Beschluss vom Amtsgericht Mönchengladbach - 65 XIV(B) 48/22
Tenor
Auf die Beschwerde vom 24.10.2022 wird festgestellt, dass die Anordnung der Sicherungshaft durch den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 04.10.2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W.. zur Wahrung seiner Interessen beigeordnet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Gebietskörperschaft der Antragstellerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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65 XIV(B) 48/22 |
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Amtsgericht Mönchengladbach Beschluss |
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In der Abschiebungssache
3betreffend
4Herrn R., geboren am 00.00.0000 in Mombasa/Kenia, kenianischer Staatsangehöriger,
5Verfahrensbevollmächtigte: W.,
6an der beteiligt ist:
7B.,
8als Antragstellerin,
9hat das Amtsgericht Mönchengladbach durch den Richter am Amtsgericht P. am 07.03.2023
10b e s c h l o s s e n :
11Auf die Beschwerde vom 24.10.2022 wird festgestellt, dass die Anordnung der Sicherungshaft durch den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 04.10.2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
12Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W.. zur Wahrung seiner Interessen beigeordnet.
13Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Gebietskörperschaft der Antragstellerin auferlegt.
14Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
15Gründe:
16I.
17Der Betroffene ist kenianischer Staatsangehöriger.
18Er ist am 00.00.0000 in Mombasa geboren und kenianischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juli 2011 erstmals mit einem Besuchsvisum in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und heiratete am 22.07.2011 in Dänemark die deutsche Staatsangehörige Frau H., geb. 00.00.0000 in Bukarest. Am 02.08.2011 verließ er das Bundesgebiet.
19Am 25.08.2015 erfolgte seine Wiedereinreise nach Deutschland mit einem Visum, ausgestellt von der Deutschen Botschaft in Dubai (dort lebte er bis zu seiner Wiedereinreise nach Deutschland), zum Zwecke des Familiennachzugs zu seiner deutschen Ehefrau. Am 21.09.2015 beantragte er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, welche ihm am selben Tag zunächst für ein Jahr erteilt und in der Folgezeit bis zum 31.08.2017 verlängert wurde.
20Mitte Februar 2017 teilte Frau H. der Ausländerbehörde mit, dass sie seit dem 07.10.2016 von dem Betroffenen innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt lebe. Am 01.03.2017 zog der Betroffene aus der gemeinsamen Wohnung aus. Daraufhin wurde die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis nachträglich mit Bescheid vom 12.07.2017 auf das Datum der Bekanntgabe des Bescheids verkürzt und festgestellt, dass kein Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht. Außerdem wurde der Betroffene unter Abschiebungsandrohung aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen.
21Am 20.07.2017 gab Frau H. telefonisch gegenüber der Ausländerbehörde an, dass der Betroffene wieder bei ihr wohne und die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen worden sei. Daraufhin wurde der Bescheid vom 12.07.2017 mit Bescheid vom 17.08.2017 widerrufen. Am Tag des Widerrufsbescheids wurde außerdem ein Termin aufgrund des am selbigen Tag mündlich gestellten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den 12.10.2017 vereinbart. Am 04.09.2017 wurde dem Betroffenen eine Fiktionsbescheinigung gültig bis zum 03.03.2018 ausgestellt.
22Bei dem Termin am 12.10.2017 in der Ausländerbehörde beantragte der Betroffene schriftlich die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, welche ihm auch, gültig bis zum 12.10.2018, erteilt wurde. Dies wurde ihm mündlich mitgeteilt, die Aushändigung des Klebeetiketts erfolgte nur deshalb nicht, da der Betroffene die Gebühr für die Aufenthaltserlaubnis nicht entrichten konnte.
23Ab dem 14.10.2017 lebte der Betroffene dauerhaft getrennt von seiner Ehefrau und zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Seit 11.12.2018 ist er geschieden. Am 19.10.2017 meldete sich der Betroffene wieder in seiner Wohnung in der E.-straße in Augsburg an.
