Urteil vom Amtsgericht Neuss - 30 C 518/87

Tenor

1.

Das Versäumnisurteil vom 09. Dezember 1987 wird aufgehoben.

2.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamgläubiger 53,85 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05. Juni 1987 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner 9/10, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 mit Ausnahme der Kosten der Säumnis; diese tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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