Urteil vom Amtsgericht Neuss - 5 Ds 395/23 (40 Js 3395/23)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Die Verbüßung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf von 5 Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Die notwendigen Auslagen der Nebenklage trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschriften: – §§ 316 Abs. 1, Abs. 2, 52, 69a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG –
1
Gründe
2I.
3Der am 00.00.0000 in I. geborene Angeklagte hat die Schule mit der mittleren Reife absolviert und ist von Beruf (...). Er verfügt über ein Nettoeinkommen 4.000,00 EUR. Er hat 2 Kinder, für die er Kinderunterhalt in Höhe von ca. 1.100 EUR zahlt. Zudem zahlt er monatliche Raten in Höhe von 700,00 EUR zur Tilgung eines Hauskredits sowie monatlich 200,00 EUR an rückständigem Unterhalt an das Jugendamt.
4Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten enthält folgende Eintragungen:
51. 00.00.0000 Amtsgericht PZ.
6(R1202) - 155 Js 712/19 205 Cs 247/19
7Rechtskräftig seit: 00.00.0000
8Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr
9Datum der (letzten) Tat: 00.00.0000
10Angewendete Vorschriften: StGB § 316 Abs. 1, Abs. 2, § 69a, § 69
1140 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe
12Sperre für die Fahrerlaubnis bis 00.00.0000
132. 00.00.0000 Amtsgericht PZ.
14(R1202) - 371 Js 1773/21 203 Cs 228/21
15Rechtskräftig seit: 00.00.0000
16Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis
17Datum der (letzten) Tat: 00.00.0000
18Angewendete Vorschriften: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
1960 Tagessätze zu je 40,00 EUR Geldstrafe
20II.
21Zur Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
22Am 00.00.0000 gegen 23:00 Uhr befuhr der Angeklagte die A44 in YM. in Fahrtrichtung ZJ. mit seinem PKW der Marke BMW (amtliches Kennzeichen N01), obwohl ihm bewusst war, dass er nicht im Besitz einer dazu erforderlichen Fahrerlaubnis war. Dabei betrug die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten 1,32 ‰. Die Blutalkoholkonzentration bewirkte die Fahruntüchtigkeit. Der Angeklagte hätte bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass er aufgrund seiner Alkoholisierung nicht mehr zum Führen eines Fahrzeugs in der Lage war.
23Auf Höhe der Anschlussstellte „FY.“ der A44 fuhr der Geschädigte MY. in seinem Pkw der Marke Seat (amtliches Kennzeichen N02) dem Angeklagten voraus. Der Geschädigte befuhr zunächst den Ausfahrstreifen und lenkte erst kurz vor dem Abzweigen der Ausfahrt nach links und erreichte so die rechte Fahrspur, auf der sich auch der Angeklagte befand.
24Es kam zu einer Kollision zwischen dem mit einer Geschwindigkeit von 238-249 km/h fahrenden Angeklagten und dem mit einer Geschwindigkeit von 121-129 km/h fahrenden Geschädigten.
25Dabei stieß der Angeklagte mit der rechtsseitigen Front seines Pkw gegen das linksseitige Heck des Pkw des Geschädigten. Aufgrund des enormen Anstoßes durch den Pkw des Angeklagten, schleuderte der Pkw des Geschädigten über die Fahrbahn, stieß rechtsseitig gegen die Schutzleitplanke und kam schließlich ca. 207 Meter vom Kollisionsort auf dem Seitenstreifen der Autobahn zum Stehen. Dabei erlitt der Geschädigte verschiedene massivste Verletzungen, die letztendlich den Tod des Geschädigten noch am Unfallort herbeiführten.
26Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
27Nicht festgestellt werden konnte, ob die starke Alkoholisierung des Angeklagten unfallursächlich gewesen ist.
28III.
291.
30Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung sowie auf den Angaben aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
312.
