Urteil vom Amtsgericht Neubrandenburg - 103 C 514/12
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 805,98 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger verlangt von der Beklagten Auszahlung eines ihr in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin über das Vermögen des Beklagten von der ...bank überwiesenen Betrages.
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Die Beklagte ist mit Beschluss vom 22.06.2011 (9 IK 39/11 Amtsgericht Neubrandenburg) zur Treuhänderin über das Vermögen des Klägers bestellt worden. Über das Vermögen des Klägers wurde mit gleichem Beschluss das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.
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Der Kläger führte bereits vor der Insolvenzeröffnung bei der ...bank ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gem. § 850 k ZPO mit der Kontonummer … . Auf diesem Konto bestand ein Pfändungsschutz in Höhe von monatlich 1.416,11 EUR. Seit der Eröffnung des Insolvenzverfahren hat die Arbeitgeberin des Klägers monatlich den jeweils ergebenen pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens des Klägers ermittelt und direkt an die Beklagte zur Insolvenzmasse abgeführt. Der unpfändbare Anteil des Arbeitseinkommens wurde auf das P-Konto des Klägers überwiesen. Die ...bank hat daraufhin, abhängig von dem jeweiligen Kontostand, den den eingeräumten Freibetrag von 1.416,11 EUR übersteigenden Betrag auf ein Auskehrunterkonto Nummer ... separiert. Der ausgekehrte Betrag wurde entsprechend § 850 k Abs. 1 S.3 ZPO wieder vollumfänglich im Folgemonat auf das P-Konto zurückgebucht. Im September 2011 hat die Commerzbank den separierten Betrag in Höhe von 805,98 EUR nicht auf das P-Konto zurückgebucht, sondern per 05.10.2011 an die Beklagte überwiesen und das Auskehrungskonto geschlossen.
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Der Kläger meint, da es sich bei dem betreffenden Betrages um Arbeitseinkommen handele, unterfalle dies nicht der Insolvenzmasse. Die Beklagte habe den Betrag daher ohne Rechtsgrund erhalten.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 805,98 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2011 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte meint, da der Beklagte ein sogenanntes P-Konto eingerichtet habe, sei das den Freibetrag übersteigende Guthaben, dass sich auf diesem Konto befindet, pfändbar und damit Teil der Insolvenzmasse. Es komme nicht darauf an, woher dieses Guthaben stamme.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 13.12.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Rückerstattung der 805,98 EUR. Die Beklagte hat die Überweisung mit Rechtsgrund erhalten. Der Betrag unterfiel nach § 35 InsO der Insolvenzmasse.
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Der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens ist grundsätzlich nicht Teil der Insolvenzmasse, § 36 InsO i.V.m. § 850 c ZPO. Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass nach § 850 k ZPO der Betrag auf ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto überwiesen wurde. Nach dem Wortlaut des § 850 k ZPO unterfällt der den dortigen Freibetrag übersteigende Betrag der Pfändung. Damit unterlag das überwiesene Arbeitseinkommen des Klägers, das den auf dem P-Konto eingeräumten Freibetrag von 1.416,11 EUR überstieg, der Pfändung.
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§ 850 k ZPO ist lex specialis zu § 850 c ZPO. § 850 k ZPO verweist zur Berechnung des pfändungsfreien Betrages auf § 850 c Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 850 c Abs. 2a ZPO. Aufgrund dieser Berechnung über dem pfändungsfreien Betrag sich ergebenen Beträge sind nach § 850 k ZPO nicht mehr pfändungsfrei. Unabhängig davon, wie die Arbeitgeberin das pfändungsfreie Einkommen des Klägers berechnet hat, unterfiel es in dem Moment der Pfändung in dem es auf das P-Konto überwiesen wurde und den dortigen Freibetrag überstieg.
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Eine Pfändungsfreiheit des streitgegenständlichen Guthabens den ergibt sich nicht aus § 850 k Abs. 1 S. 3 ZPO. Die Pfändungsfreiheit betrifft nur das Guthaben, dass im Vormonat pfändungsfrei gewesen wäre. Die 805,98 EUR wären auch im Vormonat, also auch im August 2011 pfändbar gewesen, da sie über dem Freibetrag des P-Kontos lagen. Mit Überweisung des Betrages auf das P-Konto wurde der Teil, der den dortigen Freibetrag überstiegen hat, Teil der Insolvenzmasse. Die Beklagte hat daher nach § 35 InsO die streitgegenständliche Überweisung zu Recht erhalten. Der Kläger hat keinen Rückforderungsanspruch.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich nach § 48 GKG.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 850k Pfändungsschutzkonto 8x
- InsO § 35 Begriff der Insolvenzmasse 2x
- InsO § 36 Unpfändbare Gegenstände 1x
- ZPO § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen 4x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 48 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- 9 IK 39/11 1x (nicht zugeordnet)