Urteil vom Amtsgericht Köln - 162 C 508/24
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.357,69 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2024.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Zahlung restlichen Rechtsanwaltshonorars.
3Die Klägerin vertrat die Beklagte in einem Arzthaftungsmandat.
4Die Beklagte warf ihrer behandelnden Ärztin, Frau Dr. N. , vor, eine Brustkrebserkrankung der linken Brust übersehen zu haben. Die Beklagte leitete selbst im September 2022 ein Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein in Düsseldorf ein (vgl. Anlage K14 = Bl. 56 GA).
5Am 17.11.2022 wandte sie sich an die Kanzlei der Klägerin mit der Frage, ob sie Opfer ärztlicher Fehlbehandlung geworden sei. Die Klägerin übersandte der Beklagten daraufhin einen Fragebogen zum Haftungsgrund (vgl. Anlage K1 = Bl. 10 f. GA), den diese im Dezember 2022 schriftlich beantwortete (vgl. Anlage K2 = Bl. 12 ff. GA). Mit Schreiben vom 18.07.2023 übersandte die Beklagte der Klägerin weitere Unterlagen, darunter auf den 03.04.2023 datierende Vollmachten (vgl. Anlagen zum klägerischen Schriftsatz vom 21.01.2025 = Bl. 762 ff. GA). Die Klägerin korrespondierte mit der Gegenseite (vgl. Anlagen K3-K7 = Bl. 17 ff. GA), dem Rechtsschutzversicherer der Beklagten, der X. GmbH (vgl. Anlagen K23-K37 = Bl. 415 ff. GA), und übernahm die Bearbeitung gegenüber der Gutachterkommission (vgl. Anlagen K8-K22 = Bl. 37 ff. GA).
6Mit abschließendem Bescheid vom 19.03.2024 wurde der Vorwurf der Fehlbehandlung durch die Gutachterkommission zurückgewiesen (vgl. Anlage K 22 = Bl. 404 GA).
7Die Klägerin beendete daraufhin ihre Tätigkeit und rechnete gegenüber dem Rechtsschutzversicherer der Beklagten auf Grundlage eines - unstreitigen - Gegenstandswerts von 273.900,00 EUR ab. Der Rechtsschutzversicherer erstattete eine 2,0 Geschäftsgebühr (vgl. Anlage K35 = Bl. 665 ff. GA). Eine von der Klägerin weiterhin in Rechnung gestellte 1,5-Geschäftsgebühr nach Ziff. 2303 Nr. 1 VV RVG (zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer und abzüglich einer Anrechnung gem. Vorbem 2.3 Abs. 6 VV RVG) i.H.v. insgesamt 2.357,69 EUR (vgl. Anlage K34 = Bl. 663 f.) wurde demgegenüber nicht erstattet. Sie ist Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits.
8Die Klägerin behauptet, dass sie von der Beklagten ordnungsgemäß zur außergerichtlichen Vertretung, auch bezüglich des Verfahrens vor der Gutachterkommission, beauftragt worden sei. Sie ist der Ansicht, dass für die Tätigkeit vor der Gutachterkommission eine eigene Geschäftsgebühr nach Ziff. 2303 Nr. 1 VV RVG anfalle, da es sich bei der Gutachterkommission um eine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibe, im Sinne der Norm handle. Ein gesonderter Hinweis darauf, dass die Tätigkeit gegenüber der Gutachterkommission besondere Kosten auslöse, sei gegenüber der Beklagten nicht erforderlich gewesen, zumal diese über eine Rechtsschutzversicherung verfügte.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.357,69 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie meint, dass die Klägerin eine Beauftragung für das Verfahren vor der Gutachtenkommission angesichts der Tatsache, dass die Beklagte dieses Verfahren schon vor Mandatsbeginn selbst angestrengt hatte, nicht schlüssig dargelegt habe. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass für die Tätigkeit vor der Gutachterkommission eine eigenständige Gebühr nicht geschuldet sei, da es sich nicht um eine gesonderte Tätigkeit handele, weil die Gutachterkommission keine Schlichtungsstelle sei. Schließlich meint die Beklagte, dass die Klägerin sie zumindest darauf hätte hinweisen müssen, dass es sich bei der Tätigkeit gegenüber der Gutachterkommission um eine kostenauslösende Tätigkeit handele, diese Kosten von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommen würden und auch nach § 91 ZPO nicht erstattungsfähig seien.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist begründet.
