Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3d IN 71/22 Ft

Orientierungssatz

Eine GmbH, deren einziger Geschäftsführer ausgeschieden ist, ist im Insolvenzeröffnungsverfahren als Schuldnerin jedenfalls dann nicht mehr verfahrensfähig, wenn in einem Fremdantragsverfahren weder ein Geschäftsführer noch ein Gesellschafter vorhanden ist. (Rn.4) (Rn.5)

Tenor

1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 11.802,20 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin verfolgte mit dem Schriftsatz vom 16.03.2022 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist der alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuldnerin bereits am 04.09.2021 verstorben.

2

Das Gericht hat mit Verfügung vom 17.05.2022 (Bl. 62 d.A.) auf Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit des Insolvenzantrages hingewiesen.

3

II. Der Insolvenzantrag ist unzulässig, da die Schuldnerin nicht verfahrensfähig ist.

4

Eine GmbH, deren einziger Geschäftsführer ausgeschieden ist, ist nicht mehr verfahrensfähig i.S.v. § 52 ZPO. Daran ändert § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG in der seit dem 1.11.2008 geltenden Fassung nichts. Nach dieser Vorschrift wird die Gesellschaft bei einer Führungslosigkeit, also beim Fehlen eines Geschäftsführers, von ihren Gesellschaftern gesetzlich vertreten, wenn ihr gegenüber Willenserklärungen abzugeben oder Schriftstücke zuzustellen sind. Das betrifft etwa die Zustellung der Klageschrift. Darin erschöpft sich die Prozessführung aber nicht. Einen Prozess kann die GmbH nur führen, wenn ihre Vertreter nicht nur zur Passivvertretung, sondern auch zur Aktivvertretung befugt sind, also auch Willenserklärungen mit Wirkung für die Gesellschaft abgeben können. Eine solche Rechtsmacht haben die Gesellschafter in den Fällen des § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG nicht (BGH, ZInsO 2010, 2404 Rn. 12 f.).

5

Für die Schuldnerin in einem Insolvenzverfahren gilt über § 4 InsO jedenfalls dann nichts anderes, wenn - wie im vorliegenden Fall - in einem Fremdantragsverfahren weder ein Geschäftsführer noch ein Gesellschafter vorhanden ist.

6

Auf den Streit über die Verfahrensfähigkeit einer führungslosen Gesellschaft, die noch über nach § 15 Abs. 1 S. 2 InsO vertretungsbefugte Gesellschafter verfügt (gegen eine Verfahrensfähigkeit in diesem Fall: LG Kleve, NZI 2017, 996; AG Hannover, NZI 2022, 270; AG Oldenburg, NZI 2016, 925; MünchKommInsO/Ganter/Bruns, 4. Aufl., § 4 Rn. 45a; für eine Verfahrensfähigkeit: MünchKommInsO/Klöhn, 4. Aufl., § 15 Rn. 18a; HambKomm-InsO/Linker, 9. Aufl., § 13 Rn. 13; HambKomm-InsO/Rüther, 9. Aufl., § 4 Rn. 20; Sternal, NZI 2022, 274; Laroche, NZI 2016, 927; Horstkotte, ZInsO 2009, 209, 212), kommt es vorliegend nicht an. Ermangelt es der GmbH nicht nur an einem Geschäftsführer sondern auch an einem Gesellschafter, ist eine subsidiäre Passivvertretung durch die Gesellschafter nach § 15 Abs. 1 S. 2 InsO unmöglich. Da der Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet ist, kann sie auch nicht als lex specialis die Anwendung von §§ 51 ff. ZPO über § 4 InsO ausschließen. Das weitere Argument der Befürworter einer Verfahrensfähigkeit der führungslosen Gesellschaft, es sei paradox, wenn den Gesellschafter eine strafbewehrte Antragspflicht treffe, die aber mangels Verfahrensfähigkeit der Gesellschaft nicht erfüllt werden könne, geht in dieser Konstellation ebenfalls offensichtlich fehl.

7

Die Anwendung der zivilprozessualen Grundsätze der Prozessunfähigkeit führen auch nicht dazu, dass ein Insolvenzverfahren dauerhaft ausgeschlossen ist. Jedenfalls für das Insolvenzeröffnungsverfahren ist ein Verfahrenspfleger ausreichend (OLG Zweibrücken, NZI 2001, 378; LG Kleve, NZI 2017, 996, 997; AG Hannover, NZI 2022, 270, 272). Im quasi-kontradiktorischen Eröffnungsverfahren hätte die Antragstellerin auch nach dem gerichtlichen Hinweis auf die Zulässigkeitsprobleme, einen entsprechenden Antrag nach § 4 InsO i.V.m. 57 ZPO stellen und dessen Voraussetzungen darlegen können.

8

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 91 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 58 Abs. 2 GKG.


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