32Die tatbezogenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls im Rahmen der Hauptverhandlung herangezogenen Beweismitteln.
33a.
34Der Angeklagte hat den Umstand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie der Alkoholisierung eingeräumt. Zu dem Unfallgeschehen selber hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass er sich daran erinnern könne, dass er sehr schnell gefahren sei. Er habe das andere Fahrzeug nicht kommen sehen; auf einmal sei das Fahrzeug da gewesen und es sei zu dem Unfall gekommen.
35b.
36Die Feststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten sowie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis beruhen auf der Einlassung der Angeklagten sowie dem Alkoholbefund vom 24.03.2023 sowie dem Auszug aus der Führerscheindatei vom 30.04.2024. Die Einlassung des Angeklagten steht insofern in Einklang mit den vorgenannten objektiven Beweismitteln.
37b.
38Die Feststellungen zur Todesursache des Geschädigten beruhen auf dem Obduktionsprotokoll vom 00.00.0000.
39c.
40Die Feststellungen zum Unfallhergang beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, den glaubhaften Zeugenaussagen der vernommenen Zeugen sowie den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen.
41aa.
42Der Sachverständige hat in seinem erstatteten Gutachten zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass anhand der Beschädigungen an den Fahrzeugen sowie der Auslaufbewegungen die Kollisionsgeschwindigkeit des von dem Angeklagten geführten Pkw BMW mit ca. 238-249 km/h und die des Pkw Seat mit ca. 121-129 km/h bestimmt werden kann.
43bb.
44Weiter war im Hinblick auf den Unfallhergang zugunsten des Angeklagten – nach dem Grundsatz in dubio pro reo – davon auszugehen, dass der Geschädigte zunächst den Ausfahrstreifen befuhr und erst kurz vor dem Abzweigen der Ausfahrt nach links lenkte und so die rechte Fahrspur erreichte, auf der sich auch der Angeklagte befand.
45(1)
46Der Sachverständige hat zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass der Geschädigte entweder konstant auf der rechten Fahrspur fuhr oder zunächst den Ausfahrstreifen befuhr und erst kurz vor dem Abzweigen der Ausfahrt nach links lenkte und so die rechte Fahrspur erreichte, auf der sich auch der Angeklagte befand. Aus technischer Sicht lasse sich nicht weiter aufklären, welche der beiden Sachverhaltsalternativen wahrscheinlicher sei.
47(2)
48Die Vernehmung der Zeugen KH., IH. und EY. konnte das Unfallgeschehen nicht weiter aufklären. Die Zeugen haben jeweils den genauen Unfallhergang nicht wahrgenommen und konnten dementsprechend diesbezüglich keine weitergehenden Feststellungen ermöglichen.
49(3)
50Ein Indiz dafür, dass der Verstorbene an der Unfallstelle konstant den rechten Fahrstreifen der Autobahn befahren hat, war, dass der Verstorbene seine Autofahrt in I. begonnen hat und das beabsichtigte Ziel der Autofahrt in N. war. Dieser Umstand steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin MY.-CY. fest.
51Dieses Indiz konnte für sich genommen die Überzeugung des Gerichts, dass der Verstorbene konstant den rechten Fahrstreifen der Autobahn befahren hat, jedoch nicht begründen. Insofern spricht zwar der Anschein dafür, dass der Verstorbene aufgrund der Routenführung keinen Anlass dafür hatte an der Unfallstelle den Ausfahrstreifen zu befahren und kurz vor dem Abzweigen der Ausfahrt nach links auf die rechte Fahrspur zu fahren.
52Es gibt im Strafprozess jedoch keinen Beweis des ersten Anscheins, der ausschließlich auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht. Der erkennende Richter darf sich nicht damit begnügen, dass der sich auf den Sachhergang begründende erste Anschein die Schuld des Angeklagten nach der Lebenserfahrung als (sehr) wahrscheinlich scheinen lässt. Können sichere Feststellungen zu Einzelheiten des äußeren Tatgeschehens trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel und Beweisanzeichen nicht getroffen werden, so darf sich dies nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Es ist dann vielmehr von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (Barthel in: MüKo, StPO, 2. Aufl. 2024, StPO § 261 Rn. 369).
