Urteil vom Amtsgericht Krefeld - 2 C 187/06

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, P Zustimmung des Klägers E-Mails mit werbendem Inhalt an die E-Mail-Adresse des Klägers "####@##.##" zu senden.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Unterlassungsgebot wird dem Beklagten die Verhängung von Ordnungsgeld jeweils bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 165,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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