24Mit Bescheid vom 18.12.2017 wurde der Widerrufsbescheid vom 17.08.2017 widerrufen. Gegen diesen Bescheid vom 18.12.2017 erhob der Betroffene am 02.01.2018 Klage (Au 1 K 18.5) beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg. Da der bevollmächtigte Anwalt des Betroffenen mehrfach vortrug, der Betroffene sei an einer freiwilligen Ausreise interessiert, wurde zunächst eine außergerichtliche Einigung in Erwägung gezogen. Eine Reaktion von Seiten des Betroffenen erfolgte jedoch nicht mehr. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids vom 18.12.2017 wurde mit Verfügung vom 01.03.2018 angeordnet. Daraufhin ließ der Betroffene am 27.04.2018 Eilrechtsschutz beantragen, welchem mit Beschluss vom 28.05.2018 stattgegeben wurde. Die Klage wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 23.10.2018 zurückgenommen und das Verfahren eingestellt. Im Gegenzug sicherte die Stadt Augsburg – Ausländerbehörde – zu, bei Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis binnen einer Woche, den Betroffenen innerhalb der nächsten sieben Wochen (ab dem Tag der mündlichen Verhandlung) nicht abzuschieben.
25Am 12.10.2018 lief die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Betroffenen ab. Am 25.10.2018 stellte der Bevollmächtigte des Betroffenen einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 31 Abs. 2 AufenthG.
26Am 25.10.2018 stellte der Bevollmächtigte des Betroffenen einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 31 Abs. 2 AufenthG. Mit Bescheid vom 29.11.2018 lehnte die Stadt Augsburg den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Betroffenen zur freiwilligen Ausreise bis zum 21.12.2018 auf. Andernfalls wurde die Abschiebung nach Kenia, oder jeden anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet oder bereits ist, angedroht. Gegen diesen Bescheid erhob der Ausländer am 11.12.2018 Klage (Au 1 K 18.2039) und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Au 1 S 18.2040). Der Eilantrag wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28.01.2019 abgelehnt. Gegen die Ablehnung des Eileintrags reichte der Ausländer am 14.02.2019 Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein (10 CS 19.340), welche jedoch mit Beschluss vom 11.03.2019 zurückgewiesen wurde.
27Da der Betroffene die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nicht wahrgenommen hat, er sich seit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 12.10.2018 illegal in Deutschland aufhält und die Ausreisepflicht seit dem 28.01.2019 vollziehbar war, erging am 15.02.2019 ein Antrag auf Luftabschiebung an das Bayerische Landesamt für Asyl- und Rückführungen. Als Termin für die Luftabschiebung wurde der 02.05.2019 angesetzt. Diese scheiterte jedoch, da der Betroffene vorgab bettlägerig zu sein und der durchführenden Polizeiinspektion Augsburg – Ergänzungsdienste – ein Attest, wie sich im Nachhinein herausstellte, eine nicht qualifizierte ärztliche Bescheinigung, vorlegte. Vier Tage später, am 06.05.2019, wurde das Landesamt für Asyl- und Rückführungen erneut um Terminierung der Luftabschiebung nach Kenia ersucht. Ein zweiter Abschiebungstermin am 02.07.2019 (über Frankfurt nach Nairobi/Kenia) scheiterte aufgrund des massiven Widerstands des Betroffenen am Flughafen München, sodass er trotz Sicherheitsbegleitung durch die Polizei nicht ins Flugzeug gebracht werden konnte.
28Er wurde deshalb durch das Amtsgericht Augsburg mit Urteil vom 14.02.2020, Az: 10 Cs 306 Js 140800/19, wegen des unerlaubten Aufenthalts in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen je 10,00 Euro verurteilt.
29Mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20.07.2021, Az: 4 Ns 306 Js 140800/19 wurde die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 14.02.2020 mit der Maßgabe kostenpflichtig verworfen, dass er zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt worden war.
30Am 08.07.2019 erhob der Ausländer Klage (Au 1 K 19.1002) beim Verwaltungsgericht Augsburg und stellte einen Antrag nach § 123 VwGO (Au 1 E 19.1003). Der Ausländer begehrte die Feststellung der Reiseunfähigkeit. Der Eilantrag wurde mit Beschluss vom 06.08.2019 des Verwaltungsgerichts Augsburg abgelehnt. Die Klage gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung, Au 1 K 18.2039, sowie die Klage wegen Abschiebungsschutz, Au 1 K 1.1002, nahm der Betroffene im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.11.2019 zurück.