17I. Da es sich bei der Klägerin um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt, die am Rechtsverkehr teilnimmt und mithin rechtsfähig ist (vgl. § 705 BGB), ist der Klageantrag dahingehend auszulegen, dass Zahlung unmittelbar an die Klägerin als GbR begehrt wird.
18II. An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Zweifel.
19III. Die Klage ist auch begründet.
201. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung (weiterer) Vergütung in Höhe von 2.357,69 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 611, 675 BGB.
21a) Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen worden, der auch die Vertretung der Beklagten im Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein in Düsseldorf umfasste.
22aa) Dass die Beklagte die Klägerin beauftragt hat, sie in ihrer Auseinandersetzung mit ihrer früheren behandelnden Ärztin, Frau Dr. N. , zu vertreten, ist zwischen den Parteien unstreitig. Dies ergibt sich auch aus der klägerseits vorgelegten Korrespondenz und den zur Akte gereichten Vollmachten (vgl. Bl. 777 f. GA).
23bb) Die Mandatierung umfasste dabei auch die Vertretung im Verfahren vor der Gutachterkommission.
24Grundsätzlich gilt: Der Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Mandats richtet sich nach dem erkennbaren Willen des Auftraggebers, so dass der Anwalt im Regelfall die umfassende Beratung und Vertretung innerhalb der Rechtsangelegenheit schuldet (vgl. Vollkommer/Greger/Heinemann, AnwaltshaftungsR, 5. Aufl. 2021, § 1 Rn. 10a).
25Von einem umfassenden Mandat, das auch die Vertretung im Verfahren vor der Gutachterkommission umfasste, ist auch vorliegend auszugehen. Denn auch dieses Verfahren diente der Durchsetzung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen ihre behandelnde Ärztin, mithin der umfassenden Vertretung innerhalb der Rechtsangelegenheit. Daraus, dass die Beklagte dieses Verfahren selbst vor Mandatierung der Klägerin initiiert hat, ergibt sich nichts anderes. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dieses Verfahren selbstständig fortführen möchte. Bei lebensnaher Betrachtung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte in dem Moment, als sie die Klägerin mandatierte, beabsichtigte, diese mit der umfassenden Vertretung in der Angelegenheit zu betrauen. Dafür spricht auch, dass das Mandat tatsächlich in dieser Form „gelebt“ wurde und die Klägerin nach Mandatierung die weitere Korrespondenz mit der Gutachterkommission übernommen hat.
26b) Die von der Klägerin geltend gemachte weitere Honorarforderung ist auch geschuldet.
27Neben der (vom Rechtsschutzversicherer der Beklagten abgegoltenen) Geschäftsgebühr gemäß Ziff. 2300 VV RVG fällt vorliegend auch eine weitere Geschäftsgebühr nach Ziff. 2303 Nr. 1 VV RVG an, die bislang nicht beglichen wurde.
28aa) Diese weitere Geschäftsgebühr entsteht für Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO).
29bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
30(1) Bei der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler handelt es sich nicht um eine von der Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Es handelt sich jedoch um eine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt im Sinne des § 15a Abs. 3 EGZPO (vgl. BT-Drs. 14/980, S. 7 f.; BGH, NJW 2017, 1879 Rn. 14; AG Leverkusen, Urteil auf die mdl. Verh. v. 23.07.2025 - 25 C 11/25 - n.v., vgl. Bl. 876 ff. GA; LG Köln, Hinweisbeschl. v. 07.11.2025 - 3 S 2/25 - n.v., vgl. Bl. 933 ff. GA).
31(2) Der Einigungsversuch wurde ausweislich der vorgelegten Akte der Gutachterkommission (Anlage K14 = Bl. 52 ff. GA) auch einvernehmlich unternommen; im Übrigen wird die Einvernehmlichkeit auch gemäß § 15a Abs. 3 S. 2 EGZPO vermutet.
