Urteil vom Amtsgericht Lörrach - 3 C 69/05

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten bezüglich dessen Honoraranspruch aus dem Mandatsverhältnis vom 02.11.2004 auf Geltendmachung der Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 26.10.2004 in Rheinfelden in Höhe von restlichen 94,89 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.11.2004 freizustellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a, 511 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

 
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Parteien streiten im Rahmen einer Unfallregulierung über die Höhe einer außergerichtlichen Geschäftsgebühr des den Kläger vertretenden Rechtsanwaltes. Der Kläger vertritt die Auffassung, dem ihn vertretenden Rechtsanwalt stehe eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 gemäß Nummer 2400 VV RVG zu, wohingegen die Beklagte eine solche lediglich in Höhe von 0,9 als erstattungsfähig ansieht.
Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass die Abwicklung des Verkehrsunfalles weder umfangreich noch schwierig war. Es handelte sich um einen üblichen Auffahrunfall, der zu einem Alleinverschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten führte.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der begehrte Freistellungsanspruch gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz, 249 ff. BGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1, Nr. 2400 VV RVG (Anlage 1) zu.
Da es sich vorliegend um eine Rahmengebühr für die außergerichtliche Tätigkeit handelt, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich berechtigt, bei Vorliegen einer durchschnittlichen Tätigkeit eine Mittelgebühr, hier in Form der Geschäftsgebühr zu berechnen. Die Mittelgebühr beträgt vorliegend 1,5, welche sich aus einer Addition des unteren und des oberen Rahmens der Rahmengebühr, geteilt durch 2, somit 0,5 + 2,5 : 2 = 1,5 ergibt. Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beklagten, welche die Mittelgebühr aus einer Addition des unteren Gebührenrahmens von 0,5 und der in Satz 2 der Nummer 2400 der VV RVG genannten Gebühr von 1,3 somit aus einer Summe von 1,8 : 2 = 0,9 gebildet hat.
Die Mittelgebühr von 1,5 gilt für alle durchschnittlichen Fälle, in denen die zu berücksichtigenden Umstände jeweils durchschnittlich sind. Die Anwendung des nicht abschließenden Kriterienkataloges in § 14 Abs. 1 RVG führt vorliegend in einer Gesamtschau dazu, dass es sich um eine im Rechtssinne durchschnittliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes für den Kläger gehandelt hat und nicht um eine unterdurchschnittliche.
Angesichts eines Streitwertes in Höhe von 3.377,00 Euro hat die Angelegenheit aus der Perspektive des Mandanten keine unterdurchschnittliche Bedeutung. Sowohl der Umfang als auch die Schwierigkeit der rechtsanwaltlichen Tätigkeit sind unter Berücksichtigung dessen, dass der Rechtsanwalt 3 Schreiben an die Versicherung gerichtet hat, als durchschnittlich anzusehen. Da hinsichtlich der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers keine näheren Informationen vorliegen und ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes ebenfalls nicht zu erkennen ist, weisen auch diese Kriterien auf eine durchschnittliche Natur des Mandatsverhältnisses hin.
Grundsätzlich wäre somit die Mittelgebühr von 1,5 geschuldet. Nummer 2400 VV RVG weist jedoch eine Kappung der Mittelgebühr auf 1,3 auf, wenn es dort heißt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Der Kläger hat unstreitig gestellt, dass dies vorliegend nicht der Fall war. Die vom Rechtsanwalt geltend gemachte 1,3 Geschäftsgebühr ist daher von der Beklagten in vollem Umfang zu erstatten.
10 
Der Kläger ist von einem Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes ihm gegenüber entsprechend freizustellen. Der der Abrechnung zugrunde gelegte Streitwert ebenso wie die errechnete Höhe der Gebühr sind vorliegend unstreitig.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
12 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 713 ZPO.

Gründe

 
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Parteien streiten im Rahmen einer Unfallregulierung über die Höhe einer außergerichtlichen Geschäftsgebühr des den Kläger vertretenden Rechtsanwaltes. Der Kläger vertritt die Auffassung, dem ihn vertretenden Rechtsanwalt stehe eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 gemäß Nummer 2400 VV RVG zu, wohingegen die Beklagte eine solche lediglich in Höhe von 0,9 als erstattungsfähig ansieht.
Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass die Abwicklung des Verkehrsunfalles weder umfangreich noch schwierig war. Es handelte sich um einen üblichen Auffahrunfall, der zu einem Alleinverschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten führte.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der begehrte Freistellungsanspruch gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz, 249 ff. BGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1, Nr. 2400 VV RVG (Anlage 1) zu.
Da es sich vorliegend um eine Rahmengebühr für die außergerichtliche Tätigkeit handelt, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich berechtigt, bei Vorliegen einer durchschnittlichen Tätigkeit eine Mittelgebühr, hier in Form der Geschäftsgebühr zu berechnen. Die Mittelgebühr beträgt vorliegend 1,5, welche sich aus einer Addition des unteren und des oberen Rahmens der Rahmengebühr, geteilt durch 2, somit 0,5 + 2,5 : 2 = 1,5 ergibt. Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beklagten, welche die Mittelgebühr aus einer Addition des unteren Gebührenrahmens von 0,5 und der in Satz 2 der Nummer 2400 der VV RVG genannten Gebühr von 1,3 somit aus einer Summe von 1,8 : 2 = 0,9 gebildet hat.
Die Mittelgebühr von 1,5 gilt für alle durchschnittlichen Fälle, in denen die zu berücksichtigenden Umstände jeweils durchschnittlich sind. Die Anwendung des nicht abschließenden Kriterienkataloges in § 14 Abs. 1 RVG führt vorliegend in einer Gesamtschau dazu, dass es sich um eine im Rechtssinne durchschnittliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes für den Kläger gehandelt hat und nicht um eine unterdurchschnittliche.
Angesichts eines Streitwertes in Höhe von 3.377,00 Euro hat die Angelegenheit aus der Perspektive des Mandanten keine unterdurchschnittliche Bedeutung. Sowohl der Umfang als auch die Schwierigkeit der rechtsanwaltlichen Tätigkeit sind unter Berücksichtigung dessen, dass der Rechtsanwalt 3 Schreiben an die Versicherung gerichtet hat, als durchschnittlich anzusehen. Da hinsichtlich der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers keine näheren Informationen vorliegen und ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes ebenfalls nicht zu erkennen ist, weisen auch diese Kriterien auf eine durchschnittliche Natur des Mandatsverhältnisses hin.
Grundsätzlich wäre somit die Mittelgebühr von 1,5 geschuldet. Nummer 2400 VV RVG weist jedoch eine Kappung der Mittelgebühr auf 1,3 auf, wenn es dort heißt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Der Kläger hat unstreitig gestellt, dass dies vorliegend nicht der Fall war. Die vom Rechtsanwalt geltend gemachte 1,3 Geschäftsgebühr ist daher von der Beklagten in vollem Umfang zu erstatten.
10 
Der Kläger ist von einem Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes ihm gegenüber entsprechend freizustellen. Der der Abrechnung zugrunde gelegte Streitwert ebenso wie die errechnete Höhe der Gebühr sind vorliegend unstreitig.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
12 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 713 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen