Anerkenntnisurteil vom Amtsgericht Krefeld - 7 C 180/24
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin den
sich unter Berücksichtigung eines Wertes des Grundbesitzes I.
000 in 0000 L von 430.000,00 EUR ergebenden
Pflichtteil nach dem Erblasser G. H. zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich die Kosten des
selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Krefeld mit dem
Az. 4 OH 1/23, hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
2Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten sind nicht gem.
3§ 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.
4Die Beklagte hat Anlass zur Klage gegeben.
5Veranlassung zur Klage besteht, wenn die Klägerin aufgrund des vorprozessualen
6Verhaltens der Beklagten annehmen muss, sie werde ohne Klage nicht zu ihrem
7Recht kommen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2015 - 28 W 41/15). Mit der
8Feststellungsklage hat die Klägerin ihr Interesse an einer für sie günstigen
9Kostengrundentscheidung, die die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens
10umfasst, verfolgt. Ein solches Vorgehen wird als zulässig erachtet, wenn die beklagte
11Partei nach der selbstständigen Beweiserhebung eine Handlung – vorliegend die
12Zahlung der Pflichtteile – vornimmt, die das Interesse der klagenden Partei entfallen
13lässt, die beklagte Partei hierauf klageweise in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG
14Hamm, a.a.O., n.w.N.). Hintergrund ist, dass das Gesetz - abgesehen von dem Fall
15des § 494a Abs. 2 ZPO - nicht die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen des
16selbstständigen Beweisverfahrens eine Kostenentscheidung herbeizuführen, es
17insbesondere auch nicht statthaft ist, ein solches Verfahren für erledigt zu erklären.
18Zur Erhebung einer solchen Feststellungsklage wegen der angefallenen Kosten hat
19eine klagende Partei dementsprechend nur dann Anlass, wenn sie zuvor ein
20berechtigtes Interesse daran gehabt hatte, die beklagte Partei auf Zahlung gemäß
21dem Ergebnis des Beweisverfahrens klageweise in Anspruch zu nehmen. Das setzt
22wiederum voraus, dass die Gegenseite durch ihr Verhalten Veranlassung zu einer
23solchen Leistungsklage gegeben hatte (vgl. OLG Hamm, a.a.O., m.w.N).
24Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat zwar für den zugunsten der Klägerin
25bestehenden Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf die schriftliche
26Aufforderung vom 24.02.2023 hin ein Nachlassverzeichnis gefertigt und Auskünfte
27erteilt. Sie hat aber darüber hinaus den Pflichtteilsanspruch der Klägerin trotz
28Aufforderung weder anerkannt noch auf diesen geleistet. Die diesbezügliche im
29Schreiben vom 24.02.2023 klägerseits gesetzte Frist (Anlage K1, Nl. 8 ff. d. A.) hat
30die Beklagte fruchtlos verstreichen lassen. Es mag sein, dass keine Erklärung
31abgegeben hat, dass sie die Ansprüche niemals bedienen werde. Es ist aber zur
32Bewertung, ob sie Veranlassung der Klage gegeben hat, für das Gericht darauf
33abzustellen, dass sie nicht auf den Anspruch gezahlt hat und im Rahmen des
34selbstständigen Beweisverfahrens an keiner Stelle vor Einholung des Gutachtens
35zum Ausdruck gebracht, dass sie den Klägeranspruch unter Zugrundelegung des
36klägerseits behaupteten Grundstückswerts begleichen oder anerkennen werde. Die
37vorgelegten Ausführungen der Beklagtenseite (vgl. Anlage K6, Bl. 81 f. d. A.)
38beschränken sich darauf, sich gegen die Kostenlast des Verfahrens zu wehren,
39obwohl sie selbst kein Wertgutachten in die Wege geleitet oder den klägerseits
40behaupteten Grundstückswert anerkennt hat. Die Leistung auf den Klägeranspruch
41erfolgte letztendlich erst nach erneuter Aufforderung in Ansehung des Ergebnisses
42des durchgeführten selbstständigen Beweisverfahrens. Schon aus diesem Grund
43stellt sich die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens für das Gericht
44entgegen der Beklagtenmeinung auch nicht als mutwillig dar.
45Da dem hiesigen Fall nach alldem gerade nicht die Hauptleistungsklage auf Zahlung
46des Pflichtteilsanspruchs zur Entscheidung zugrunde lag, kommt es entgegen der
47Beklagtenmeinung nicht darauf an, ob die Beklagte vor Erhebung der hiesigen Klage
48den Hauptanspruch der Klägerin auf Zahlung des Pflichtteils zwei Tage vor
49Klageeinreichung erfüllt hat und ob sie sich damit in Verzug befunden hat.
50Der Streitwert wird auf 3.391,73 EUR festgesetzt.
51Rechtsbehelfsbelehrung:
52A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der
53durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
541. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
552. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
56Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung
57dieses Urteils bei dem Landgericht Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift
58muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die
59Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
60Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei
61Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht
62Krefeld zu begründen.
63Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt
64vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die
65Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
66Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
67angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
684
69B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen
70Beschwerde zulässig (§ 99 II ZPO), wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und
71der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige
72Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld oder dem
73Landgericht Krefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
74Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
75Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
76sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung
77eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
78Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei
79Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld oder dem Landgericht Krefeld eingegangen
80sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der
81Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit
82der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach
83Erlass dieser Entscheidung.
84Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
85Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
86elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
87die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
88elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
89verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
90§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
91Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
92elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die
93Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem
9401.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
95den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen
96Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
97vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
98mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird
99hingewiesen.
100Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Referenzen
- ZPO § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 1x
- ZPO § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 494a Frist zur Klageerhebung 1x
- ZPO § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen 1x
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- 4 OH 1/23 1x (nicht zugeordnet)
- 28 W 41/15 1x (nicht zugeordnet)