32(3) Das Güte- und Schlichtungsverfahren stellt gegenüber der (übrigen) außergerichtlichen Vertretung eine eigene Angelegenheit dar. Die Anrechnungsvorschrift in Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV RVG spricht dafür, dass verschiedene Angelegenheiten vorliegen. Immer dann, wenn das Gesetz eine Anrechnung von Gebühren vorsieht, geht es von verschiedenen Angelegenheiten aus. Eine Anrechnung innerhalb einer Angelegenheit ist dem Gebührensystem des RVG fremd. Auch die Vorschrift des § 15 Abs. 2 RVG spricht für eine gesonderte Angelegenheit. In derselben Angelegenheit kann der Anwalt jede Gebühr grundsätzlich nur einmal verdienen. Da aber zwei Geschäftsgebühren vorgesehen sind, spricht dies im Umkehrschluss dafür, dass es sich auch um jeweils eigene Angelegenheiten handelt (vgl. AG Leverkusen, a.a.O.; LG Köln, a.a.O.; Schneider, MedR 2023, 967, 969).
33(4) Die geltend gemachte Geschäftsgebühr gemäß Ziff. 2303 Nr. 1 VV RVG ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
34Die Gebühr beträgt stets einen 1,5 Gebührensatz, unabhängig vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/H. Schneider, 11. Aufl. 2024, RVG VV 2303 Rn. 11).
35Der Gegenstandswert betrug vorliegend unstreitig 273.900,00 EUR. Hieraus berechnet sich eine 1,5 Geschäftsgebühr i.H.v. 3.922,50 EUR abzüglich 0,75-Anrechnung gem. Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV RVG i.H.v. 1.961,25 EUR zuzüglich Auslagenpauschale gem. Ziff. 7002 VV RVG i.H.v. 20 EUR zuzüglich Umsatzsteuer gem. Ziff. 7008 VV RVG i.H.v. 376,44 EUR. Es ergibt sich somit ein Betrag von 2.357,69 EUR.
36c) Soweit die Beklagte einwendet, dass die Klägerin sie auf diese Gebühr gesondert hätte hinweisen müssen, dringt sie damit nicht durch.
37aa) Denn bei der Geschäftsgebühr nach Ziff. 2303 Nr. 1 VV RVG handelt es sich um eine gesetzlich entstandene Gebühr. Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den rechtssuchenden Mandanten über das Entstehen von gesetzlichen Gebühren und deren Höhe aufzuklären. Das System der gesetzlichen Gebühren beruht gerade auf dem Gedanken, das Beratungsgespräch eingangs nicht gleich mit Fragen der Honorierung zu belasten (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2008, 19125).
38bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte vorliegend eine Rechtsschutzversicherung hatte und von dieser die Gebührenforderung für die Vertretung im Verfahren vor der Gutachterkommission nicht gedeckt gewesen wäre. Denn der Rechtsschutzversicherer hat vorliegend eine Deckungszusage für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber Frau Dr. N. erteilt (vgl. Anlage K26 = Bl. 422 GA). Aus den bereits dargelegten Gründen umfasste diese außergerichtliche Geltendmachung auch die Vertretung im Verfahren vor der Gutachterkommission. Wie sich aus der vorgelegten Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer ergibt, insbesondere dessen Schreiben vom 20.03.2024 (vgl. Anlage K35 = Bl. 665 GA), sah dies auch der Rechtsschutzversicherer nicht grundsätzlich anders, sondern vertrat lediglich - irrig - die Auffassung, dass diese Tätigkeit keine gesondert abzurechnende Angelegenheit darstelle. Die Gefahr, dass der Rechtsschutzversicherer aufgrund irriger Rechtsansicht die Erstattung geschuldeter Gebühren verweigert, begründet aber keine besondere Hinweispflicht des Rechtsanwalts.
39cc) Da es sich somit um eine gesetzlich entstandene Gebühr handelt, die bei zutreffender Rechtsansicht von der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers umfasst war, ergibt sich auch daraus, dass die Gebühr möglicherweise nicht nach § 91 ZPO erstattungsfähig ist (vgl. BGH NJW 2021, 2887) keine Hinweispflicht des Rechtsanwalts.
402. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Da hinsichtlich der Zustellung der Klageschrift keine Zustellungsurkunde zur Akte gelangt ist, kann der genaue Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat jedoch am 18.09.2024 Verteidigungsbereitschaft angezeigt (vgl. Bl. 695 GA), so dass die Klage spätestens an diesem Tag sicher zugestellt wurde. Zinsen sind ab dem Folgetag geschuldet, § 187 Abs. 1 BGB analog.
41IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.
42V. Der Streitwert wird auf 2.357,69 EUR festgesetzt.
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