53Vor dem Hintergrund der Route des Geschädigten von I. nach N. besteht nach der Lebenswahrscheinlichkeit zwar der erste Anschein, dass der Geschädigte an der Unfallstelle konstant den rechten Fahrstreifen befahren hat und die Schuld des Angeklagten – in dieser Sachverhaltsalternative - nach der Lebenserfahrung als (sehr) wahrscheinlich scheint. Sichere Feststellungen zu den Einzelheiten des äußeren Tatgeschehens konnten jedoch trotz Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel und Beweisanzeichen nicht getroffen werden, so dass sich dies – nach dem Grundsatz in dubio pro reo – nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken kann.
54d.
55Wie vorstehend dargelegt, war daher die Sachverhaltsalternative zugrunde zu legen, dass der Geschädigte zunächst den Ausfahrstreifen befuhr und erst kurz vor dem Abzweigen der Ausfahrt nach links lenkte und so die rechte Fahrspur erreichte, auf der sich auch der Angeklagte befand. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war davon auszugehen, dass ein Reaktionsverzug seitens des Angeklagten in diesem Fall aus technischer Sicht nicht abzuleiten ist, sodass das Unfallgeschehen für den Angeklagten bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 238-249 km/h nicht vermeidbar war. Um das Unfallgeschehen räumlich zu vermeiden, hätte der Angeklagte maximal eine Geschwindigkeit von ca. 192 km/h haben dürfen.
56IV.
571.
58Der Angeklagte hat sich damit wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß §§ 316 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht.
592.
60Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vorgeworfen worden ist, dass er sich einer fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung schuldig gemacht habe, erfüllt der unter Ziffer III. festgestellte Sachverhalt nicht den Tatbestand der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung.
61a.
62Voraussetzungen für eine Strafbarkeit gemäß §§ 222 StGB ist, dass ein sogenannter Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen dem tödlichen Verkehrsunfall und dem fahrlässigen Verhalten besteht. Hieran fehlt es, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass derselbe Erfolg auch bei verkehrsgerechtem Verhalten eingetreten wäre; sogenanntes rechtmäßiges Alternativverhalten (Sandherr in: NK-GVR, 3. Aufl. 2021, StGB § 222 Rn. 11).
63Wird bei einer Trunkenheitsfahrt ein Mensch verletzt oder getötet, so wäre das rechtmäßige Alternativverhalten an sich das Unterlassen der Fahrt. Bei diesem Ansatz würde jedoch in allen Fällen, in denen bei einer Trunkenheitsfahrt ein Mensch getötet wird, ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang anzunehmen sein. Denn bei Unterlassen der Fahrt wäre der Unfall nicht geschehen.
64Daher bestimmt sich nach der Rechtsprechung der Zeitpunkt, für den zu prüfen ist, ob der Unfall auch bei pflichtgemäßem Verhalten nicht zu vermeiden gewesen wäre, nach dem Eintritt der konkreten kritischen Verkehrssituation, die unmittelbar zu dem schädigenden Ereignis geführt hat (Sandherr in: NK-GVR, 3. Aufl. 2021, StGB, § 222 Rn. 11).
65b.
66Nach den Feststellungen des Sachverständigen wäre der Verkehrsunfall in der hier zu Gunsten des Angeklagten anzunehmenden Sachverhaltsalternative auch für einen nüchternen Fahrer nicht mehr vermeidbar gewesen, bei einer – hier erlaubten – Überschreitung der Geschwindigkeit von 192 km/h. Mithin wäre der Verkehrsunfall auch bei einem rechtmäßigen – nüchternen – Befahren des rechten Fahrstreifens mit einer Geschwindigkeit von über 192 km/h geschehen. Daher liegt ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der Alkoholisierung und dem tödlichen Unfall nicht vor.
67Gleiches gilt für den Umstand, dass der Angeklagte ohne Fahrerlaubnis gefahren ist. Auch insofern ist Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 222 StGB, dass der Unfall bei pflichtgemäßem Verhalten zu vermeiden gewesen wäre. Auch hier gilt, dass der tödliche Verkehrsunfall von einem Fahrer mit Fahrerlaubnis mit einer Geschwindigkeit von über 192 km/h nicht hätte vermieden werden können. Daher besteht auch zwischen dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und dem tödlichen Unfall kein Pflichtwidrigkeitszusammenhang.
68c.
69Aus vorstehenden Gründen scheidet auch eine Strafbarkeit gemäß § 315c StGB aus.
70V.
711.
72Der Angeklagte war angemessen zu bestrafen.
73Dabei ist das Gericht im Rahmen der Strafzumessung gemäß § 52 Abs. 2 StGB von dem Strafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe vorsieht.
74Der Strafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB sieht sowohl für vorsätzliches Handeln als auch für fahrlässiges Handeln den gleichen Strafrahmen vor. Zugunsten des Angeklagten war daher zu berücksichtigen, dass er lediglich fahrlässig gehandelt hat. Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht weiter berücksichtigt, dass er den Tatvorwurf eingeräumt und in der Hauptverhandlung aufrichtige Reue gezeigt hat. Weiter hat sich der Angeklagte um eine persönliche Aufarbeitung der Tat bemüht und in der Hauptverhandlung einen Alkohol-Abstinenz-Nachweis vorlegen können.
75Strafschärfend war indessen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits zweimal einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und tateinheitlich vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis gefahren ist (Heger in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 52 Rn. 10). Strafschärfend ist weiter zu berücksichtigen, dass es infolge der Trunkenheitsfahrt zu einem tödlichen Verkehrsunfall gekommen ist. Wie dargestellt, konnte dem Angeklagten zwar kein Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick auf den tödlichen Ausgang des Verkehrsunfalls gemacht werden, sodass eine Strafbarkeit gemäß § 222 StGB und § 315c StGB nicht vorlag. Die im Rahmen des § 316 Abs. 1 StGB außertatbestandsmäßige Auswirkungen der Tat, sind hier jedoch geeignet, das Tatbild des § 316 Abs. 1 StGB zu prägen und die Schuldschwere zu beeinflussen, sodass dies strafschärfend durch das Gericht berücksichtigt wurde (Maier in: MüKo, StGB, 4. Aufl. 2020, § 46 Rn. 248).
76Innerhalb des vorgesehenen Strafrahmens hat das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von
7710 Monaten
78erkannt.
792.
80Die Freiheitsstrafe konnte indessen zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten eine positive Sozialprognose gestellt werden kann, § 56 Abs. 1 StGB. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich die Verurteilung als solche als letzte Warnung dienen lassen wird und es eines Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht bedarf. Es ist die erste Freiheitsstrafe, die gegen den Angeklagten verhängt wird. Es besteht die Erwartung, dass der Angeklagte sich nunmehr allein die Verurteilung als letzte Warnung dienen lassen wird und künftig ohne die erneute Einwirkung des Strafvollzuges nicht mehr straffällig werden wird. Eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist nach Ansicht des Gerichts auch nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Insgesamt kann daher hier von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen werden.
813.
82Der Angeklagte hat sich durch die Tat als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Da der Angeklagte über keine Fahrerlaubnis verfügt, war gemäß § 69a StGB eine isolierte Sperrfirst anzuordnen, die das Gericht mit 5 Jahren für angemessen erachtet.
83VI.
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. Die Kostenentscheidung in Bezug auf die Nebenklage folgt aus § 472 StPO.
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Referenzen
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