Urteil vom Amtsgericht Merseburg - 10 C 26/16 (X)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2.  Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und beschlossen:

Der Streitwert für das Verfahren wird festgesetzt auf 334,13 €.

Tatbestand

1

Das Gericht hat gem. § 313 a Abs. 1 ZPO von der Abfassung eines Tatbestandes abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

3

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen weiteren Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,13 € gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Versicherungsvertragsgesetz, 249 BGB.

I.

4

Die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis, auch für die entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten lediglich über die Höhe des, den Anwaltskosten zugrunde zu legenden Gebührenstreitwertes.

5

Dieser berechnet sich nach Überzeugung des Gerichtes für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Rahmen der Schadenregulierung nach einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden aus dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges abzüglich des Restwertes.

6

Dies ergibt sich bereits aus dem Grundgedanken des § 249 BGB, wonach dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen ist, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht.

7

Dieser ist aber nicht der alleinige Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt, sondern, wie von der Beklagten richtig ausgeführt, der Wiederbeschaffungswert abzüglich eines zu realisierenden Restwertes.

8

Sowohl der Wiederbeschaffungswert als auch der Restwert sind zwischen den Parteien unstreitig, so dass die Beklagte zutreffend unter Berücksichtigung weiterer Schadenspositionen des Klägers mit 29.632,16 € reguliert hat. Allein dieser Wert war der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zugrunde zu legen.

9

Da dem Kläger bereits der Hauptanspruch nicht zusteht, war auch die Klage wegen der geltend gemachten Verzugszinsen abzuweisen.

10

Die Berufung wird nicht zugelassen. Insbesondere liegt hier kein Fall des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, Die Zulassung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es liegt keine Abweichung zur obergerichtlichen Rechtsprechung vor.

11

Zwar hat das Gericht nicht verkannt, dass es zu dieser Streitfrage divergierende Entscheidungen der Amtsgerichte gibt. Nicht jedoch im hiesigen Amtsgerichtsbezirk. Zudem hat sich der BGH zu dieser Frage klar positioniert. Zwar ist das Urteil vom 07.11.2007 vom Sachverhalt nicht vergleichbar, belegt aber wie weitere BGH-Urteile die Rechtsauffassung, dass allein die berechtigte Schadenersatzforderung Grundlage der Gebührenberechnung ist.

II.

12

Die Kostenentscheidung gründet sich in § 91 Abs. 1 ZPO.

13

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

14

Das Gericht hat den Streitwert gem. §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO festgesetzt.


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