31Am 26.08.2019 wurde das Bayerische Landesamt für Asyl- und Rückführung abermals um Terminierung einer Luftabschiebung nach Kenia ersucht. Diesmal in Form eines Einzelcharters. Am Tag der Abschiebung, am 17.10.2019, äußerte der Betroffene gegenüber den zuführenden Polizeibeamten sodann ein Asylgesuch bzw. stellte einen Asylantrag (BA. Blatt 985 ff.), sodass die Maßnahme ein weiteres Mal abgebrochen werden musste.
32Die vierte Abschiebung blieb im Versuchsstadium stecken, der Antrag auf Luftabschiebung vom 02.03.2021 wurde mit Telefax vom 21.04.2021 aus organisatorischen Gründen durch das LfAR storniert (BA, Blatt 1303).
33Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.12.2019, Az.: 7966364-243, wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt (BA, Blatt 1103), dieser Bescheid ist seit dem 04.05.2021 bestandskräftig. Der am 02.01.2020 gestellte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss vom 13.01.2020 (Au 1 S 20.30001) abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg (Au 1 K 20.3000) mit Urteil vom 04.05.2021 unanfechtbar ab. Der Betroffene ist damit seit dem 13.01.2020 wieder vollziehbar ausreisepflichtig.
34Der Betroffene wurde mit Bescheid der Regierung von Schwaben vom 12.07.2019 verpflichtet, in der dezentralen Asylunterkunft der Stadt Augsburg, F.-straße in 86179 Augsburg Wohnsitz zu nehmen. Der Zuweisung kam der Betroffene zu keinem Zeitpunkt nach.
35Aufgrund der Asylantragstellung wurde der Zuweisungsbescheid der Regierung von Schwaben zurückgenommen, da der Ausländer mit der Asylantragstellung verpflichtet war, bis zur Entscheidung des Bundesamts und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung in der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Auch dieser Verpflichtung kam der Betroffene zu keinem Zeitpunkt nach. Stattdessen blieb er bis zur Zwangsräumung in der Wohnung in der E.-straße in 86157 Augsburg. Am 31.12.2019 wurde der Betroffene durch den Vermieter abgemeldet.
36Mit Bescheid der Regierung von Schwaben vom 28.01.2020 wurde der Ausländer abermals der Unterkunft in der F.-straße in 86179 Augsburg zugewiesen. Auch dieser Zuweisung kam der Betroffene zu keiner Zeit nach. In der Folge war der Betroffene unbekannten Aufenthalts.
37Am 30.07.2020 meldete er sich erneut in der Q.-straße in 86163 Augsburg bei seiner Ex-Frau an.
38Mit weiterem Bescheid der Stadt Augsburg vom 11.03.2021 wurde er verpflichtet, einmal wöchentlich am Dienstag um 08:30 Uhr persönlich bei der Ausländerbehörde der Stadt Augsburg vorzusprechen. Nachdem der Betroffene angegeben hatte, Medikamente zu nehmen, die es ihm erst gegen Mittag erlauben würden, Termine wahrzunehmen, wurde mit Änderungsbescheid vom 16.03.2021 die Uhrzeit, zu der er persönlich bei der Ausländerbehörde vorzusprechen hatte, auf 13:30 Uhr geändert.
39Die hiergegen am 19.04.2021 erhobene Klage wurde in Abwesenheit des Betroffenen mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11.03.2022, Az: Au 1 K 21.974, abgewiesen. Der Verpflichtung zur Vorsprache kam er anfangs sehr unregelmäßig (nur wenn seine Duldung verlängert werden musste, diese wurde zuletzt vom 26.10.2021 bis 25.11.2021 verlängert) und dann gar nicht mehr nach. Er legte anfangs immer wieder ärztliche Atteste vor (BA, u.a. Blatt 1435, 1437, 1662, 1709) und gab an, seiner Vorspracheverpflichtung nicht nachkommen zu können.
