Urteil vom Amtsgericht Köln - 116 C 184/21
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 597,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2021 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist zulässig und begründet.
4Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten von 597,74 EUR.
5Aufgrund des Klägervortrags, der von der Beklagten nicht bestritten wurde und somit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, steht fest, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten zusteht, da sie zunächst ausreichende Umstände genannt hat, nach denen die Voraussetzungen des § 313 BGB zu bejahen sind und sie somit berechtigt haben den Vertrag ohne weitere Kosten zu stornieren. Dies insbesondere, weil nach unstreitig gebliebenem Vortrag der Klägerin zum 15.03.2020 eine Einreiseverbot für EU-Bürger galt, der es dem Fluggast unmöglich gemacht hat, einzureisen. Es fehlt an einem ausreichenden Gegenvortrag durch die Beklagte. Die von der Klägerin geleisteten Zahlung aufgrund der Ticketkosten sind somit zu erstatten.
6Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB. Mit anwaltlichen Schreiben vom 18.02.2021 hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlungen aufgefordert.
7Die prozessualen Nebenentscheidungen §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
8Der Streitwert wird auf 597,74 EUR festgesetzt.
9Rechtsbehelfsbelehrung:
10A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
111. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
122. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
13Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
14Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
15Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
16Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
17B) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
18Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
19C) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
20Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Referenzen
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 3x