ihre Schwierigkeit als überdurchschnittlich, da die Frage der Verjährung, die Spezialnorm des § 37a WpHG a.F., die Frage, wer in Anspruch genommen werden solle sowie Rechtsprechung der Beraterhaftung als Spezialmaterie zu prüfen gewesen ist. Umstände, welche die Bedeutung der Angelegenheit als über- oder unterdurchschnittlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Es ging um die Geltendmachung von Forderungen. Ein hoher Gegenstandswert begründet keine höhere Bedeutung. Vielmehr wird dieser Umstand in der Regel gebührenrechtlich bereits über die Koppelung der Gebühr an den Gegenstandswert hinreichend berücksichtigt. Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten sind mangels Kenntnis der Rechtsanwaltskammer nicht in die Beurteilung eingeflossen. Im Rahmen ihres Ergänzungsgutachtens hat sie ausgeführt, das Schreiben vom 13.04.2016 sei nicht zu berücksichtigen, da es sich um ein vor Mandatserteilung gefertigtes Schriftstück handelt, das bei der Frage der Angemessenheit der Höhe der Geschäftsgebühr nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuschlag von 20 Prozent ist nicht zu addieren. Eine Addition ist lediglich dann möglich, wenn die abgerechnete Gebühr nicht mehr als 20 Prozent über der als angemessen beurteilten Gebühr liegt.
28Das Gericht schließt sich den Ausführungen der Rechtsanwaltskammer an. Soweit die Rechtsanwaltskammer hinsichtlich der Einstufung der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit die Frage, wer in Anspruch genommen werden soll, berücksichtigt hat, ist dieser Punkt zwar nicht zu berücksichtigen, da die Beklagte – wie sich aus dem Auftragsschreiben vom 02.05.2016 unzweifelhaft ergibt – lediglich ein Vorgehen gegen Herrn C. beauftragt hat. Die Einstufung der Schwierigkeit als überdurchschnittlich rechtfertigt sich nach der Beurteilung des Gerichts jedoch bereits aus den übrigen, von der Rechtsanwaltskammer zutreffen herangezogenen Punkten. Ein ergänzendes Gutachten der Rechtsanwaltskammer München war in Bezug hierauf nicht einzuholen, da das Gericht an das Gutachten nicht gebunden ist (BGH NJW 2008 3641, 3642).
29Auch hinsichtlich der klägerischen Einwendungen mit Schriftsatz vom 27.03.2019 war die Einholung eines Ergänzungsgutachtens nicht erforderlich. Die Einholung schied hinsichtlich der ersten Ergänzungsfrage bereits aus, da die Beklagte die Klägerin nur mit einem Vorgehen gegen Herrn C. beauftragt hat.
30Hinsichtlich der zweiten Ergänzungsfrage handelt es sich – wie die Klägerin selbst zutreffend feststellt – um eine seitens des Gerichts zu beurteilende Rechtsfrage.
31Es ist allgemein anerkennt, dass das Gericht nicht befugt ist, geringfügige Abstriche in den vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühren zu machen. Der von der Klägerin geltend gemachte Ansatz einer 2,3-fachen Geschäftsgebühr überschreitet jedoch die einem Anwalt im Rahmen der Billigkeitskontrolle eingeräumte Toleranzgrenze von etwa 20 Prozent bei weitem, nämlich um 47 Prozent, so dass ihr keine Verbindlichkeit zukommt (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, a.a.O, § 14 Rn. 12).
32Abzüglich der bereits gezahlten 1.000,00 EUR (§ 362 Abs. 1 BGB), verbleibt ein Betrag in Höhe von 617,92 EUR.
33Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
34Im Übrigen unterliegt die Klage der Abweisung.
35Ein Anspruch auf Zahlung weiterer 750,18 EUR nebst Zinsen steht der Klägerin nicht zu. Eine Beauftragung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen weitere Gegner lag nicht vor. Aus dem Auftragsschreiben vom 02.05.2016 ergibt sich eindeutig, dass nur die außergerichtliche Tätigkeit gegen Herrn C. beauftragt worden ist.
36Die Höhe der Vergütung geht nicht über den zuerkannten Betrag hinaus. Hinsichtlich der Angemessenheit der 1,7 Geschäftsgebühr wird auf obenstehende Ausführungen Bezug genommen.
37Der hierauf entfallende Zinsanspruch folgt dem Schicksal der Hauptforderung.
38Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
39Streitwert: 1.368,10 EUR
40Rechtsbehelfsbelehrung:
41Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
421. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
432. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
44Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
45Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
46Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
47Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
48Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
49Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
50BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Köln
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Referenzen
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- RVG § 14 Rahmengebühren 2x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- Urteil vom Landgericht Köln - 29 O 22/13 1x
- WpHG § 37a (weggefallen) 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x