40Der Betroffene ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, da er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (die Erwerbstätigkeit ist ihm ausländerrechtlich untersagt). Deshalb ist er nach § 61 Abs. 1b AufenthG verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts Anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat, vorliegend das Stadtgebiet Augsburg. Mit Schreiben vom 29.10.2021 teilte er mit, dass er ab dem 01.11.2021 nicht mehr bei seiner Ex-Ehefrau unter der Adresse Q.-straße, 86163 Augsburg wohnhaft ist (die private Wohnsitznahme war ihm bereits schon nicht gestattet). Eine Meldeadresse gab er zunächst nicht an. Wider besseren Wissen verzog der Betroffene dann nach Hanau und war dort melderechtlich vom 01.02.2022 bis 01.05.2022 bis für die Adresse: I.-straße, 63450 Hanau erfasst (vgl. hierzu auch Ausführungen zum gewöhnlichen Aufenthalt unter II., 2.).
41Die ausländerrechtliche Zuständigkeit liegt nach wie vor bei der Ausländerbehörde der Stadt Augsburg.
42Sein Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis vom 10.05.2021, 18.05.2021 und 03.08.2021 sowie der hilfsweise Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wurde mit Bescheid der Stadt Augsburg vom 09.09.2021 abgelehnt. Er wurde unter Ziffer 3 dieses Bescheides zudem zur Vorlage seines kenianischen Nationalpasses bei der Ausländerbehörde verpflichtet.
43Die hiergegen erhobene Klage wurde in Abwesenheit des Herrn R. mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg (Au 1 K 21.1310) vom 11.03.2022 abgewiesen, der Bescheid erlangte damit Bestandskraft.
44Zuletzt wurde der Betroffene mit Bescheid der Stadt Augsburg vom 16.08.2022 aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, sein erneuter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 01.04.2022 wurde abgelehnt. Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten, Herrn C., per Postzustellungsurkunde am 19.08.2022 in die Kanzlei zugestellt. Ebenfalls wurde der Betroffene dieser Bescheid auch persönlich unter der Adresse I.-straße, 63450 Hanau per Postzustellungsurkunde zugestellt und kam am 25.08.2022 in den Postrücklauf der Stadt Augsburg, da er unter dieser Adresse nicht ermittelt werden konnte.
45Mit E-Mail vom 07.09.2022 teilte die Ausländerbehörde Hanau mit, dass der Betroffene seit 01.05.2022 nach unbekannt verzogen sei.
46Am 04.10.2022 wurde der Betroffene sodann aufgrund der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 30.09.2022, Az. 65 XIV(B) 47/22, in Gewahrsam genommen und dem Amtsgericht Mönchengladbach vorgeführt.
47Ausweislich des Antrags vom 30.09.2022 wurde der Betroffene zum Zeitpunkt der Antragsstellung im Verfahren sowohl von Rechtsanwalt K. als auch von Rechtsanwalt C. vertreten.
48In Vorbereitung des Anhörungstermins versuchte die Geschäftsstelle den bzw. die zu diesem Zeitpunkt bekannten Verfahrensbevollmächtigten zu erreichen. Ob dabei lediglich einer der im Antrag genannten Verfahrensbevollmächtigten oder tatsächlich beide sich aus dem Antrag ergebenen Verfahrensbevollmächtigten erfolglos zu erreichen versucht wurden, ließ sich im Nachgang nicht mehr rekonstruieren.
49Der Betroffene wurde sodann am 04.10.2022 persönlich angehört. In dem Anhörungstermin vom 04.10.2022 wurde dem Betroffenen durch das Gericht ausweislich des Protokolls lediglich mitgeteilt, dass sein Verfahrensbevollmächtigter, den er ausdrücklich zu sprechen bat, nicht erreicht werden konnte. Dort heißt es wörtlich:
50„Ich möchte, dass mein Anwalt hier ist.
