Urteil vom Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - 27 C 2550/10

Tenor

Der Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, es zu unterlassen, der Klägerin Werbeschreiben per E-Mail zuzusenden, sofern nicht deren ausdrückliche Einwilligung vorliegt; ausgenommen ist hiervon die E-Mail-Adresse [email protected], für die der Beklagte bereits eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben hat und hinsichtlich derer das Gericht Erledigung des Rechtsstreits feststellt.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 60 % zu tragen, die Klägerin im Übrigen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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