51Dem Betroffenen wird erklärt, dass sein Anwalt urlaubsabwesend ist und dass in diesem Verfahren keine Anwaltspflicht besteht.“
52Der Betroffene benannte daraufhin weder einen anderen zu informierenden Verfahrensbevollmächtigen noch stellte der dies ins Ermessen des Gerichts.
53Sodann erging am selben Tage mit Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach die Anordnung der Sicherungshaft zur Abschiebung des Betroffenen nach Kenia.
54Gegen diesen Beschluss legte der Verfahrensbevollmächtigte im Beschwerdeverfahren, nunmehr Rechtsanwalt W., mit Schreiben vom 24.10.2022, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Beschwerde ein und beantragte festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Zugleich beantragte er Verfahrenskostenhilfe und seine Beiordnung. Die Begründung der Beschwerde wurde zunächst von der Gewährung von Akteneinsicht abhängig gemacht.
55Mit E-Mail vom 26.10.2022 teilte die Antragstellerin mit, dass der Betroffene nach Kenia zurückgeführt worden ist.
56Mit Schreiben vom 22.12.2022 begründete der Verfahrensbevollmächtigte sodann die Beschwerde.
57Die Antragstellerin erhielt mit gerichtlicher Verfügung vom 01.02.2022 Gelegenheit zur Stellungnahme.
58Die Ausländerakte liegt dem Gericht vor.
59II.
60Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 62, 63 f. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde in Gestalt des Feststellungsantrags ist begründet.
61Die Haftanordnung ist zwar durch die zwischenzeitliche Zurückführung des Betroffenen nach Kenia gegenstandslos geworden und damit erledigt; der Betroffene kann jedoch den bereits in der Beschwerdeschrift enthaltenen und gemäß § 62 FamFG statthaften Feststellungsantrag weiter verfolgen. Nach der Vorschrift spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung hat.
62Der Beschluss vom 04.10.2022 hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Die Haftanordnung war rechtswidrig, da das rechtliche Gehör der Betroffenen verletzt wurde. Das rechtliche Gehör gebietet es, dass dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt wird, seine Rechte durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen in der Anhörung hinzuzuziehen (vgl. BGH Beschluss vom 11.10.2017, V ZB 167/16, BeckRS 2017, 136445). Vereitelt das Gericht die Hinzuziehung, führt dies automatisch zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung. Dies ist vorliegend der Fall. Ausweislich des Antrags vom 30.09.2022 ist der Betroffene im Verfahren sowohl von Rechtsanwalt K. als auch von Rechtsanwalt C. vertreten. Das Gericht hat den Betroffenen in der Anhörung vom selbigen Tage auch mitgeteilt, dass sein Verfahrensbevollmächtigter urlaubsabwesend und deshalb durch das Gericht nicht erreichbar sei. Im Nachgang auf die Anhörung ließ sich jedoch nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass tatsächlich beide Rechtsanwälte vorab kontaktiert worden sind. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um den Betroffene nicht in seinem rechtlichen Gehör zu verletzen.
63Bei rechtswidrigen Freiheitsentziehungen besteht stets ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.
64Die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. beruht auf §§ 76 ff, § 78 Abs. 2 FamFG.
65Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84, 430 FamFG. Gerichtskosten werden gemäß § 2 GNotKG nicht erhoben. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, derjenigen Körperschaft, der die antragstellende Behörde angehört, die Kosten des Verfahrens und die zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen aufzuerlegen (vgl. BGH, FGPrax 2010, 316).
66Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG.
67Rechtsbehelfsbelehrung:
68Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, Abteilung 65, einzulegen.
69Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten (§ 63 Abs. 3 FamFG). Zur Fristwahrung ist erforderlich, dass die Beschwerde bis zum Ablauf der Frist bei dem genannten Gericht eingegangen ist (§ 64 FamFG).
70Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird, sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen, § 64 Abs. 2 S. 2, 3 FamFG. Die Beschwerde soll begründet werden, § 65 Abs. 1 FamFG.
71Mönchengladbach, 07.03.2023 Amtsgericht
72P. Richter am Amtsgericht
73Mönchengladbach, 07.03.2023 Amtsgericht
74P. Richter am Amtsgericht
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Referenzen
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